Als politische Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Die Immunität betrifft vor allem
Die parlamentarische Immunität wurde in den letzten 150 Jahren zu einem Rechtsgut, das vor allem zwei Zwecken dienen sollte:
Als Argument für ihre auch im 21. Jahrhundert gegebene Sinnhaftigkeit kann gelten, dass Hitler die Beschlussfassung zum Ermächtigungsgesetz zur (Selbst-)Entmachtung des Reichstages durch vorherige Festnahme von kommunistischen und teilweise auch sozialdemokratischen Abgeordneten abgesichert hatte.
Die Immunität wird vielfach kritisiert, wenn sie Machtinteressen dient; in manchen Staaten wurde sie deshalb eingeschränkt – z. B. 2003 in Italien. In bestimmten Fällen kann sie vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.
Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn vor der Strafverfolgung, jedoch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. Die Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) schützt aber nicht den Abgeordneten selbst vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden. In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen.
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Beschluss „betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ grundsätzlich die Durchführung von Ermittlungsverfahren genehmigt.[1] Der Immunitätsausschuss prüft für konkrete Fälle, ob diese Genehmigung zutrifft oder ob es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Beleidigungen politischen Charakters handelt. Gegebenenfalls spricht der Ausschuss eine Empfehlung aus, auf deren Grundlage der Bundestag seine Entscheidung trifft.
Die Immunität verliert ein Abgeordneter (außer durch Parlamentsbeschluss) auch mit Ablauf seines Mandats, so dass er dann wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieser Ablauf kann aber je nach Staat unterschiedlich geregelt sein.
In vielen Staaten besitzen auch die Abgeordneten von Bundesländern oder Regionen Immunität, etwa die Abgeordneten der Landtage in Österreich und Deutschland oder der Kantonsparlamente in der Schweiz. Mit der Immunität ist oft das Recht zur Zeugnisverweigerung verbunden.
Auch in Bezug auf die EU bzw. das Europaparlament sind diese Aspekte Gegenstand verschiedener Diskussionen.[2] Die Immunität von Europa-Abgeordneten regelt das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“.[3] Über die Aufhebung der Immunität entscheidet auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates das Plenum des Europaparlaments, das sich dabei auf einen Bericht des Rechtsausschusses stützt.[4]
Ein Staatsoberhaupt genießt aufgrund Völkergewohnheitsrechts Immunität im In- und Ausland für Handlungen während seiner Amtszeit. Die Immunität besteht nach Ablauf der Amtszeit fort. Ausgenommen sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und ähnliche Delikte (siehe Völkerstrafrecht, Internationaler Strafgerichtshof).
Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland genießt nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 46 Grundgesetz politische Immunität.[5] Er darf nur dann verfolgt werden, wenn der Bundestag mit Mehrheitsbeschluss entscheidet, die Immunität aufzuheben, Art. 42 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Zuvor muss die Staatsanwaltschaft beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, der diesen an den Immunitätsausschuss weiterleitet; der Ausschuss gibt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung, § 107 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.[6]
Auch die Mitglieder des schweizerischen Bundesrats genießen in einem System ohne eigentliches Staatsoberhaupt gemäß Artikel 162 Bundesverfassung Immunität.
Ein Diplomat genießt diplomatische Immunität nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus.
Umstritten ist die Immunität von Bürgern im Dienst von UN-Missionen vor Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof. Im Juni 2004 haben die USA allerdings einen diesbezüglichen Resolutionsentwurf zurückgezogen.
In der Türkei genießen der Generalstabschef und die Oberbefehlshaber der Armee, Marine und Luftwaffe eine absolute Immunität, d. h., weder ein ziviles noch ein militärisches Gericht kann gegen sie Anklage erheben.[8](siehe Türkische Streitkräfte)
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