Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht (Stadtregal), wodurch ein Dorf oder eine vorstädtische Siedlung zur Stadt erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze, auch im Gegensatz zum Landrecht, welches zumeist von der Landesherrschaft festgelegt wurde. Das Stadtrecht ist kein einheitliches „Stadtgesetz“, sondern besteht aus mehreren Privilegien (Niederlagsrecht, Zölle) und Einzelrechten, wovon meist das Marktrecht das älteste ist. Als Minderstadt werden Orte mit eingeschränktem Stadtrecht bezeichnet.
Das im mitteleuropäischen Raum übliche Stadtrecht geht vermutlich ursprünglich auf italienische Vorbilder zurück, die ihrerseits an den Traditionen der Selbstverwaltung der römischen Städte ausgerichtet waren.
Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze bzw. Gesetze der Bundesländer (vgl. Gemeindeordnung). Die Stadtrechtsverleihung, d. h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den Ländern ausgeübt und beschränkt sich auf das Recht, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Status und Zuständigkeit einer Stadt sind vielmehr an ihre Einwohnerzahl geknüpft, nicht an die Bezeichnung als Gemeinde oder Stadt. So gibt es z. B. in Niedersachsen Städte und Gemeinden, die als sog. „selbstständige Gemeinden“ mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet sind, während andererseits Städte als Mitgliedsgemeinden einer Gesamtgemeinde ihre Aufgaben praktisch vollständig an den Gemeindeverbund abgegeben haben.
Für Städte mit Stadtrecht finden sich speziellere Begriffe wie Freistadt (Ungarn, Österreich), Kreisfreie Stadt (Deutschland), Statutarstadt (auch Stadt mit eigenem Statut, Österreich, Tschechien), Titularstadt (Deutschland, Österreich),
Die Bedeutung des deutschen Stadtrechtes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation als einer Voraussetzung der im internationalen Vergleich besonderen städtischen Autonomie sowie im Zusammenhang mit der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter und nicht zuletzt die Vorbildlichkeit des Deutschen Stadtrechts für Stadt(neu)gründungen im osteuropäischen Raum rechtfertigen eine Hervorhebung der deutschen Stadtrechtstradition gegenüber der Stadtrechtsgeschichte in anderen Gebieten.
Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert, und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts normiert. Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von Soest, Dortmund, Münster, Minden und anderen westfälischen Städten, ganz besonders aber die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck und Köln.
Das Lübische Stadtrecht wurde 1160 aus dem Soester Recht abgeleitet. Es gewann – bedingt durch die Vormachtstellung von Lübeck in der Hanse – die Küstenstriche von Schleswig bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen an der Ostsee.
Das Magdeburger Recht verbreitete sich in den Binnenlanden bis nach Böhmen, Schlesien, die Slowakei und Polen hinein und als Kulmer Recht über das Deutschordensland Preußen. In Polen war das Magdeburger Stadtrecht das allgemein verbindliche.
Aus dem Magdeburger Recht leitete sich das Brandenburger Stadtrecht in der Mark Brandenburg, in Pommern und im südlichen Mecklenburg ab.
Das Stadtrecht spielte eine wichtige Rolle bei der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter: Kolonisten wurden unter der Voraussetzung angeworben (oder siedelten eigenständig), dass sie in den von ihnen gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten konnten. Das Stadtrecht war zunächst im Kern ein Marktrecht, ergänzt durch städtische Gerichtsbarkeit und Befestigungsrecht. Erst später wurden die Stadtrechte auch von Städten übernommen, deren Bevölkerung nicht (Ostpolen, Litauen, westliches Russland) oder nicht mehr deutschsprachig (Böhmen, Mähren u. ä.) war.
Vom heutigen Standpunkt aus ist bemerkenswert, dass eine geschlossene Ansiedlung durchaus in verschiedene Stadtrechtsgebiete aufgeteilt sein konnte. Zahlreiche heutige deutsche Städte sind aus solchen Ansiedlungen entstanden, die im Rechtssinne ursprünglich mehrere Städte umfassten (z. B. Hildesheim, Braunschweig, Kassel).
Die Übernahme eines Stadtrechts bedeutete in der Regel die Anerkennung der abgebenden Stadt als Rechtsvorort; z. B. war Magdeburg Rechtsvorort für die Städte mit Magdeburger Recht. Der dortige Schöffenstuhl entschied damit über Rechtsunklarheiten in den mit dem Magdeburger Recht beliehenen Städten. So ist es u. a. auch zu erklären, dass bestimmte Stadtrechte unter verschiedenen Namen bekannt sind, obwohl sie ursprünglich aus derselben Quelle stammen: Der Name kennzeichnet dann nicht die ursprüngliche Rechtsherkunft, sondern den anerkannten Rechtsvorort.
Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe wurden Änderungen der Stadtrechte notwendig. So entstanden im Lauf des 15., 16. und 17. Jahrhunderts an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, so genannte „Reformationen“, wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr römisches Recht eingemischt wurde, in Hamburg z. B. unter Bürgermeister Hermann Langenbeck. Zuletzt mussten die alten Stadtrechte zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren weichen.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurden auch fast alle bis dahin 51 reichsfreien Städte mediatisiert, also einer staatlichen Herrschaft unterstellt. Bei den übrigbleibenden freien Städten Frankfurt, Bremen, Hamburg und Lübeck wandelte sich das Stadtrecht mit der durch den Fortfall des Reiches gewonnenen völkerrechtlichen Souveränität in eigenstaatliches Recht um. Nur für das Familien- und Erbrecht blieben einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten.
Die heutigen Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Berlin sind Landesrechte. Die kreisfreien Städte in Deutschland und die Statutarstädte in Österreich haben bis heute Sonder-Gemeindeorganisationsrechte.
Eine Liste aller Städte Deutschlands mit Stadtrecht findet sich unter Liste der Städte in Deutschland.
In Österreich haben insgesamt 200 Gemeinden das Stadtrecht (Stadtgemeinden), die von den jeweiligen historischen Hauptorten auf die heutige Verwaltungseinheit übergegangen sind – korrekterweise spricht man von Stadtrang (bei der heutigen Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf hat nur Drosendorf Stadtrecht). Dieses Stadtrecht spielt heute in der Verwaltung nurmehr eine untergeordnete Rolle.
15 davon sind Statutarstadt (auch Städte mit eigenem Statut genannt), nämlich Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen/Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt, wobei alle Landeshauptstädte außer Bregenz Statutarstädte sind. Statutarstädte stehen in der Verwaltungsgliederung sowohl auf einer Ebene mit der Gemeinde (NUTS-Ebene LAU-2), als auch dem Bezirk (keine NUTS-Ebene, zwischen NUTS-3 und LAU-1). Rechtlich gehören dazu neben historischen Verfassungen Städte über 20.000 Einwohner, die das Statut beantragen können.
Eine Stadt, Scheibbs, beruft sich auf altes Stadtrecht, und nennt sich Titularstadt (sonst nur in Deutschland zu finden, altes Recht des Hl. Römischen Reichs), die Statutarstadt Rust beruft sich als Freistadt auf Königlich Ungarisches Stadtrecht.
8 historische Orte mit Stadtrecht wurden eingemeindet und führen nicht mehr den Titel ‚Stadt‘, oder nurmehr formal.
Abweichend vom stadtrechtlichen Begriff bezeichnet man in Österreich üblicherweise Siedlungen bzw. Ballungsräume über 5.000 Einwohner als städtisch
In Tschechien gibt es 23 Statutarstädte.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Stadtrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |