Dienstag, 29. Mai 2012

Themen


Schuldschein

Der Schuldschein ist eine die Verpflichtung des Schuldners bestätigende (feststellende) oder begründende (konstitutive) Urkunde.

Rechtsfragen

Der Schuldschein ist die Anerkenntnis einer bestimmten Schuld und in § 781 BGB geregelt. Er ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Verpflichtung beweisen soll. Das Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene Schuldschein vollen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO). Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er gegen Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 Satz 1 BGB). Eine Angabe des Schuldgrundes, also aus welchem Grund der Schuldschein ausgestellt wurde, ist nicht erforderlich. Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen oder weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist.

Praktischer Einsatz

Am häufigsten kommt der Schuldschein beim Schuldscheindarlehen vor. Hier erfüllt der dem Darlehen zugrunde liegende Kreditvertrag die Voraussetzungen eines Schuldscheines.

Siehe auch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Diese Seite wurde zuletzt am 16. April 2012 um 01:37 Uhr geändert.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schuldschein aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

TOP



TOP