Der Schuldschein ist eine die Verpflichtung des Schuldners bestätigende (feststellende) oder begründende (konstitutive) Urkunde.
Der Schuldschein ist die Anerkenntnis einer bestimmten Schuld und in § 781 BGB geregelt. Er ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Verpflichtung beweisen soll. Das Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene Schuldschein vollen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO). Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er gegen Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 Satz 1 BGB). Eine Angabe des Schuldgrundes, also aus welchem Grund der Schuldschein ausgestellt wurde, ist nicht erforderlich. Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen oder weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist.
Am häufigsten kommt der Schuldschein beim Schuldscheindarlehen vor. Hier erfüllt der dem Darlehen zugrunde liegende Kreditvertrag die Voraussetzungen eines Schuldscheines.
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