Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter den Reisepreis zu bezahlen. Weil der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet ist, stellt er einen Unterfall des Werkvertrages dar.
Ein Reisevertrag wird zwischen Kunden und Reiseveranstalter abgeschlossen. Dabei kann es sich um
handeln. Merkmal ist somit, dass der Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter zustande kommt und nicht mit einem Reisevermittler.
Ein Reisevertrag hält alle wesentlichen Merkmale der Reise und Bedingungen des Reiseveranstalters fest:
Ein Reisekatalog stellt im Reiserecht "eine Einladung zur Angebotslegung" dar. Das heißt, der Kunde sucht sich ein passendes Angebot aus dem Katalog und bietet dem Reiseveranstalter an, diese Reise buchen zu wollen. Der Kunde stellt somit das Angebot an den Reiseveranstalter (und nicht umgekehrt!). Bis zur Annahme dieses Angebots von seiten des Reiseveranstalters ist nun der Kunde an sein Angebot gebunden. Das bedeutet, wenn er einmal sein Angebot mittels Telefonat, E-Mail, Internetbuchung oder Buchungsauftrag in einem Reisebüro abgegeben hat, muss er auf Antwort (Annahme oder Ablehnung) vom Reiseveranstalter warten.
Möchte der Kunde vor Erhalt der Annahmebestätigung oder Ablehnung des Reiseveranstalters eine andere Reise buchen, so kann er nicht von seinem Angebot zurücktreten, ohne die dem Angebot zugrunde liegenden Auflösungsbestimmungen des Reiseveranstalters einzuhalten (siehe auch: Stornogebühr). Auch muss er bei einer Buchung auf Anfrage die vom Reiseveranstalter für diese Fälle angegebene Wartefrist abwarten ("Sollten wir Ihr Wunschhotel anfragen müssen, beachten Sie eine Antwortfrist von...").
Nimmt der Reiseveranstalter das Angebot vom Kunden an, ist der Reisevertrag rechtskräftig geschlossen. Das kann erfolgen
Es bedarf also nicht, wie oftmals angenommen, einer Unterschrift oder Anzahlung von seiten des Buchenden.
Aufgrund einiger Ereignisse, in denen der Reiseveranstalter vor Rückkehr der Reisenden in Konkurs/Insolvenz gingen, müssen seit 1994 sämtliche Reiseveranstalter eine Versicherung abschließen. Diese muss absichern:
Der Sicherungsschein muss an den Kunden ausgegeben werden, bevor ein Reiseveranstalter Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden annehmen darf.
Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich
Entspricht die Reise nicht der vereinbarten oder der gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) Beschaffenheit, so kann der Reisende den Mangel rügen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe (=Beseitigung des Mangels; § 651c BGB) verlangen. Dies muss er vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters tun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Fehlt diese, so muss er sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dieser nicht erreichbar, so hat er den Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen (Hotel, Busunternehmen, usw.) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden hinzunehmen[1].
Die Mängelanzeige alleine reicht nach deutscher Gesetzeslage noch nicht aus, um nach Ende der Reise Gewährleistung vom Reiseveranstalter zu verlangen. Ein Kunde muss neben der Mängelrüge auch Abhilfe verlangen.
Kann der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so hat der Reisende mehrere Möglichkeiten:
Bei einem Reisemangel, der angezeigt wurde, bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt hier die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Reisemangeltabelle. Beide sind jedoch keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente, weder in Deutschland noch in Österreich.
Bei einer erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Vereitelung der Reise kann der Reisende Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Die stellt eine Art Schmerzensgeld für den erlittenen Ärger dar.
Dem Reisenden steht neben der Minderung, dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat.
Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig und nichtig.
Reisemängel sind schriftlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise dem Veranstalter anzuzeigen. Der Reisende sollte für einen Nachweis des Zuganges des Schreibens Sorge tragen, da er die Beweislast für den (rechtzeitigen) Zugang dieser Erklärung trägt.
Ansprüche wegen Mängeln aus dem Titel Gewährleistung, die nicht innerhalb dieser Frist angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.(Ausschlussfrist). Schadenersatzansprüche haben eine längere Frist.
Mit dem Datum der Beendigung der Reise beginnt auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese kann jedoch im Reisevertrag einzelvertraglich auf ein Jahr beschränkt werden (Österreich).
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