Die Religionsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht. Sie besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen, seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie ihren Gesetzmäßigkeiten entsprechend zu handeln, einschließlich dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit). Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit von Religion, somit die Freiheit eines Menschen, keiner Religion angehören zu müssen.
Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten:
Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:
In Art. 18 des UN-Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses, der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung überprüft, ist das Recht zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung aber notwendige Folge des Rechts eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen.[1] Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.
In Art. 14 der Kinderrechtskonvention lautet die Garantie der Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet:
Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.
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In der Antike stellte die Mailänder Vereinbarung im Römischen Reich dar. Im deutsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt. 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen, nachdem man sie bis dahin toleriert hatte.
1533 wurde Heinrich VIII. exkommuniziert wegen seiner Scheidung und der anschließenden Heirat mit Anne Boleyn; daraufhin gründete er eine Staatskirche mit Bischöfen, die von der Krone ernannt wurden. Thomas More wurde 1535 hingerichtet wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII.
Die Intoleranz gegenüber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der 'Pères pélerins' (Pilgerväter), die Zuflucht zunächst in den Niederlanden und später in Amerika suchten.
William Penn wurde freigesprochen von dem Vorwurf, eine Quäker-Predigt gehalten zu haben (die Gerichtsjury wurde für diesen Freispruch eingekerkert; dies hatte einen langanhaltenden Effekt auf die künftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit).
1555 tolerierte Kaiser Karl V. den Protestantismus im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden.
In Frankreich erklärte 1570 der Frieden von Saint-Germain (nicht zu verwechseln mit dem von 1679) Frieden zwischen Katholiken und Protestanten, aber die Verfolgungen gingen weiter. In der Bartholomäusnacht zwei Jahre später wurden in Paris Tausende Hugenotten ermordet.
1598 unterzeichnete Heinrich IV. das Edikt von Nantes. Es wurde 1685 von Ludwig XIV. widerrufen.; die Nicht-Tolerierung blieb die Regel bis zur Französischen Revolution. Diese schaffte die Staatskirche in Frankreich ab. Mit Gesetz vom 27. November 1790 wurde von allen Klerikern ein Eid auf die Verfassung gefordert; wer diesen verweigerte, wurde in der bis 1795 währenden Zeit des Terrors schwer bestraft.
Die Religionsfreiheit ist in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht.
Viele islamische Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an. Diese kennt keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Das islamische Recht verbietet zwar Zwang, um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren. Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit, für sich eine andere Religion als den Islam zu wählen oder Atheist zu werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Wegen dieser und anderer Widersprüche zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen. Dem Individuum wird durch diese Erklärung jedoch keine religiöse Wahlfreiheit garantiert. Dagegen geht der Schutz eines bestehenden religiösen Bekenntnisses so weit, dass sogar Mission verboten sein kann.
Auch die Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten ist verfassungsmäßig garantiert.
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In verschiedenen Staaten sehen Kritiker die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschränkt, welche das Tragen des Kopftuches in staatlichen Institutionen untersagen beziehungsweise in der Öffentlichkeit gebieten.
Das religiös begründete rituelle Schlachten in Form des ohne vorherige Betäubung vollzogenen Schächtens ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise aufgrund des Tierschutzgesetzes untersagt. In Deutschland werden jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt. [2]
Näheres zur Rechtslage in den einzelnen Ländern findet sich unter Schächten, Abschnitt Rechtslage.
In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion (auch "offizielle Religion" genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in bestimmten Fällen mit der Unterdrückung anderer Religionen verbunden.
Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet. Besonders weit gehen bei dieser Trennung Frankreich und die Türkei.
Manche Religionskritiker sehen in der religiösen Erziehung bzw. der Entscheidung der Eltern über die Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis ihrer noch unmündigen Kinder mittels Kindertaufe, Konfirmation, Kindersegnung, Beschneidung und ähnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit. Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewählten Einstieg nur bedingt gegeben, da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde. Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, nicht nur in Fragen der Religionszugehörigkeit, hat dies für die Religionsfreiheit meist keine große Bedeutung.
Umgekehrt argumentieren Strenggläubige oft, die Schulpflicht beschneide die Religionsfreiheit ihrer Kinder, indem sie an Schulen nicht hinreichend vor „verderblichen Einflüssen“ geschützt würden, die ihren Glauben und die religiöse Erziehung durch ihre Eltern unterminierten. In den USA erhielt eine Familie aus Deutschland politisches Asyl mit der Begründung, sie seien von deutschen Behörden, die ein homeschooling ablehnen, politisch verfolgt worden.[3]
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Verschiedene Organisationen setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein, so etwa:
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