Negativzinsen sind Zinsen, mit denen ein Guthaben belastet wird. Wirtschaftlich gesehen sind es Minuszinsen, die auf Guthaben erhoben werden können und vom Gläubiger gezahlt werden müssen oder vor der Rückzahlung des Guthabens abgezogen werden.
Es werden negative Realzinsen und negative Nominalzinsen unterschieden. Negative Realzinsen entstehen, wenn der Marktzins unterhalb der Inflationsrate liegt. Der Gläubiger erhält zwar einen (positiven) Zins, dennoch sinkt die Kaufkraft des Kapitals. Eine negative Realverzinsung führt am Markt tendenziell zu einer Umschichtung der Geldanlagen in inflationsgeschützte Anlagen. Als solche gelten Sachanlagen wie Aktien, Immobilien, Rohstoffe oder Edelmetalle wie Gold. An Anleihen fallen inflationsgesicherte Anleihen unter diese Kategorie.
Weiterhin führen negative Realzinsen tendenziell zu einer geringeren Sparneigung.
Ein negativer Nominalzins ist ein Nominalzins, der unter null liegt. Die weiteren Ausführungen im Artikel beziehen sich auf einen negativen Nominalzins.
Die Alternative zu Geldanlagen ist die Bargeldhaltung. Da die Bargeldhaltung unverzinslich ist, ist eine Durchsetzung von Negativzinsen am Markt nur in Sondersituationen denkbar. Um einen Negativzins durchzusetzen, bedarf es daher im Regelfall staatlicher Eingriffe.
In der Volkswirtschaftslehre werden die geplanten Ersparnisse mit den geplanten Investitionen durch einen bestimmten Gleichgewichtszinssatz zum Ausgleich gebracht, wenn etwa eine klassische Sparfunktion unterstellt wird, wonach die Ersparnisse umso höher sind, je höher der dafür gebotene Zins, und gemäß einer Investitionsfunktion umso weniger Investitionen geplant werden, je höher der Zins. Theoretisch könnte dieser Gleichgewichtszinssatz kleiner null sein, was für Geld- und Fiskalpolitik eine besondere Herausforderung darstellt.[1]
Der Begriff wird in der Schweiz verwendet für die Kommission, welche auf die Einlagen von Ausländern berechnet werden kann. Weil damit die Devisenspekulation bekämpft werden sollte, wurde er als Strafzins empfunden.
In der Schweiz bestand eine Verordnung, aufgrund derer ein Verbot der Verzinsung von Geldanlagen in Schweizer Franken seitens ausländischer Geldgeber oder, darüber hinaus, die Erhebung einer Kommission, des sogenannten Negativzinses, in Höhe von bis zu 10 % pro Vierteljahr möglich wurde. Damit wollte das Land den übermäßigen Kapitalzufluss aus dem Ausland abwehren, der den Wechselkurs des Schweizer Frankens zum Nachteil der Schweizer Exporteure beeinflusste. Angewendet wurde sie 1964–1966 und von Ende Juni 1971 mit kurzen Unterbrechungen bis November 1979. Das Instrument wird auch heute, im Zuge der sehr starken Frankenaufwertung, wieder diskutiert.[2]
Dänemark gab im Dezember 2011 dreimonatige Staatsanleihen mit einem Nominalzins von -0,21 Prozent aus, die von Anlegern vollständig angenommen wurden. Die dänische Zentralbank führt das darauf zurück, dass die Anleger lieber einen Großteil ihres Geldes zurückerhalten als für einen positiven Zins ein Verlustrisiko einzugehen. Für Anleger aus dem Euroraum kann die Anleihe überdies zu Kursgewinnen und somit zu einer positiven Gesamtrendite führen, falls der Euro gegenüber der dänischen Krone im Anlagezeitraum abwertet.[3]
Der deutsche Staat gilt im Zuge der Eurokrise als sicherer Hafen für Anleger, was zu einem negativen Zins für Staatsanleihen führte. Im Januar 2012 wurden Bundesanleihen verkauft, die einen Zins von -0,0122 % abwarfen.[4]
Daneben wird der Begriff Negativzins im Zusammenhang mit einer Theorie der Freiwirtschaftslehre verwendet, derzufolge die Umlaufgeschwindigkeit des Geldes im Zusammenhang mit der Höhe des Zinssatzes steht. Auch bei einzelnen Tauschkreisen wird ein als Rückhaltegebühr bezeichneter negativer Zins verrechnet, um den Umlauf von Guthaben zu sichern.
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