Als Parität wird in der Politik ein gleichmäßiges Verhältnis von Stimmen in einem Gremium bezeichnet (lateinisch: paritas „Gleichheit, gleich stark“). Ziel einer Parität ist es zu verhindern, dass Gremien durch knappe Mehrheiten dominiert werden, oder Minderheiten durch einfache Mehrheitsbeschaffungen ausgeschlossen werden. So ist es in Baden-Württemberg üblich, Landeslisten von Parteien hälftig und gleichverteilt zwischen den Landesteilen Württemberg und Baden zu besetzen.
Je nach Anzahl der im Gremium vertretenen Gruppen gibt es die sogenannte Drittelparität (drei Gruppen) oder Viertelparität (vier Gruppen). Letzteres ist eine in universitären Gremien häufig geforderte Verteilung und bedeutet die Aufteilung der Sitze in gleiche Teile auf die vier Gruppen Studenten, Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und technisch-administrative Mitarbeiter. Seit dem sog. Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Mai 1973[1] gibt es als Abweichung von der Parität eine Mehrheit der Professoren.
Die paritätische Mitbestimmung dient der Schaffung eines Gleichgewichts der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Aufsichtsrat eines Unternehmens.
Siehe die Hauptartikel Montan-Mitbestimmungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz von 1976.
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