Spruchkammerverfahren waren Verhandlungen, die im Zuge der Entnazifizierung nach 1945 in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands (1945 bis 1949) durchgeführt wurden.
Ab 1946 fällten sogenannte Spruchkammern, die von deutschen Laienrichtern geführt wurden, Urteilssprüche gegen Deutsche wegen Verstrickung in den Nationalsozialismus. Das Kontrollratsgesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946[1] sah fünf Gruppen vor:
Wer nach diesem Gesetz als besonders aktiver Nationalsozialist in Gruppe 1 oder 2 eingestuft wurde, konnte nach Anhören der Be- und Entlastungszeugen und nach einer Beweisaufnahme zu Arbeitslager bestraft werden, Hauptschuldige für eine Zeit zwischen zwei und zehn Jahren, Belastete bis zu fünf Jahre. Arbeitslager sollten von deutschen Behörden eingerichtet werden, was aber bis Februar 1947 nicht geschah.[2] In die beiden ersten Kategorien wurden jedoch lediglich rund 1,4 Prozent der Betroffenen eingruppiert. Mehr als die Hälfte der Spruchkammerverfahren endete mit einer Einstufung als Mitläufer.
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