Als Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung bezeichnet. Die Privatkopie eines rechtmäßig erworbenen bzw. rechtmäßig zugänglichen Werkes ist jedoch nicht zu verwechseln mit der illegalen Schwarzkopie.
Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Kassettenrekorder konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die legale Privatkopie eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit in Deutschland zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro abgeführt.
Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Privatkopie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit der Privatkopie vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese zu erlauben. Falls sich ein Land dafür entscheidet, fordert die Richtlinie einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechtsinhaber und den rechtlichen Schutz von Kopierschutzmaßnahmen. Im englischsprachigen Raum kommen die „fair use“- und „fair dealing“-Regelungen der Privatkopie am nächsten; diese gewähren jedoch weit weniger Rechte als die Privatkopie im deutschen Sprachraum.
Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorekordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet und Dateien werden von Webservern auf den heimischen Rechner heruntergeladen. Wird zu letzteren ein Peer-to-Peer-Programm genutzt, macht sich der Benutzer jedoch zur selben Zeit auch der illegalen Verbreitung schuldig, da er, bedingt durch die Technologie, alle anderen Benutzern die Dateien auch von seiner EDV-Anlage kopieren lässt.
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Dieses Urteil ist allerdings sehr alt und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[1] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.
Die Privatkopie findet im österreichischen Recht ihre Entsprechung im § 42 Abs. 4 UrhG :
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern [Papier oder einem ähnlichen Träger, die jedermann zum eigenen Gebrauch freistehen] zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (Abs. 5)
Artikel 19 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes gestattet die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch:
(1) Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
(2) Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
Im folgenden Absatz 3 wird die Vervielfältigung von Werkexemplaren nur ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a untersagt. Der Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Die Urheberrechtsgesetze in Deutschland und Österreich enthalten eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke, jedoch sind auch einige Einschränkungen vorhanden. Oft sind einzelne Werkarten von der Privatkopie ausgenommen, oder die Privatkopie ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen.[2] Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weitergegeben werden.
Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.[3]
Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Ob nach österreichischem Recht eine Privatkopie auch unentgeltlich durch Dritte hergestellt werden darf, ist umstritten.[4]
In Deutschland darf die Vorlage darüber hinaus nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Diese Voraussetzung wird häufig kritisiert, weil die Grenzen nicht absehbar sind: Zum einen steht nicht fest, wann überhaupt von einer Offensichtlichkeit auszugehen ist, zum anderen, von welchem Standpunkt aus dies betrachtet werden soll. Darüber hinaus lässt sich z. B. im Internet nicht feststellen, ob die zum Herunterladen angebotene Datei rechtmäßig hergestellt wurde. Mit der Reform des Urheberrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat (sog. „2. Korb“) wurde zudem das Merkmal „öffentlich zugänglich gemacht“ zu der offensichtlichen Rechtswidrigkeit hinzugefügt. Ziel des Gesetzgebers ist es, Online-Tauschbörsen besser zu erfassen.
In Österreich gibt es im Gegensatz dazu keinen expliziten Ausschluss von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen. Darüber, ob die Rechtmäßigkeit der Vorlage trotzdem vorausgesetzt werden kann, gibt es momentan unterschiedliche juristische Auffassungen: Einerseits kann das Gesetz so ausgelegt werden, dass auch die Kopie einer rechtswidrig hergestellten Vorlage eine erlaubte Vervielfältigung zu privaten Gebrauch darstellt, andererseits gibt es das Figur-auf-einem-Bein-Urteil[5], das „die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes“ als „selbstverständlich“ voraussetzt. Die Anwendbarkeit dieses Urteils auf den Download aus Internet-Tauschbörsen ist umstritten, wobei ein kürzliches Urteil des Oberlandesgerichts Wien[6] diese These zu stützen scheint.
Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978[7] wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.
Diese Zahl wird jedoch teilweise kritisiert.[8] Viele Autoren legen sich nicht auf eine ausdrückliche Zahl fest, sondern bevorzugen eine Orientierung am Einzelfall.[9] Gerade im digitalen Umfeld wird die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen häufig unterhalb von sieben angesetzt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG (DE) bzw. § 90c (AT) die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat. Danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.
Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.[10] Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.[11]
In Deutschland und Österreich gilt, dass Musiknoten ohne Einwilligung des Rechteinhabers nur dann vervielfältigt werden dürfen, wenn dies durch Abschreiben erfolgt.[12] Von diesen Abschriften dürfen ebenfalls keine Kopien ohne Einwilligung hergestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Herstellen von Notenblättern in der Regel mit erheblichem Aufwand und damit Kosten verbunden ist. Ein übermäßiges Kopieren würde diese Investition wirtschaftlich unsinnig machen, so dass der Gesetzgeber sich zu dieser Einschränkung entschlossen hat. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Das gilt natürlich nicht für Noten gemeinfreier Musik. Notensätze gemeinfreier Werke unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz.
In Österreich dürfen Noten für den Schulgebrauch kopiert werden.[13]
Ähnliche Gründe gibt es für die Einschränkung in § 53 Abs. 4 Nr. 2 UrhG (DE) bzw. § 42 (8) (AT). Danach dürfen im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern und Zeitungen ebenfalls nur durch Abschreiben hergestellt werden. Dahinter steht die Erwägung, dass dem Nutzer der käufliche Erwerb je eher zugemutet werden kann, umso mehr er vervielfältigt. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein vergriffenes Werk handelt (DE: seit zwei Jahren vergriffen).
Das Angebot von zulässig hergestellten Kopien zum Herunterladen, z. B. im Rahmen von Online-Tauschbörsen oder auch von Webseiten sowie der Vertrieb derartiger Vervielfältigungsstücke ist verboten.[14] Dadurch soll der Charakter der Schrankenregelung erhalten bleiben und dem Rechteinhaber die weitere Werkverwertung ermöglicht werden.
Nach deutschem Urheberrecht ist es gemäß § 53 Abs. 7 UrhG auch für private Zwecke untersagt, öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes ohne die Einwilligung des Rechtsinhabers aufzunehmen. Damit ist z. B. das Abfilmen urheberrechtlich geschützter Werke in einer Kinovorführung verboten.
Bedeutsam ist, dass die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.
Zur Sicherstellung der finanziellen Beteiligung der Urheber, ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und Tonträgerhersteller (§§ 85 ff. UrhG) an der Werkverwertung wurde zuerst 1965 in Deutschland und danach auch in vielen anderen Ländern eine Pauschalabgabe auf Kopiergeräte (Vervielfältigungsgeräte; vor allem CD-/DVD-Brenner, Fotokopierer) und Datenträger (sog. Leer-/Speichermedien; vor allem Leerkassetten, CD-Rs, DVD-Rs, MDs) eingeführt.
Die Pauschalabgaben werden von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) bei den Herstellern/Importeuren erhoben. Die ZPÜ ist eine eigenständige Gesellschaft, die jedoch in der Praxis eine Abteilung der GEMA darstellt. Die ZPÜ leitet die eingenommenen Gelder an die Verwertungsgesellschaften weiter, die die Einnahmen nach Abzug ihrer Verwaltungskosten anhand eines komplizierten Schlüssels an die Berechtigten auszahlen.
Die Höhe der Pauschalabgaben war bislang vom Gesetzgeber festgeschrieben. Seit dem 1. Januar 2008 sollen die Verwertungsgesellschaften sich mit den Herstellern eigenständig auf Vergütungen einigen. Bis es dazu kommt gelten die alten Vergütungssätze (Anhang zu § 54 UrhG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) fort.
In Österreich sind seit 1980 Importeure, Hersteller und Händler zur Zahlung der „Leerkassettenvergütung“ verpflichtet. Die Höhe der Abgabe ist vertraglich zwischen den österreichischen Verwertungsgesellschaften und den zuständigen Bundesgremien der Wirtschaftskammer Österreich geregelt.[15] Eingehoben wird die Abgabe von der Austro Mechana GmbH; Rechtsgrundlagen sind § 42b UrhG und das Verwertungsgesellschaftengesetz. Falls die Datenträger nicht für Privatkopien verwendet werden, kann die Leerdatenträgerabgabe in vielen Fällen rückerstattet werden.[16]
Ein Beispiel für die zulässige Herstellung einer Privatkopie ist das Kopieren von Musik auf einen MP3-Player oder die Anfertigung einer Kopie einer CD für das Autoradio. Dies gilt jedoch nur, soweit dabei keine wirksamen Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden, wobei deren Umgehung im rein privaten Bereich keine Straftat darstellt (s.o.). Weitere Beispiele sind das Kopieren von Zeitungsartikeln für ein privates Archiv, Fernsehaufnahmen mit dem Videorecorder, das Aufnehmen von Radiosendungen mit dem Kassettenrecorder oder auch der Mitschnitt von Sendungen im Internetradio, sofern dabei kein Kopierschutz umgangen wird.
Privatkopien konnten vor dem Aufkommen der Digitaltechnik nur verlustbehaftet hergestellt werden. Analoge Tondaten wie auf Musikkassetten verlieren zum Beispiel durch mehrmaliges Kopieren an Qualität, bis sie nicht mehr akzeptabel sind. Weiterhin altern die Aufzeichnungen und büßen so ihre Qualität beim Abspielen ein. Der Verbreitungsumfang einer solchen analogen Kopie war somit relativ stark durch die technischen Randbedingungen beschränkt.
Digitale Kopien sind jedoch in der Regel bitgleich mit dem Original und erlauben so eine unbegrenzt lange Vervielfältigungskette. Jedes Kopieren setzt dabei die ohnehin schon geringe Alterung der Medien zurück. Weiterhin ist es denkbar, bei Vorliegen mehrerer, leicht beschädigter Kopien aus unterschiedlichen Verbreitungspfaden noch in Jahrzehnten durch Vergleich ein vollständiges Werkexemplar zu rekonstruieren.
In Deutschland wurde der § 53 an diese Entwicklung dahingehend angepasst, dass Privatkopien „auf beliebigen Trägern“ erlaubt sind; also auch in digitaler Form.
Durch die Einbringung von personalisierten Wasserzeichen in digitale Medien kann der rechtmäßige Eigentümer einer Kopie ermittelt werden. Dadurch kann dem Nutzer das Konvertieren der Mediendatei in andere Dateiformate erlaubt werden. Die Qualität der Anwendung ist dabei nicht, wie teilweise bei DRM-geschützten Werken, beeinträchtigt. Robuste Wasserzeichen werden durch MP3-Konvertierung nicht zerstört. Es gibt auch Wasserzeichen, die speziell für MP3-Dateien entwickelt worden sind. Auch bei der Rückführung in den unkomprimierten Zustand und bei Aufzeichnung der Analogsignale der Soundkarte bleiben die Wasserzeichen erhalten.
Im Zuge der Verbreitung von Internet-Tauschbörsen wurde der Thematik der Privatkopie verstärkte mediale Aufmerksamkeit gewidmet: Verwertungsgesellschaften weisen in Werbekampagnen darauf hin, dass es sich bei vielen aus dem Internet bezogenen Medien um sogenannte Raubkopien und nicht um gesetzlich gedeckte Privatkopien handelt.
Monographien zum Thema Privatkopie:
Kommentare zum Urheberrechtsgesetz:
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