Als Rechtstheorie wird der Versuch bezeichnet, das Recht in seinen gesamten Erscheinungsformen systematisch zu beobachten und daraus nachprüfbare (falsifizierbare) Erkenntnisse zu gewinnen. Rechtstheorie galt zunächst als Teilbereich der Rechtsphilosophie, entwickelte sich aber gegen Ende des 19. Jahrhunderts als eigenständige Disziplin. Die Bezeichnungen Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Allgemeine Rechtslehre werden von manchen Rechtswissenschaftlern austauschbar verwendet, für andere bezeichnen sie separate Disziplinen.
Die Rechtstheorie unterscheidet sich von der Rechtsdogmatik dadurch, dass ihr Gegenstand Normen als solche sind und nicht die Vorschriften eines bestimmten staatlichen Gesetzes.
Die Rechtstheorie hat drei Funktionen, die sich als empirisch, analytisch und normativ bezeichnen lassen.[1]
Zu den aktuellen Richtungen der Rechtstheorie, vgl. den Artikel Rechtsphilosophie
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