Dienstag, 29. Mai 2012

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Rechtsfähigkeit

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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von (subjektiven) Rechten und Rechtspflichten zu sein. Als solches Rechtssubjekt kommen neben Personen im juristischen Sinn auch andere Gebilde in Betracht, insbesondere Gesamthandsgemeinschaften. [1]

Einzeldarstellungen

Die Rechtsfähigkeit in einzelnen Rechtsordnungen:

Einzelnachweise

  1. Siehe statt vieler Creifelds Rechtswörterbuch' in jeder beliebigen Auflage.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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