Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Natur, wobei sich drei Zielsetzungen unterscheiden lassen: Die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wildnis (ästhetisch-kulturelle Gründe; Natur als Sinnbild), die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, wobei eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen angestrebt wird (Natur als Ressource und Dienstleister), sowie die Erhaltung von Natur, insbesondere von Biodiversität auf der Artebene, aufgrund ihres eigenen Wertes (Natur als Selbstwert/Moralobjekt).[1]
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel. In der Schweiz wird es durch die Verfassung Art. 78 und das auf den Verfassungsartikel basierende Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geistesgeschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z. B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht.
Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft dramatische und katastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Die Botanikerin Otti Wilmanns formuliert fünf Argumente für den Naturschutz [2]:
Zum Naturhaushalt gehören abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes, sowie deren Wechselwirkungen. Als abiotisch werden Böden, Gewässer, Meere (Meeresschutz), Klima, Luft, Biotope, sowie auch das Landschaftsbild angesehen. Biotische Bestandteile des Naturhaushaltes sind Fauna und Vegetation. Wechselwirkungen laufen zwischen den Bestandteilen als komplizierte Interaktionen ab (Landschaftsökologie). Die einzelnen Bestandteile dieses komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Eingeschränkte oder verlorene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Menschen haben. Funktionen des Naturhaushaltes für den Menschen sind Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort (Nahrungsmittel, Rohstoffe, Verarbeitung, Verkehr), Erholung, Gesundheit.
Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie zum Beispiel Licht, Bewegung, Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den letzten Jahrzehnten hat auch der Naturschutz innerhalb menschlicher Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen.
Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der Europäischen Union gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z. B. Natura 2000[3], oder auch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird). Innerhalb des Naturschutzes gibt es unterschiedliche Strömungen/Bewegungen. Dies zeigt sich z.B. daran, dass sich eine Mehrheit für die Erreichung einer maximal möglichen Artenvielfalt durch Förderung einer reichgestaltigen Landnutzung/Landschaftspflege einsetzt, nicht wenige aber kompromisslos für den Prozessschutz kämpfen, der unter mitteleuropäischen Bedingungen zur Entwicklung natürlicher Wälder führt, die aber je nach Vegetationstyp relativ artenarm sein können. Unterschiedliche Interessensschwerpunkte der Naturschützer haben nicht selten gravierende Zielkonflikte zur Folge, denn Maßnahmen, die bestimmten Vegetationstypen dienen, können ggf. ungünstig für einen Teil der angestammten Vogelwelt sein.
Die Folgen der Einrichtung von Großschutzgebieten auf die lokale Bevölkerung werden unterschiedlich eingeschätzt. Der Auffassung, dass Großschutzgebiete den Bewohnern ihre wirtschaftliche Grundlage entziehen,[4] steht die Auffassung entgegen, dass ihre Einrichtung sich positiv auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung auswirke. Negative Folgen für die lokale Bevölkerung werden in Nutzungsbeschränkungen, Umsiedlungen bis hin zu Vertreibungen aus bestimmten Schutzzonen und in der damit verbundenen Auflösung traditioneller Wirtschaftsweisen und Sozialstrukturen gesehen. Reste traditioneller Lebensweisen würden durch die touristische Erschließung der Schutzgebiete zur exotischen Staffage.[5] Insgesamt würden durch die Schutzmaßnahmen autarke Strukturen durch die Abhängigkeit von externen Faktoren z. B. internationale Fördermittel ersetzt. Dagegen werden positive Folgen darin gesehen, dass Großschutzgebiete wirtschaftlich attraktiv seien, so dass an ihrem Rand ein etwa doppelt so hohes Bevölkerungswachstum stattfinde, wie im Durchschnitt der Großregion, der das Schutzgebiet angehört. Als Gründe gelten die Fördermittel, die die internationale Gemeinschaft für die Einrichtung von Schutzgebieten zur Verfügung stellt und durch die die Infrastruktur und die Sicherheitslage verbessert werde, sowie Einkünfte aus dem Tourismus.[6]
Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Der Umweltschutz betrachtet alle Aktivitäten des Menschen, die mit einer Gefahr für Ökosysteme und die Artenvielfalt verbunden sein könnten. Während der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes richtet und schädliche menschliche Einflüsse am Ort ihres Einwirkens bekämpfen möchte, zielt der Umweltschutz eher darauf ab, die menschlichen Aktivitäten, die die Ursache von Umweltschäden sind, zu bekämpfen. Beiden gemeinsam ist, dass die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind.
In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Vor der Föderalismusreform besaß der Bund nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Heute hat der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Naturschutzes, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG). Zu den nationalen Regelungen treten zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union. Die zentrale wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz ist das Bundesamt für Naturschutz.
In der Schweiz besteht im Bereich des Landschaftsschutzes eine geteilte Zuständigkeit von Bund und Kantonen (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV); im Bereich des eigentlichen Naturschutzes (Biotop- und Artenschutz) hat der Bund dagegen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (Art. 78 Abs. 4 und 5 BV), welche er auch weitgehend ausgeschöpft hat (Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes).
Der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes ist Aufgabe eines Landschaftsplaners. In den Fachbehörden arbeiten Absolventen der Landschaftsplanung oder „verwandter Studiengänge“. Darunter fällt insbesondere Biologie und Forstwissenschaft.
Wie auch in vielen anderen staatlichen Bereichen üblich, werden die nicht-hoheitlichen Aufgaben des Naturschutzes überwiegend außerhalb der Behörden bearbeitet. Für die meisten fachlichen Aufgaben, wie z.B. Pflegepläne (Managementpläne) für Naturschutzgebiete, beauftragen die Behörden in der Regel Externe, meist freiberuflich tätige Landschaftsplaner bzw. Biologen oder entsprechende Fachbüros. Aufgrund der begrenzten Finanzmittel, die dem Naturschutz zur Verfügung stehen, ist für diese Berufsfelder die Tätigkeit direkt für den Naturschutz meist nur ein geringer Anteil ihres Tätigkeitsfeldes. Wichtiger sind ist in der Regel die planerische Bewältigung von Eingriffsfolgen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerischen Begleitplänen, der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz oder Umweltberichten (nach Baugesetzbuch). Ein großer Teil der praktischen Naturschutzarbeit wird unbezahlt und ehrenamtlich von Naturschutzverbänden geleistet. Teilweise haben diese im Rahmen der Professionalisierung ihrer Arbeit damit begonnen, hauptamtliche Kräfte einzustellen. Auch andere Träger öffentlich geförderter Naturschutzprojekte wie z.B. Naturparkvereine, Gebietskörperschaften u.ä. stellen für diese Zwecke Fachpersonal ein.
Der einzige nicht-akademische Beruf mit staatlicher Anerkennung im Naturschutz ist der „Natur- und Landschaftspfleger/in“,[9] der meistens als „Ranger“ bezeichnet wird.
Die Geschichte des Naturschutzes in Deutschland lässt sich nicht auf einen Ursprung reduzieren, da der Naturschutzgedanke im 18. und 19. Jahrhundert von mehreren geisteswissenschaftlichen Strömungen wie dem Utilitarismus oder dem Naturalismus, aber auch von Religionen und Ästhetik, beeinflusst wurde. Als einer der ersten Förderer wird der Naturforscher und Forstwissenschaftler Johann Matthäus Bechstein (1757–1822) gesehen. Prägend war der Naturforscher Alexander von Humboldt (1769–1859), der mit seinem Werk Kosmos große Popularität erlangte und auf den der Begriff des Naturdenkmals zurückgeführt wird. Als erster Akt des praktischen Naturschutzes in Deutschland wird der Ankauf des Drachenfels im Siebengebirge im Jahr 1836 unter dem preußischen König Friedrich Wilhelm III. gesehen, wodurch der weitere Abbau als Steinbruch für den Bau des Kölner Doms verhindert worden war. Es wurde dazu jedoch bemerkt, dass die Beweggründe dabei nicht dem Naturschutz galten, als vielmehr dem Erhalt eines „romantisch aufgeladenen National-Symbols“. Offiziell unter Schutz gestellt wurde der Drachenfels mitsamt der Burganlage erst im Jahr 1922.[10]
Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wuchs – parallel zur Nutzbarmachung und Beanspruchung der natürlichen Ressourcen durch technischen Fortschritt, Industrialisierung und Verstädterung – das gesellschaftliche Bewusstsein für die Schutzwürdigkeit der Natur. Die ersten Naturschutzvereine sind in dieser Zeit entstanden, so zum Beispiel 1899 der Deutsche Bund für Vogelschutz, aus dem der Naturschutzbund Deutschland (NABU) hervorgegangen ist. Um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert setzten Naturschützer sich für größere Schutzflächen und über den Artenschutz hinausgehende großräumige Landschaftspflege ein und stellten Forderungen nach gesetzlichen Regelungen. Das Jahr 1906 gilt mit der Gründung der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen als der Anfangszeitpunkt für den staatlichen Naturschutz in Deutschland. Während der Weimarer Republik gelangten naturschutzrechtliche Gedanken zwar mit Artikel 150 in die Verfassung, konnten aufgrund von Streitigkeiten um Eigentums- und Länder-versus-Zentralstaatsfragen jedoch keine weitere Ausgestaltung erfahren. Erst mit der Machtübernahme 1933 setzte sich das NS-Regime zentralistisch sowohl gegen die Länderbelange wie auch gegen wirtschaftliche und landwirtschaftliche Interessen durch.
Der Naturschutz im Nationalsozialismus war geprägt durch umfassende gesetzliche Neuregelungen in den Jahren 1933 bis 1935 im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, vor allem durch das 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG), das naturschutzfachlich als großer Fortschritt galt. In der Praxis jedoch wurde das normative Programm kaum beachtet, es kam durch Autobahnbau, Intensivierung von Boden- und Waldnutzung, Trockenlegung von Mooren sowie durch industrielle und insbesondere militärische Eingriffe zu massiven Naturzerstörungen. Auch direkte Zerstörungen von bereits ausgewiesenen Schutzflächen für monumentale Bauten wurden vorgenommen, so zum Beispiel 1936 beim Bau des gewaltigen Kdf-Heims des Seebads Prora auf Rügen, durch den wesentliche Teile des Naturschutzgebiets Schmale Heide zerstört wurden. Institutionell war der Naturschutz mit der „Reichsstelle für Naturschutz“ ab 1936 dem Reichsforstamt unter Hermann Göring unterstellt, ideologisch wurde er mit einem rassistischen Heimatbegriff sowie der Blut-und-Boden-Ideologie vermengt, die in der Landschaftsplanung in Osteuropa nach dem Generalplan Ost ihre deutliche Ausprägung fanden.[10]
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs arbeitete sowohl in der DDR wie auch in Westdeutschland das Personal der Naturschutzbehörden weiter.
In der DDR änderten sich die politische Einbindung und Zielsetzung des Naturschutzes. Die einflussreichsten Planer wie Georg Pniower oder Reinhold Lingner waren politisch unbelastet und der SED gegenüber loyal. Weder eine ästhetische Überhöhung noch eine völkisch-rassische Betonung spielten beim Aufbau eines sozialistischen Staates, mit dem eine gerechtere Gesellschaft verbunden werden sollte, eine Rolle. An der praktischen Arbeit der Landschaftsplanung änderte dies jedoch wenig. Die Aufgaben blieben dieselben, Leitbild war weiterhin die Intensivierung der Landnutzung. Personell wurde dabei auf Fachkräfte aus der Zeit des Nationalsozialismus, auch auf Mitglieder der NSDAP, zurückgegriffen; vielfach stammten diese aus dem Umfeld Alwin Seiferts.[11]
Auch in Westdeutschland kam es nicht zu Entnazifizierungsverfahren gegen Naturschutz-Beamte. Führende Personen in der Zeit des Nationalsozialismus wie Heinrich Wiepking-Jürgensmann, Konrad Meyer oder Erhard Mäding hatten auch nach 1945 hohe Positionen inne. Das Reichsnaturschutzgesetz galt bis zum Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1976 als Landesrecht weiter.
Der Naturschutz ist in der Schweiz rechtlich vorab im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) auf Bundesebene geregelt. Teilregelungen existieren zudem in der Wald- und Landwirtschafts-Gesetzgebung von Bund und Kantonen. Private Organisationen des einheimischen Naturschutzes sind etwa Pro Natura oder der Schweizer Vogelschutz.
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