Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die dem Beschäftigten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen gewährt wird.
In Deutschland ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine „verhältnismäßig“ nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist im Detail umstritten. Genannt werden u.a.: Schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Erfüllung religiöser Pflichten, Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, Teilnahme an seltener Familienfeier, teilweise auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel. Bisweilen enthalten Tarifverträge konkretisierende Regelungen.
Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge vor (so z. B. § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). In einem engeren Sinne wird sogar nur dieser Fall begrifflich als Sonderurlaub betrachtet, während die Fälle des § 616 BGB als „Freistellung“, „Arbeitsbefreiung“ etc. deklariert werden. Unabhängig davon ist Bildungsurlaub, der in vielen Bundesländern aufgrund spezieller Weiterbildungsgesetze gewährt wird.
Für die Mitarbeit in der Jugendhilfe (Jugendgruppenleiter) bieten die Bundesländer Sonderurlaubsregelungen.
Für Beamte ist der Sonderurlaub in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Sie enthalten detaillierte kasuistische Aufzählungen, der die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigenden Umstände.
Zu nennen sind insbesondere
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sonderurlaub aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |