Restrukturierung oder Umstrukturierung (oder Turnaround) ist ein im Wirtschaftsleben vielfältig verwendeter Begriff, der als Sanierungsmaßnahme die Verbesserung der organisatorischen, betriebswirtschaftlichen oder Marktbedingungen eines Unternehmens oder schlimmstenfalls die Bewältigung einer Unternehmenskrise zum Inhalt hat. Bei Staaten und untergeordneten Gebietskörperschaften wird international ebenfalls von Restrukturierung („debt restructuring“) gesprochen, wenn bei hochverschuldeten Staaten die Umschuldung („debt exchange“) oder ein Schuldenerlass („debt relief“) gemeint ist. Umstrukturierung oder „Restrukturierung“ wird synonym als Euphemismus für die Entlassung oder sogar Massenentlassung von Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Behörde benutzt.
Im Idealfall nehmen Restrukturierungen erwartete künftige nachteilige Markt- oder Kostenentwicklungen im Unternehmen vorweg. Regelfall ist jedoch, dass Umstrukturierungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem Verluste bereits eingetreten sind; es wird nicht antizipiert, sondern reagiert.[1] Das Wesen von derartigen Sanierungsfällen ist häufig darin zu sehen, dass ein Unternehmen aus sich heraus nicht mehr sanierungsfähig ist und deshalb zur Stilllegung nur die Alternative der Umstrukturierung besteht.[2]
Mögliche Umstrukturierungsmaßnahmen können unter anderem wie folgt systematisiert werden:
Waren diese Maßnahmen noch weitgehend betriebsinterner Natur, so wird bei Betriebsaufspaltung/Betriebsübergang/ Betriebsänderung eine höhere Ebene erreicht. Das Outsourcing ist ein klassischer Fall der Betriebsaufspaltung, der Betriebsübergang ist eine Umstrukturierung auf Unternehmensebene, während die Betriebsänderung eine Umstrukturierung auf Betriebsebene darstellt.[3] Allen Maßnahmen gemeinsam ist die Senkung der Kosten. Bei diesen stehen meist die Personalkosten im Vordergrund, sodass ein Umstrukturierungskonzept meist die Entlassung von Beschäftigten zum Inhalt hat.[4]
Neben dem häufigen Nicht-Erreichen der eigentlichen Ziele entstehen durch Restrukturierungen oftmals hohe psychische Belastungen: Unsicherheit über die eigene Zukunft, drohender Stellenabbau, neue Aufgaben und Anforderungen, verbunden mit Arbeitsverdichtung, führen zu einer hohen Stressbelastung der Beschäftigen (und auch der Führungskräfte). Der Bericht der europäischen Expertengruppe zu „health in restructuring/HIRES)“ zeigt explizit den Zusammenhang von „überlebter“ Restrukturierung und gesundheitlichen Folgen.[5]
Auf EU-Ebene ist deshalb die Umstrukturierung von Unternehmen thematisiert, weil damit meist soziale Folgen durch Entlassungen verbunden sind. So soll Art. 154 AEU-Vertrag den Ausgleich der Sozialpartner durch Dialog fördern, was insbesondere bei den sozialen Effekten von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen (Entlassungen) erforderlich werden kann. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die EMCC (European Monitoring Centre on Change) insgesamt 8 Restrukturierungsgründe bei Unternehmen identifiziert.[6]
Bei hochverschuldeten Staaten wird von Restrukturierung gesprochen, wenn national und/oder international Maßnahmen ergriffen werden müssen, die eine Entlastung der Tilgungsstruktur, der Zinsaufwendungen oder gar einen Schuldenerlass im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung zum Gegenstand haben. Die Restrukturierung ist insbesondere dann geboten, wenn einem Staat die Zahlungsunfähigkeit droht. Während der Schuldenerlass zu einer Verringerung der Staatsschulden führt, können bestehende kurzfristige Schulden in langfristige konsolidiert werden. Das hat einerseits eine Entzerrung der Tilgungsstruktur, andererseits möglicherweise auch eine Zinsentlastung zur Folge, solange keine inverse Zinsstruktur vorhanden ist. Die Schuldenlast eines Staates wird insbesondere dann problematisch, wenn durch Wirtschaftskrisen das Bruttoinlandsprodukt stark sinkt und deshalb einen kritischen Schwellenwert unterschreitet (siehe Staatsbankrott). Ferner kann ein hochverschuldeter Staat gezwungen sein, durch zunehmende Arbeitslosigkeit höhere Sozialausgaben zahlen zu müssen, die sein Haushaltsdefizit und damit die Verschuldung erhöhen. Bei hochverschuldeten Staaten stehen für eine Restrukturierung der IWF, der Londoner Club und der Pariser Club zur Verfügung. Ihre Restrukturierungshilfen sind teilweise mit harten Auflagen verbunden (Konditionalität), die einen mehr oder weniger starken Eingriff in die Souveränität bedeuten.
Bei hochverschuldeten EU-Mitgliedsstaaten kommt zudem noch die - rein freiwillige - Hilfe durch die EU in Betracht, denn aufgrund einer ausdrücklichen No-Bail-out-Klausel (Art. 125 AEU-Vertrag) ist sichergestellt, dass ein Euro-Teilnehmerland nicht für Schulden anderer Mitgliedsstaaten automatisch haftet. In Art. 136 AEU-Vertrag sind Mechnanismen vorgesehen, die die Stabilität des Euro sichern sollen. Aus dieser Vorschrift sind der supranationale EFSF und seine Nachfolgeorganisation ESM entstanden, die hochverschuldeten Staaten wie Irland, Portugal und Griechenland mit Krediten zu tragbaren Zinsen zur Verfügung stehen. Die von der EFSF emittierten Anleihen werden durch die Mitgliedsstaaten quotal garantiert. Dabei stellt eine Überbesicherung („over-collateralization“) sicher, dass diese Organisationen von den Ratingagenturen mit der Bestnote („top notch“) AAA geratet werden.
Die Restrukturierung einer Verbindlichkeit kann nach den Bestimmungen der ISDA ein Kreditereignis darstellen, das eine Zahlungspflicht des Sicherungsgebers eines Credit Default Swaps auslöst. Voraussetzung ist, dass die Restrukturierung in den Definitionen des Kreditereignisses aufgezählt ist. Ist mithin im Rahmen einer Umstrukturierung eines Unternehmens auch ein Schuldenerlass oder bloß eine Stundung vorgesehen, muss die Gefahr eines Kreditereignisses berücksichtigt werden. Seine Folgen reichen von der Kreditkündigung durch Banken über die Cross-Default-Klausel zur sofortigen Fälligstellung aller Verbindlichkeiten bis hin zur Zahlungspflicht von Sicherungsgebern bei Credit Default Swaps.
Bei Unternehmen oder Staaten als Schuldner kann eine Restrukturierungsmaßnahme Gegenstand der Collective Action Clause sein. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Schulden in Anleihen verbrieft sind, die diese Klausel enthalten oder unter ein Gesetz fallen, dass für diese Anleihen die Anwendung der Klausel vorsieht. Dann bindet die Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger auch die ablehnende Minderheit.
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