Unter dem Namen Ricardo-Urteil werden zwei voneinander unabhängige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) verstanden: Zum Einen die Entscheidung vom 7. November 2001 (BGHZ 149, 129 ff.; Az: VIII ZR 13/01) zu Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre und zum Anderen die vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236-253; Az: I ZR 304/01) zur Haftung eines Host-Providers (z. B. einer Auktionsplattform) für Markenrechtsverletzungen durch von Nutzern eingestellte Angebote. Beide werden in der Rechtswissenschaft als Grundsatzurteile gewertet.
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.
Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ricardo.de finden § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung (Präambel, Abs. 3 der AGB). Ein Gebot stelle ein verbindliches Kaufangebot dar (§ 4 Abs. 1), wobei sie einen eventuell angegebenen Mindestpreis erreichen müssen (§ 4 Abs. 4). Der Anbietende erklärt sich automatisch mit dem höchsten gültigen Gebot einverstanden (Annahme), soweit der Mindestpreis erreicht wurde (§ 5 Abs. 4).
Der Beklagte, nebenberuflicher EU-Reimporteur für Kraftfahrzeuge, bot einen neuen VW-Passat zum Startpreis von 10 DM (5,11 Euro) an. Dabei setzte er keinen Mindestkaufpreis. Nach fünf Tagen endete die Auktion mit einem Höchstgebot von 26.350 DM (13.472,54 Euro). Der Höchstbietende verlangte die Abwicklung, der Anbietende lehnte mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von „ca. 39.000 DM“ (19.940,38 Euro) bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.
I. Das Berufungsgericht [Anm.: das OLG Hamm; wikipedia] hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot […] dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien […] die jeweilig abgegebenen Erklärungen […] verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der Freischaltung abgegebene Erklärung […] als Annahme bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter […] wirksam abgegebenen Angebots dar.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung […], so dass es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. […]
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.
[…]
Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den […] angebotenen Pkw geschlossen.
Im Urteil von 2004 stellt der BGH klar, dass das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch betreffe (s.u.), hat bisweilen Einzug auch in die Rechtsprechung der Instanzgericht gehalten. Zu beachten sind aber auch die eindeutigen Ausführungen des BGH dahingehend, dass eine Haftung des Host-Providers (so auch Foren- oder Communitybetreiber) nicht uferlos besteht. Vielmehr stellt der BGH letztlich auf die Verletzung von Prüfungspflichten des Betreibers, deren Umfang und Bestand eine Frage des Einzelfalles ist. Die derzeitige, instanzgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, dass hinsichtlich der Bestimmung derartiger Prüfungspflichten unter anderem auch die „Gewerblichkeit“ eines Angebots eine Rolle spielen können (vgl. z. B. zuletzt: LG München I Urteil vom 8. Dezember 2005 - Az. 7 O 16341/05). Im Hinblick auf das in seiner Entscheidungbegründung noch abzuwartenden und viel diskutierte „HEISE-Urteil des LG Hamburg“ dürfte also auch in Zukunft die Messlatte einer Haftung der Betreiber von Forenplattformen u. ä. nicht derart verschärft werden, dass eine dahingehende „Lähmung des Internets“ zu befürchten ist. Vielmehr scheint es dabei zu bleiben, dass eine Haftung der Betreiber für fremde, rechtswidrige Information grds. erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte eintritt, vorausgesetzt fahrlässige Unkenntnis oder eine Verletzung bestehender Prüfungspflichten des Betreibers ist nicht auszumachen.
Die Inhaber der Marke „Rolex“ klagten gegen die Internet-Auktionsplattform „Ricardo“, weil auf deren Auktionsseiten Repliken von Rolex-Uhren zur Versteigerung angeboten worden waren. Die Uhren waren in den von den Ricardo-Nutzern formulierten Angebotstexten als Nachbildungen oder Repliken bezeichnet und mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM angeboten worden. „Rolex“ argumentierte, bei den Angeboten handele es sich um eigene Inhalte des Auktionshauses, oder zumindest habe sich das Auktionshaus die fremden Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht.
„Rolex“ machte gegen „Ricardo“ wegen Verletzung ihrer Markenrechte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.
Internet-Versteigerung
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, dass „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)“. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar.“
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.
Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: Eine Schadensersatzhaftung dürfen die Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, „aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird“. Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG n.F. erfasst, hätte dies die schwer verständliche Folge, dass an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch.“
Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. … Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. … Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. … Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu … Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“
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