Die Rechtsform definiert die juristischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens. Die Rahmenbedingungen sind gesetzlich vorgegeben oder werden in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z. B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.
Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation zu beachten. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.
Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH und Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).
Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie als Einzelunternehmer mit dem Gesamtvermögen.
Es können jedoch auch andere Rechtsformen (z. B. AGs) als Ein-Personen-Gesellschaften gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch eine staatliche oder kommunale Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft und gegenwärtig noch Sparkassen, bei denen die Kommunen oder Länder eine Gewährträgerhaftung übernehmen.
In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden.
Eine Sonderform von „juristischen Personen“ nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als „rechtsfähig“.
Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:
In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:
Diese Gebilde können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen.[2]
In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:
In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:
In Japan existiert neben der Kabushiki-gaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō-gaisha (Hybridgesellschaft), der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) und der Gōmei-gaisha (Offene Handelsgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.
In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (englisch Companies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:
Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:
siehe Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten
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