Steuern sind nach deutschem Steuerrecht namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Die Steuerverkürzung für sich alleine stellt keine strafbare Handlung oder ein Vergehen dar, sondern ist eine reine Begriffsdefinition. Als Merkmal des objektiven Tatbestands ist die Steuerverkürzung jedoch eine der Voraussetzungen für die leichtfertige Steuerverkürzung und die Steuerhinterziehung.
Die Leichtfertige Steuerverkürzung ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand des deutschen Steuerrechts.
In § 378 Abs. 1 AO ist geregelt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, wer die Steuerverkürzung des § 370 Abs. 1 AO leichtfertig begeht. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 378 Abs. 2 AO mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Ergänzt bzw. berichtigt der Täter seine Angaben, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens von seiten der Finanzbehörden mitgeteilt worden ist, wird gemäß § 378 Abs. 3 AO kein Bußgeld festgesetzt. Es wird in solchen Fällen also analog zur Selbstanzeige des § 371 AO verfahren.
Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 AO der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist ein Vergehen (die frühere Qualifikation in § 370a AO a.F. war ein Verbrechen). Auch der Versuch ist strafbar. Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt worden wäre (§ 371 AO). Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als eine Form der "tätigen Reue" existiert für den Grundtatbestand. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung auch von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).
Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.
Die Strafe ist von der jährlichen Steuerschuld abhängig und wurde am 2. Dezember 2008 mit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt (Az: 1 StR 416/08), wonach die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist. Der Steuerschaden ist hochmaßgeblich für die Strafzumessung.
Bei Schwarzarbeit ist außerdem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Der Schwarzlohn wird somit als Nettolohn angesehen, aus dem ein Bruttolohn berechnet wird.[1]
Dieses Strafrecht gilt auch für schon laufende Verfahren.[2]
Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist die Verjährung für die in § 370 Abs. 3 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert und damit an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst worden.
Die frühere Qualifikation zu § 370 AO ist zum 1. Januar 2008 aufgehoben worden. Die Fassung lautete bis dahin: Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird nach § 370a AO bestraft, wer in den Fällen des § 370 Abgabenordnung
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Mit der Reform der Telekommunikationsüberwachung (BGBl. I 2007, 3198) ist § 370a AO gestrichen worden. Der Tatbestand wurde durch die Reform in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO überführt und erlaubt seitdem die verdeckte Ermittlung nach § 100a Abs. 1 StPO (Telekommunikationsüberwachung).
Die schwindende Steuermoral und die gelegentliche Wahrnehmung der Steuerhinterziehung als ein „Kavaliersdelikt“ versucht die Finanzpsychologie mit negativen Vorbildern, geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit, niedriger Straferwartung und nicht zuletzt mit mangelnder Transparenz der Ausgaben zu erklären. Insbesondere die niedrige Straferwartung im Vergleich zu Eigentumsdelikten wird oft auch sehr kritisch gesehen, da in der Folge tendenziell finanzstarke Täter trotz hoher Schadenssummen eher geschont werden. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass sich hohe Einkommen aus Vermögen leichter verschleiern bzw. schwerer ermitteln lassen als Einkommen aus Arbeit. Für sehr Vermögende wird deswegen aufgrund von Personalreduzierungen in der Verwaltung und teils auf Druck von Oben oft nur eine oberflächliche Steuerprüfung durchgeführt.[3][4]
Ein weiteres Problem bei der gesellschaftlichen Einordnung stellen die Steueramnestien (z.B. die Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung bei pauschaler Besteuerung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, beendet mit dem 31. März 2005) dar, die Steuerhinterziehungen rückwirkend legalisieren. Diese werden damit aus Finanznot des Fiskus in Gesetzesform bagatellisiert und letztlich als Kavaliersdelikt bestätigt.
Eine gegenläufige Tendenz ist jedoch durch die Einrichtung der Kontenevidenzzentrale und der Neuregelung von § 93 Abs. 7 Abgabenordnung ansatzweise zu erkennen (Kontenabrufverfahren). Auch die Praxis des Ankauf vom Steuersünder-CDs wird nach Einschätzung von Experten die Steuermoral auf Dauer steigern.[5]
Das Bundesfinanzministerium bezeichnete das Strafbefreiungserklärungsgesetz als „Brücke zur Steuerehrlichkeit“. Laut Begründung zum Gesetzentwurf wurden während der Laufzeit dieses Gesetzes Steuermehreinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro erwartet, nach Pressemeldungen im April 2005 wurden jedoch insgesamt nur 1,24 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzielt.
Mit dem Ablauf des Amnestiegesetzes traten zum 1. April 2005 umstrittene Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden in Kraft (Kontenabfrage), z.B. die Möglichkeit des von der Bank und deren Kunden unbemerkten automatisierten Kontenabrufs nach § 24c KWG. Dabei erhält die Finanzbehörde vor allem Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können. Nach der früheren Reichsabgabenordnung (§ 363 RAO) konnte im Urteil angeordnet werden, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung auf Kosten des Verurteilten bekannt zu machen ist, wenn eine Geldstrafe von mehr als 5.000 Mark oder neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe verhängt wurde. Dies erübrigt sich mittlerweile jedenfalls insoweit, als dass die Medien von sich aus über entsprechende Entscheidungen berichten und elektronische Archive diese Information auch nach Jahren noch mit wenigen Mausklicks zutage fördern können.
In der Schweiz wird zwischen der Steuerhinterziehung (lediglich mit Buße bedrohte Übertretung analog zur Deutschen Steuerverkürzung) und dem Steuerbetrug (auch mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen in Analogie zur Deutschen Steuerhinterziehung) unterschieden. Auf Druck der OECD, EU, und verschiedener Länder wie USA, Deutschland, Frankreich sollen die Schweizer Banken neu unter Relativierung des Bankgeheimnisses auf begründeten Verdacht hin auch Informationen über Steuerhinterziehung an ausländische Behörden (bezogen auf Steuerflucht von deren Staatsangehörigen) liefern. Das obgenannte inländische Recht würde nur noch für Inländer vorbehaltlos gelten. Eine Einigung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird in Rahmen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen gesucht.
Der nationale Staatshaushalt und der EU-Gemeinschaftshaushalt werden von den Bürgern und Unternehmen als Steuerzahler finanziert. In Österreich stehen den Staatseinnahmen zahlreiche Staatsausgaben (z.B. Gesundheit, Bildung, Forschung & Entwicklung, Infrastruktur) zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Wohlfahrt und des gesellschaftlichen Miteinanders gegenüber, die aus dem vom Steuerzahler erbrachten Steuerleistungen resultieren. Die erbrachten Steuerleistungen müssen zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Wohlstandes und zwecks Erfüllung der sozialen Gerechtigkeit ausgewogen und möglichst kompatibel mit der Leistungsfähigkeit, der von den einzelnen Unternehmen und Menschen erbrachten Leistungen bleiben. Der soziale Ausgleich muss durch entsprechende Verteilungsgerechtigkeit mit ausreichender Transparenz gewahrt bleiben, um ein friedliches und soziales Miteinander zu gewährleisten. Wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und technologischer Fortschritt zu Wachstum und Entwicklung sowie die Berücksichtigung der Ökologie müssen durch entsprechende Dosierung moderner steuerpolitischer Maßnahmen zu Effektivität und Effizienz durch Anpassungsstrategien im Steuersystem sichergestellt bleiben, wobei die Leistungs- und Verteilungsgerechtigkeit vermehrt durch Transparenz und einfachere Verwaltungs- und Verfahrensabläufe ohne Redundanzen ermöglicht werden soll.
Finanz- und Wirtschaftskrise:
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde bekannt, dass ein systemimmanentes Problem zwischen realer Wirtschaft und spekulativer (fiktiver) Wirtschaft eingetreten ist. Im Zuge der Globalisierung konnte die weltweite realwirtschaftliche Entwicklung bezogen auf die weltweite Wirtschaftsleistung im positiven Sinne erheblich gesteigert werden, wobei sichtbare Werte feststellbar bleiben. Das Volumen in der Finanzwelt übersteigt die jährliche realwirtschaftliche weltweite Wirtschaftsleistung im Jahr 2010 bereits um das 10- fache. Es ist eine Diskrepanz der prognostizierten Entwicklungsmöglichkeiten mit der tatsächlichen Entwicklung zu erkennen, wobei insbesondere das „Spekulationsmotiv“ eine wesentliche und zentrale Rolle spielt, welche mit der realwirtschaftlichen Entwicklung nicht unbedingt kompatibel ist.
Finanz- und Wirtschaftspolitik:
Es erscheint notwendig durch koordinierte Vorgehensweisen mit entsprechenden Maßnahmen die Finanz- und Wirtschaftspolitik in der EU an einer gemeinsamen Strategie zu orientieren, wobei eine Angleichung der Steuer- und Sozialversicherungssysteme mit integrierter Budget- und Fiskalpolitik künftig förderlich wäre. Dabei gilt es auch die Haushaltsdisziplin zur Aufrechterhaltung der Staatsfinanzen (wie z.B. Schuldenbremse und Kontrolle der Staatsausgaben) zu berücksichtigen, wobei nicht bloß Strukturreformen notwendig erscheinen, sondern insbesondere Bewusstseinsbildungsmaßnahmen beim Management nach moralisch und ethisch vertretbaren Grundsätzen ausgelöst werden müssen, die sich an den Menschen orientieren und entsprechend vorgelebt werden. Für die Zukunftsgestaltung erscheint es auch wichtig Systemforscher einzubeziehen, die mit den Methoden der Spieltheorie und Systemtheorie sowie mit bestimmten Techniken (z.B. Szenarioplanung etc.) und mit mathematischen Modellberechnungen (Statistik, Stochastik, Algorithmen etc.) vertraut sind, um Vorhersagen für die Zukunft treffen zu können. Dabei ist die Entwicklung von Märkten (insbesondere der Finanzmärkte) schwer prognostizierbar, weil sie zum Teil auch nach irrationalen Gesetzmäßigkeiten und Verhalten verlaufen.
Ein Kernproblem der Krise und ein nicht unterschätzbares Phänomen sind auch schwere Formen der Wirtschaftskriminalität und des Betruges durch „Steuerhinterziehung“ sowie „Korruption“.
„Wirtschaftskriminalität“ und „Betrug“, wie z.B. der Anlagebetrug als Kapitalverbrechen und der Steuerbetrug in verschiedensten Ausprägungsformen ((z.B. Organisierte Steuerkriminalität – (organised tax crime) durch komplexe Geschäftsmodelle, Steuerumgehung (tax avoidance) durch Ausnutzung legaler Steuerplanmodelle mit Abgrenzung zu ATP – (aggressive tax planing) durch Ausnutzung von legalen Steuerschlupflöchern in der Steuergesetzgebung durch komplexe und nicht immer legale Verfahren sowie spezielle Steuerplanmodelle zur Erlangung von Steuervorteilen)) stellen neue Herausforderungen der proaktiven Betrugsbekämpfung (Combating Fraud) dar. Die Betrugsbekämpfung (Combating fraud) mit dem Ziel der Spezial- und Generalprävention gewinnt zunehmend an Bedeutung und verhindert bereits im Vorfeld bestimmte Entwicklungen, die durch verschiedenste Betrugspraktiken und –taktiken (z.B. schwere Formen des Vorsteuerschwindels mittels Schein- und Deckungsrechnungen oder dem Karussellbetrug etc.) ausgestaltet sind. Um Betrug und spezielle Betrugsformen aufdecken zu können, müssen ausschließlich quantitative Prüfungshandlungen durch qualitative Überprüfungsmaßnahmen ersetzt werden, wobei spezielle Analysen zu bestimmten Problemfeldern durch dafür entsprechend ausgebildete Experten unentbehrlich bleiben.
Entwicklungen mit Bezugnahme auf ÖSTERREICH:
Die Europäische Union, die OECD mit ihrer Teilorganisation, der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) hat im Bereich der abgabenrechtlichen Schwerkriminalität im Steuerbereich mit Einbezug der Geldwäsche zur Bekämpfung der Geldwäschereiaktivitäten vermehrt Druck auf die einzelnen Staaten ausgeübt, wozu auch in Österreich gesetzlicher Handlungsbedarf im Zuge der Gesetzesimplementierung durch die Anpassung an schärfere Gesetzestatbestände mit Sanktionsmechanismen im Strafrecht und im Finanzstrafrecht (BBKG – Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, Finanzstrafgesetz – Finanzstrafgesetznovelle 2010, Bankwesengesetz – BWG etc.) in der legistischen Umsetzung notwendig war.
In Österreich hat der Gesetzgeber mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 bestimmte qualifizierte Formen der Abgabenhinterziehung in den Verbrechensbegriff des § 17 StGB einbezogen. Verbrechen im Sinne der Geldwäscherei sind nach der Legaldefinition des § 17 StGB geregelt. Finanzvergehen wurden bis zur Finanzstrafgesetznovelle 2010 nicht als Verbrechen qualifiziert, weil der allgemeine Teil des StGB in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden war (Ausnahme z.B. § 23 Abs. 2 FinStrG). Die qualifizierten Formen der Abgabenhinterziehung können mögliche Vortaten zur Geldwäscherei darstellen, wobei die Hinterziehung ausländischer Abgaben mangels Inlandsbezug (in Österreich) und mangels inländischer Abgabe (sofern keine Abgabenverletzung erfolgt) nicht unter das FinStrG fällt und somit keine Vortat zur Geldwäscherei darstellen kann. Allerdings gilt es als Regulativ, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden und Verstrickungen in qualifizierte ausländische Steuerbetrugsfälle zu verhindern, gewissermaßen bestimmte Sorgfaltspflichten und Obliegenheitspflichten (z.B. durch Banken §§ 40 ff. BWG) wahrzunehmen und im Zuge von Gestaltungsmöglichkeiten zu bedenken. Die Bedeutung der Vortat für die Geldwäscherei ist in § 165 StGB (mit Verweis auf die speziellen Ausführungen Abs. 1, 2 und 3) geregelt. Bei schweren Formen der Steuerhinterziehung gilt es Sanktionsmechanismen im Finanzstrafrecht (§ 33 FinStrG, § 34 FinStrG mit den Besonderheiten der Abgabenhinterziehungen, gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, bandenmäßige Abgabenhinterziehung, bandenmäßiger gewalttätiger Schmuggel zu berücksichtigen. Die Finanzvergehen als Verbrechen und Geldwäschereivortat sind in § 17 Abs. 1 StGB und § 1 Abs. 3 FinStrG geregelt. Die Gesetzestatbestände § 38, 38 a (Bande und Gewalt) sowie der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) sind wichtig. Ebenso gilt es § 2 Abs. 1 lit b und c Hinterziehung ausländischer Abgaben zu berücksichtigen.
Betrugsbekämpfung „Neu“
Um nicht dem qualifizierten Steuerbetrug Vorschub zu leisten, hat Österreich neue Wege zur qualifizierten Bekämpfung des Steuerbetruges mit präventiven Maßnahmen beschritten. Der Steuerbetrug hat schwerwiegende Auswirkungen auf die jeweiligen Volkswirtschaften und kann den jeweiligen Wirtschaftsstandort ernsthaft gefährden. Dabei gilt es in Österreich die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, um wettbewerbsverzerrende Effekte mit negativen Begleiterscheinungen sowie die Folgen mit weitreichenden Konsequenzen (z.B. Insolvenzen in bestimmten Sparten/ Branchen) zu berücksichtigen. Durch Steuerhinterziehung gehen dem Bundesstaatshaushalt enorme Steuern und Abgaben verloren. Die österreichische Finanz- und Steuerverwaltung hat neue Wege zur qualitativen Bekämpfung des Steuerbetruges beschritten. Als operative Einheit zur Sicherung der Chancengleichheit für die Stabilität des Wirtschaftsstandortes Österreich wurde die Finanzpolizei (nach § 12 AVOG – Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) als spezielle Einrichtung als Überwachungs- und Kontrollinstanz eingerichtet und in das organisatorische Umfeld des BMF installiert. Im Zuge der Ordnungspolitik sind die Schwerpunkte auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 26), Arbeitsvertrags- Anpassungsgesetz, allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Glückspielgesetz (mit Verweis auf die Spezialbefugnisse der einzelnen Materiengesetze z.B. Auskunftsverpflichtung gem. § 50 Abs. 4 GSpG) ausgerichtet und es wird die Kontrolle zur Überwachung abgabenrechtlicher Obliegenheiten genutzt. Weiters sind die Befugnisse der Finanzpolizei auf das Anhalten von Fahrzeugen, auf das Befahren von Privatwegen, die Durchführung von Identitätsfeststellungen und umfassende Auskunftserteilung konzentriert.
Dahingehend hat die österreichische Finanzverwaltung im Zuge der Verwaltungs-modernisierung durch kontinuierliche Verbesserung ein modernes System mit präventivem Charakter zur Aufdeckung schwerer Betrugsformen und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich für redliche Unternehmen installiert.
Im Zuge der Griechenland-Krise 2009/2010 wurde bekannt, wie weit verbreitet in Griechenland die Steuerhinterziehung ist und wie ungeniert Privatpersonen und Unternehmen den Staat betrügen bzw. Beamte korrumpieren. Nach einer Studie des griechischen Industrieverbandes SEV werden in Griechenland jährlich rund 30 Mrd. Euro Steuern hinterzogen. Das entspricht ziemlich genau dem Haushaltsdefizit 2009 von 12,7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die Europäische Union drängt Griechenland zu Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung.[6]
(Steuerinformationen des Bundesministeriums für Finanzen bmf.gv.at) (Verlag LexisNexis Österreichische Steuerzeitung „Steuerbetrug und Betrugsbekämpfung von A-Z)
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