Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (Langtitel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) wurde am 14. November 1991 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.[1] Es regelt die Verwendung der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (kurz: Stasi) und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (vor 1950: unter anderem die Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft; ab 17. November 1989 Amt für Nationale Sicherheit).
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für ihre Verwendung. Dieses Gesetz ist die Basis für jegliche Tätigkeit der Behörde der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen. So legt es beispielsweise auch fest, dass die Unterlagen nach archivischen Grundsätzen verwaltet werden sollen.
Bei dem Stasi-Unterlagen-Gesetz handelt es sich um ein Spezialgesetz. Es wurde notwendig, weil das Bundesarchivgesetz aufgrund der dreißigjährigen Sperrfrist und der zahlreichen personenbezogenen Daten die sofortige Nutzung der Stasi-Unterlagen nicht erlaubt hätte. Deswegen muss das Stasi-Unterlagen-Gesetz das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz angemessen berücksichtigen und gegen das Interesse an der Aufarbeitung abwägen. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass bei Akteneinsichten bestimmte personenbezogene Daten anonymisiert werden. Beispielsweise sieht bei der Einsicht in die eigene Akte die betreffende Person nur die Informationen zu sich selbst, aber keine persönlichen oder intimen Informationen über ihre Eltern oder Freunde, die in der Akte ebenfalls erwähnt sein können.[2]
Die Unterlagen wurden auf Initiative der Bürgerbewegung im Zuge der friedlichen Revolution von 1989 sichergestellt (teils in geschreddertem oder ungeordnetem Zustand) und dann vom Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwaltet und verarbeitet.
Die Volkskammer bildete 1990 einen Sonderausschuss zur Kontrolle der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)/Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) und wählte Joachim Gauck zu seinem Leiter.[3] Gauck wurde zu einem der Initiatoren des Stasiunterlagengesetzes der Volkskammer.
Am 2. Oktober 1990, dem letzten Tag des Bestehens der DDR, wurde der parteilose Gauck von der Volkskammer zum Sonderbeauftragten für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR gewählt und am Tag darauf von Bundespräsident Richard von Weizsäcker und Bundeskanzler Helmut Kohl als Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes in dieser Funktion bestätigt.
Die Bezeichnung dieses Amtes wechselte im Dezember 1991: mit der Verabschiedung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Bundestag war Gauck jetzt Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Die Behörde wird (aufgrund ihres sperrigen offiziellen Titels) umgangssprachlich oft als „Gauck-Behörde“ bezeichnet (→ BStU).
Gaucks erste Amtszeit dauerte bis 1995; er wurde für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt. Da dieses Amt per Gesetz nur zwei Amtszeiten lang vom gleichen Inhaber bekleidet werden darf, konnte Gauck 2000 nicht wiedergewählt werden.
Im September 2000 wurde Marianne Birthler als seine Nachfolgerin in diesem Amt ernannt. Im März 2011 übernahm der Journalist Roland Jahn das Amt des Bundesbeauftragten, der sich dafür einsetzte, dass Ende 2011 mit einer Gesetzesänderung ein Beschäftigungsverbot für ehemalige Stasi-Mitarbeiter in der Stasi-Unterlagen-Behörde eingeführt wurde und bisher Beschäftigte in andere Bundesbehörden versetzt werden sollen.[4]
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Stasi-Unterlagen-Gesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |