Der Begriff der Priorität (lat. prior = der Vordere) bezeichnet
Im allgemeinen Sinne kann man auch zwischen höherer und niedrigerer Priorität unterscheiden (z. B. bei den Ressourcen, die ein Computer verschiedenen laufenden Programmen zuordnet).
Auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken usw.) ist als eines der ersten internationalen Abkommen in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (kurz Pariser Verbandsübereinkunft, PVÜ) vereinbart worden, dass ausgehend von einer ersten Anmeldung in einem ersten Land alle Mitgliedsstaaten des PVÜ innerhalb bestimmter Fristen (Patente 12 Monate/ Marken 6 Monate) den Zeitrang dieser ersten Anmeldung auch für entsprechende Nachanmeldungen in ihren Ländern anerkennen, sofern der Inhalt der Nachanmeldung in der Erstanmeldung enthalten ist. Wesentlich hierbei ist, dass sich die Nachanmeldung tatsächlich auf eine erste Anmeldung des Gegenstands bezieht und somit keine noch früher angemeldete Anmeldung gleichen Inhalts existiert. Die Frage, ob die frühere Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen werden soll, ihrerseits die Priorität der noch früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, ist dabei insofern unerheblich, als die bloße Existenz dieser noch früheren Anmeldung genügt, um die Beanspruchung der Priorität der früheren Anmeldung wirkungslos zu machen.
Im Urheberrecht existiert ein derartiger Prioritätsschutz nicht. Da es sich hierbei nicht um eingetragene und registrierte Rechte handelt, sondern das Urheberrecht im Wesentlichen mit dem Akt der Schöpfung an sich entsteht, ist auch eine derartige Prüfung nicht möglich. Daher können ohne weiteres identische urheberrechtlich geschützte Werke nebeneinander bestehen, solange kein Plagiat vorliegt.
Wird für eine Patentanmeldung eine Priorität gültig in Anspruch genommen, zählt zum Stand der Technik nur, was vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Das ist für den Anmelder wichtig, weil Patente nur für Erfindungen erteilt werden können, die an ihrem Anmeldetag gegenüber dem Stand der Technik neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich einsetzbar sind.
Um Doppelpatentierungen zu vermeiden, werden zusätzlich Patentanmeldungen mit früherem Prioritäts- oder Anmeldetag zur Prüfung auf Neuheit herangezogen, jedoch nicht für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
Das Prioritätsrecht hat für das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung gilt, was für den Stand der Technik (Artikel 54, Absätze 2 und 3 EPÜ) und Recht auf das Patent (Artikel 60 Absatz 2 EPÜ) von Bedeutung ist.
Eine Erstanmeldung (Priorität) in Deutschland am 1. Februar 2007 ermöglicht es, bis zum einschließlich 1. Februar 2008 (verlängert durch allfällige Feiertagsregelungen) Nachanmeldungen für den gleichen Gegenstand in weiteren Ländern wie Frankreich oder USA oder durch Sammelverfahren in Europa (EPÜ) oder international (Zusammenarbeitsvertrag bzw. Patent Cooperation Treaty – PCT) einzureichen, ohne dass der Stand der Technik, der zum Beispiel im März 2007 bekannt wird, den Nachanmeldungen entgegensteht.
Diese Priorität begründet auch das Recht auf ein Patent für die regionalen oder nationalen Nachanmeldungen gegenüber anderen Anmeldungen für den gleichen Gegenstand, die nach dem 1. Februar 2007 eingereicht werden.
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