Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Die Träger der Raumordnung arbeiten nach dem Gegenstromprinzip. Basis der Raumordnung ist die Raumgliederung, die das Verwaltungsgebiet in Regionen ähnlicher räumlicher Gegebenheiten und Zielsetzungen strukturiert. Als wissenschaftliche Grundlage dienen Erkenntnisse der Raumforschung, deren Umsetzung behandelt die Raumplanung. Zielsetzung der Raumordnung ist die Systematisierung der regionalen Entwicklung anhand raumplanerischer Leitbilder.
Leitvorstellung der Raumordnung ist seit 2009 eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Raumordnung ist ein komplexer Begriff, der alle Maßnahmen umfasst, die der vorsorgenden Planung einer zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen; sie zielt auf eine im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab.
Um diese Leitvorstellung zu erreichen, sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen, widersprüchliche Ansprüche an den Raum abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Gleichzeitig soll Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen werden. Die Ergebnisse der Raumordnung werden in zusammenfassenden und übergeordneten Planwerken festgehalten: In den Leitbildern für die Raumentwicklung und in Raumordnungsplänen für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone legt der Bund seine Entwicklungsabsichten dar, in den Bundesländern tun dies die oberste Landesplanungsbehörde und die Träger der Regionalplanung ebenfalls mit Raumordnungsplänen.
Wesentliche Planungsinstrumente, die als Ziele der Raumordnung in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegt werden, sind:
Raumplanung hingegen ist die Gesamtheit aller zur Erarbeitung, Aufstellung und Durchsetzung einer erstrebten räumlichen Ordnung eingesetzten planerischen Mittel. Auch die kommunale Bauleitplanung mit dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan zählt dazu.
Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).
Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG).
Ziele der Raumordnung sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“.
Vorgaben mit diesen Merkmalen sind Ziele der Raumordnung, an die die Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch anzupassen ist (Anpassungspflicht, Anpassungsgebot).
Das Merkmal der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist notwendig, damit die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung, an die sich das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch richtet, überhaupt erkennen bzw. bestimmen können, ob und inwieweit Ziele der Raumordnung bei der jeweiligen Bauleitplanung eine Anpassung erfordern (Normklarheit für den Normadressaten).
Das Merkmal der abschließenden Abgewogenheit des Ziels der Raumordnung ist notwendig, um die Rechtsfolge der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch auslösen zu können (Abwägungspflicht für die Träger der Landes- oder Regionalplanung). Dies bedeutet, dass alle Erfordernisse und Gegebenheiten zur Beurteilung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume vom Träger der Landes- oder Regionalplanung erfasst und planerisch nach dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies schließt insbesondere die Pflicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten und Erfordernisse ein (Gegenstromprinzip). Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe der Raumordnung ist kein Ziel der Raumordnung, sondern höchstens ein der anschließenden Abwägung durch die Bauleitplanung noch zugänglicher Grundsatz der Raumordnung.
Das Merkmal der textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen bezieht sich auf Rechtsquelle und Modus von Zielen der Raumordnung: Sie können erstens nur in Raumordnungsplänen und zweitens dort nur in textlicher bzw. zeichnerischer Form festgelegt werden. Raumordnungspläne sind ausschließlich Pläne nach § 8 und § 9 des Raumordnungsgesetzes.
Das Merkmal der Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums bezieht sich auf den gesetzlich nur zulässigen Inhalt von Zielen der Raumordnung (Pflicht zur Wahrung eines hinreichenden raumordnerischen Bezuges). Vorgaben, die nicht der Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes (vgl. § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) dienen, entziehen sich einer Festlegung als Ziel der Raumordnung.
Federführend für Fragen der Raumordnung ist auf Bundesebene das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.[1] Als obere Bundesbehörde hat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung[2] die Verantwortung für dieses Thema.
Auch auf Landesebene gibt es jeweils für Raumordnung zuständige Minister, die in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (gemäß § 19 Abs. 4 Raumordnungsgesetz) zusammenwirken. Ebenso gibt es in den Ländern Landesbehörden für Raumordnung.
Träger der Raumordnung sind alle Stellen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage sind, Gesetze, Pläne und Programme der Raumordnung und somit verbindliche Vorgaben für Planungen und Maßnahmen nachgeordneter Stellen zu schaffen. Unterhalb der Bundes- und Landesebenen ist dabei an die Träger der Regionalplanung und an die Träger der Regionalen Flächennutzungsplanung zu denken.
In Österreich findet die Raumordnung in Kompetenz der Länder statt.[3][4][5] Mit der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK)[6] steht eine Länderübergreifende Plattform unter Patronanz des Bundeskanzlers zu Verfügung, die auch die Koordination mit den Agenden der Europäischen Union betreut.
Struktur der Österreichischen Raumplanung, -ordnung, Landes- und Regionalentwicklung:[3]
Länder, deren Raumordnungsbehörde, und die Raumplanungsgliederung:
Überregional:
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