Ein Sozialstaat ist ein Staat, der in seinem Handeln soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit anstrebt, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Es bezeichnet konkret auch die Gesamtheit staatlicher Einrichtungen, Steuerungsmaßnahmen und Normen, um das Ziel zu erreichen, Lebensrisiken und soziale Folgewirkungen abzufedern. Der Staat verpflichtet sich, in Gesetzgebung und Verwaltung für einen sozialen Ausgleich der Gesellschaft zu sorgen.[1]
Die konkrete Gestaltung des Sozialstaats erfolgt in der Sozialpolitik.
Der Begriff des Sozialstaats, der vor allem in der politischen und juristischen Diskussion Verwendung findet, dient häufig zur Selbstbeschreibung und Abgrenzung der deutschen Sozialordnung vom Versorgungs- bzw. Wohlfahrtsstaat nach skandinavischem Vorbild. Aus der international vergleichenden Perspektive wird in den Sozialwissenschaften jedoch dem aus dem Englischen entlehnten Begriff des Wohlfahrtsstaats der Vorzug gegeben. Nach Franz-Xaver Kaufmann handelt es sich hier „um verschiedene nationale Varianten des gleichen Typus gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen“ (Kaufmann 1997: 21). Im Unterschied zum deutschen Terminus verweist „welfare state“ aber mehr auf die „Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen“ und nicht nur auf „ein Element der verfassungsmäßigen Bestimmung des Staates“,[2] wie dies für die Bundesrepublik Deutschland mit den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) der Fall ist.
Häufig anzutreffende Selbstbeschreibungen des Sozialstaates, die zur Unterscheidung herangezogen werden, betonen Differenzen in der Zielbestimmung des Sozialstaates gegenüber dem Wohlfahrtsstaat. Der Sozialstaat verfolge das Ziel, dem Menschen insbesondere in unverschuldeten Notlagen, die aus eigener Kraft nicht mehr bewältigt werden können, zur Seite zu stehen und darüber hinaus durch langfristig angelegte Maßnahmen diesen Notlagen vorzubeugen (→Subsidiarität),[3] während der Wohlfahrtsstaat weiter reichende Maßnahmen zur Steigerung des sozialen, materiellen und kulturellen Wohlergehens seiner Bürger ergreife.
In Deutschland gehört das Sozialstaatsprinzip neben dem Rechtsstaats-, dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip zur Grundlage der Verfassungsordnung. Das Grundgesetz bestimmt:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
– Grundgesetz: Art. 20 Abs. 1 GG
In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG steht des Weiteren:
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“
– Grundgesetz: Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
Das Sozialstaatsprinzip ist damit im Grundgesetz als Staatsziel verankert, das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den Schutz der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG genießt.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
Das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik wird als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat der Wirtschaft einen Ordnungsrahmen vorgibt, der für einen sozialen Ausgleich sorgen soll, während sich die Wirtschaft am Markt orientiert; dabei stellt die Marktorientierung das Gegenteil zur zentralen Planwirtschaft dar, während der soziale Aspekt die Folgen einer reinen Marktwirtschaft (siehe Kapitalismus) abmildern bzw. ganz verhindern soll. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ geht auf den Volkswirtschaftler Alfred Müller-Armack zurück, der unter Ludwig Erhard Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium war.
Bereits in der Antike und im Mittelalter gab es vereinzelt Versuche von Seiten des Staates, die materielle Not seiner Bürger oder Untertanen zu lindern. Dahinter stand seit jeher der Gedanke, Unruhen und Aufstände zu verhindern und für politische Stabilität zu sorgen.
Auch die Ursprünge des modernen Sozialstaatsgedankens gehen auf solche Überlegungen zurück. Entwickelt hat sich der Sozialstaat im 19. Jahrhundert als Folge der industriellen Revolution und der Massenverelendung breiter Bevölkerungsschichten. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Eigentum die Basis für die Ausübung von Rechten ist und dass Freiheit substanzlos bleibt, wenn ihre Ausübung nicht durch Eigentum gewährleistet ist. Durch staatliche Umverteilung sollten Arme und Schwache eine elementare Grundsicherung erhalten.
Soziales Handeln war aber immer zugleich Ordnungspolitik, die auf die Erhaltung des sozialen Friedens abzielte. So sollten die unter Reichskanzler Otto von Bismarck in den 1880er Jahren in Deutschland eingeführte Renten-, Kranken- und Unfallversicherung die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter von revolutionären Bestrebungen abhalten. Der Schwerbeschädigtenschutz wurde nach dem Ersten Weltkrieg 1919, die Arbeitslosenversicherung zur Zeit des wirtschaftlichen Aufschwungs 1927 nach den Erfahrungen der Inflationszeit und die Pflegeversicherung 1995, zur Entlastung der wegen des prozentualen Anstiegs der älteren Bevölkerungsgruppen anstehenden Belastungen der staatlichen Haushalte, eingeführt.
Seit dem Zweiten Weltkrieg wurden die sozialstaatlichen Leistungen in fast allen westeuropäischen Staaten über die reine Grundsicherung hinaus erweitert.
Angesichts wirtschaftlicher Probleme durch nachlassendes Wirtschaftswachstum, die Akkumulation von Kapital, die Globalisierung, demografische Entwicklungen, Staatsverschuldung und Arbeitslosigkeit kam es in vielen Industrienationen dazu, dass der Sozialstaat zur Ursache der Probleme erklärt wurde. Zum Teil wurden staatliche Leistungen gekürzt. Positive Wirkungen werden von anderer Seite hingegen zum Beispiel für die schwedische Implementierung des Sozialstaates beschrieben, in dem Unternehmen – beispielsweise Saab – ungeschützter dem Markt überlassen werden als in Deutschland, aber die einzelnen Menschen besser abgesichert sind.[4]
Als Maßnahmen, welche die Beschäftigung fördern und dadurch die Grundlagen für das Funktionieren des Sozialstaats erhalten können, werden in der öffentlichen Diskussion in Deutschland oft angeführt:[5]
Einige der oben erwähnten politischen Lösungsversuche zur Krise des Sozialstaates (zum Beispiel in Deutschland die Maßnahmen der Agenda 2010) führten zu Kritik seitens Gewerkschaften, Sozialverbänden und sozialen Bewegungen.
Der Politikwissenschaftler Christoph Butterwegge bezeichnet den Umbau bzw. Abbau des Sozialstaats in Deutschland als die umfassendste Restrukturisierung des Sozialstaates seit 1945.[6] Sie sei eine Reorganisation nach neoliberalem Konzept, das Leistungsreduktionen, eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. eine Verkürzung der Bezugszeiten und die Reindividualisierung sozialer Risiken beinhalte.[6]
Gesamtdarstellungen
Ideengeschichtliche Hintergründe
Deutsches Kaiserreich und Weimarer Republik
Nationalsozialismus
Bundesrepublik Deutschland
Entwicklungen und Tendenzen ab 1990
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