Die Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege, kurz Pflegepersonal-Regelung (PPR) war ein Bestandteil des deutschen Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 und diente über die tägliche Bestimmung des Pflegeaufwandes stationärer Patienten der Ermittlung der notwendigen Anzahl von Pflegekräften in Krankenhäusern. Es wurde mit 21.000 Stellen ein um 8.000 Stellen höherer Bedarf festgestellt, als ursprünglich vorgesehen war. Deshalb, wegen der realitätsfernen Minutenwerte und wegen des hohen Erfassungsaufwandes[1] wurde die PPR 1996 ausgesetzt und 1997 durch das Zweite GKV-Neuordnungsgesetz außer Kraft gesetzt.[2][1]
Nach der PPR wurden Pflegekategorien nach Alter (Erwachsene, Kinder mit Altersstufen) und Pflegestufen (Allgemeine Pflege, Spezielle Pflege) unterschieden.
Seit Einführung der DRG ist der direkte abrechnungsbezogene Gebrauch der PPR zunächst sinnlos geworden, da die Anwendung bei Abrechnung über Fallpauschalen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings wird die PPR noch als internes Steuerungsinstrument (Benchmarking) in Krankenhäusern verwendet. So kann z. B. die erbrachte pflegerische Leistung auf verschiedenen Stationen miteinander verglichen und zur Personalplanung der Pflegedienstleitung herangezogen werden. Auch bei der Weiterentwicklung von Fallpauschalen zu Klinischen Behandlungspfaden fließt die PPR mit ein.[1][3] Unter DRG-Bedingungen spielt die Pflegepersonalregelung in einer erweiterten Form eine Rolle bei der Errechnung des Pflegekomplexmaßnahmen-Score.[4]
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