Die Solvabilitätsverordnung (SolvV – Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen) ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2006 im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts. Sie konkretisiert die Anforderungen der §§ 10 ff. Kreditwesengesetz über die Mindesteigenkapitalbestimmungen. Eine gleichnamige Verordnung mit vergleichbarem Regelungszweck besteht auch im österreichischen Aufsichtsrecht.
Die SolvV trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste den bisherigen „Grundsatz I“ über das Mindesteigenkapital der Institute grundsätzlich ab. Der Grundsatz I galt allerdings aufgrund von Übergangsbestimmungen teilweise noch bis Ende 2007 weiter. Grund für die Überarbeitung der Vorschriften war das internationale Übereinkommen über das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten, das am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde („Basel II“). In Form der Capital Requirements Directive wurden die Basel II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der SolvV bildet.
Die SolvV deckt die erste und dritte Säule aus „Basel II“ ab, während die zweite Säule in Deutschland im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement abgedeckt wird. Neben den in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Kreditrisikoregelungen sind außerdem Vorschriften zu Marktpreis- und operationellen Risiken enthalten. Ferner beinhaltet die SolvV so genannte Offenlegungsvorschriften, welche der Markttransparenz dienen sollen.
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