Der Begriff Revolution wurde im 15. Jahrhundert aus dem spätlateinischen revolutio („das Zurückwälzen, die Umdrehung“) entlehnt und zunächst als Fachwort in der Astronomie für den Umlauf der Himmelskörper verwendet. Später wurde das Wort auch allgemein für „Veränderung, plötzlicher Wandel, Neuerung“ gebräuchlich. Die heutige Bedeutung als „meist, jedoch nicht immer, gewaltsamer politischer Umsturz“ bildete sich erst im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Französischen Revolution.[1] Als begrifflicher Gegensatz gilt seither der Begriff der Evolution.
In Nicolaus Copernicus’ De revolutionibus orbium coelestium bezeichnet revolutio eine gleichbleibende, gesetzmäßig und kreisförmig verlaufende Bewegung der Himmelskörper. Er wurde also im Sinne von „wiederkehrend“ und nicht wie später im Sinne von „einen neuen Anfang machen“ verwandt. Auch im England des 17. Jahrhunderts wurde der Begriff, nun im gesellschaftlichem Kontext, in Bezug auf die Glorious Revolution im Jahr 1688 im Sinne von „zurück-wälzen“ als Wiederherstellung des alten legitimen Zustandes verwendet.[2]
Eine politische Revolution ist die durch friedliche oder militante Mittel erzwungene grundlegende Änderung einer bestehenden staatlichen Ordnung und ist meist auf die Einführung eines neuen politischen Systems, Staatsform und/oder des personalen Wechsel der Inhaber der Staatsgewalt ausgerichtet. Der Wandel vollzieht sich außerhalb der vorgesehenen Rechtsformen des alten Systems, d. h. nach dessen Definition illegal. Er kann von relativ zahlenmäßig kleinen Gruppen ausgehen, das Gelingen einer Revolution ist jedoch meist von einer breiten Zustimmung der Bevölkerung abhängig. Zustimmung kann sie durch Massendemonstrationen, Massenstreiks oder Gewaltanwendung bezeugen und durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und Wahlen legitimieren. Ein erfolgloser, das heißt niedergeschlagener Revolutionsversuch wird manchmal auch als Revolte oder Aufstand bezeichnet.
In der Vorstellungswelt der traditionalen vorindustriellen Gesellschaften, die auf einer harmonischen Ordnung, auf einem Einklang von Mensch, Gesellschaft und Natur mit dem göttlichen Schöpfungsakt basierte, waren die Gemeinschaft, einzelne Gruppen und auch der einzelne Mensch durch die corruptio (Verderbnis) bedroht, die immer dann gegeben ist, wenn eine Ordnung (Regierungsform) ihre positiven Züge verliert, wenn etwa freie Bürger von anderen einseitig abhängig werden, und wenn dabei die „Tugend“ (virtus) verloren geht, die das eigene Wohl mit dem Gemeinwohl vereinigen soll. In einer solchen Situation ist es geboten, an den Ausgangspunkt zurückzukehren (Machiavelli: Ritorno ai prinicipi), Unordnung wieder in Ordnung zurückzuführen. Tatsächlich findet man bis in die Neuzeit bei revolutionären Bewegungen bis hin zu den Anfängen der französischen Revolution immer wieder die anfängliche Forderung, zum „alten Recht“ zurückzukehren. Dass eine „Revolution“ im heutigen Sinn etwas Neues schaffe, hat sich erst nach der Revolution von 1789 als Auffassung durchgesetzt.
Eine „Revolution“ bezeichnet in der Soziologie sowie umgangssprachlich einen radikalen und meist, jedoch nicht immer gewalttätigen sozialen Wandel (Umsturz) der bestehenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse.[3] Gegebenenfalls kommt es dabei zu einer Umwälzung des kulturellen „Normensystems einer Gesellschaft“.[4] Eine Revolution wird entweder von einer organisierten, möglicherweise geheimen, Gruppierung von Neuerern (vgl. Avantgarde, Elite) getragen und findet die Unterstützung größerer Bevölkerungsteile, oder sie ist von vornherein eine Massenbewegung.
Teils wird der Begriff der Emanzipation hinzugenommen, d. h. die Idee der Befreiung von gewachsenen Strukturen und eines sozialen oder politischen Freiheitsgewinns für den Einzelnen. Der Stellenwert der einzelnen Kriterien für die Definition einer Revolution ist durchaus umstritten.
Wenn ohne tiefgreifenden (radikalen) sozialen Wandel nur eine kleine Organisation oder ein eng verknüpftes soziales Netzwerk mit relativ geringer Massenbasis einen gewaltsamen Umsturz unternimmt, bezeichnet man dies als Staatsstreich oder, insbesondere unter Beteiligung des Militärs, als „Putsch“. Nach erfolgreichen Staatsstreichen wird der Begriff der „Revolution“ anschließend oft als ideologische Rechtfertigung genutzt, indem der Putsch als Revolution umgedeutet wird.
Der Begriff „Revolution“ wird auch verwendet, um einen allgemeineren tiefgreifenden Wandel der Gesellschaftsstruktur zu bezeichnen, auch wenn es sich dabei nicht zwangsläufig um besonders plötzlich und rapide auftretende Veränderungen handelt. So spricht man etwa von der – global mehrere tausend Jahre dauernden – „Neolithischen Revolution“ oder von der sich zwischen 1750 und 1850 von England über den europäischen Kontinent ausbreitenden „Industriellen Revolution“, die ihrerseits wiederum Vorbedingung für verschiedene politische Revolutionen in diesem Zeitraum war.
Die heutige politikwissenschaftliche Revolutionstheorie nennt u. a. fünf Hauptfaktoren, die wesentliche Voraussetzungen zur Entstehung einer Revolution darstellen, wobei Entwicklungsländer nicht berücksichtigt werden:
Das Revolutionsrecht geht in Deutschland begrifflich auf philosophische Überlegungen Johann Gottlieb Fichtes zur Französischen Revolution (1793) zurück. Infolge der Novemberrevolution bildete sich in der Weimarer Republik das Revolutionsrecht in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus[6], welches 1926 auch vom Staatsgerichtshof verfassungsrechtlich anerkannt und übernommen wurde:[7]
„Das Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, das im Staatsleben der tatsächlichen Herrschaft, die sich gegenüber Widerständen durchzusetzen vermocht hat, rechtliche Anerkennung zukommt. Insbesondere ist der durch die Umwälzung neu geschaffenen Staatsgewalt die staatliche Anerkennung nicht versagt worden. Die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung ist als kein Hindernis erachtet worden, weil die Rechtmäßigkeit der Begründung kein wesentliches Merkmal der Staatsgewalt ist […]. Damit ist das sogenannte Revolutionsrecht anerkannt worden.“
Diese Rechtsprechung und die damit verbundene Denkweise legitimierte später auch die Machtergreifung der Nationalsozialisten. Die normative Kraft des Revolutionsrechts wurde 1952 nochmals vom Bundesgerichtshof bestätigt.[8]
Das Revolutionsrecht im weiten Sinne ist heute nur noch von rechtsgeschichtlichem Interesse. Das in Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankerte Gewaltmonopol des Staates steht solchen Überlegungsansätzen entgegen, Art. 20 GG enthält allerdings seit 1968 in Abs. 4 die Relikte eines Revolutionsrechts in Form des Widerstandsrechts.
(Siehe die Werkverzeichnisse in den Personenartikeln.)
sowie (alphabetisch) Bakunin, Bolívar, Danton, Debord, Guevara, Ho Chi Minh, Mao Zedong, Marat, Mazzini, Nkrumah, Robespierre, Saint-Just, Schariati, Torres, Trotzki und andere Revolutionäre des 18. bis 20. Jahrhunderts.
Radikaler und rapider sozialer Wandel („Revolutionen“) knüpfte sich auch an erfolgreiche politische, oft auch charismatische Persönlichkeiten, deren soziologische Urteilskraft sich eher nur implizit erschließt, deren soziale Wirkung jedoch bewusst und gewollt revolutionär war, wie bereits im Altertum zum Beispiel Echnaton, Solon oder Cäsar, im Mittelalter zum Beispiel Harald Schönhaar, Otto der Große oder Kasimir der Große und in der Neuzeit zum Beispiel Pombal, Cromwell oder Atatürk.
Zahlreiche (gelungene oder gescheiterte) politische Revolutionen gab es bereits, bevor sich dieser Begriff dafür durchsetzte, z. B. in weiten Gebieten des deutschsprachigen Raums im Heiligen Römischen Reich (Deutscher Nation) den Bauernkrieg 1524–1526
Inflationierte „Revolutions“begriffe im Feld der öffentlichen Meinung bezeichnen oft nur einen Stilwandel (Moderevolutionen).
Siehe auch: Paradigmenwechsel; Das personalistische Manifest
In der marxistischen Theorie werden diese auch als „Revolutionen der Produktivkräfte“ bezeichnet.
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