Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung des Bundes auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1 bis 15 (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 aufgehoben und ersetzt.
Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr mit den §§ 24–28, Teil IIa und den Anlagen I–VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden.
Vorgesehen sind – wann, ist noch offen – eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser neuen Verordnungen soll die StVZO endgültig abgeschafft sein.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen in den §§ 32–62 StVZO sind sehr detailliert, jedoch durch konkurrierende EG-Richtlinien für die meisten Fahrzeugarten (PKW, LKW) oft nicht mehr anzuwenden. Auch die Bauartvorschriften für andere Fahrzeuge – insbesondere für Fahrräder –, §§ 63–67 StVZO, werden wegen Regelungen kritisiert, die den technischen Fortschritt behindern.
Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.
Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei (im Rahmen der Eilzuständigkeit) kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Das Versäumen der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (15 bis 40 Euro).
Im Reichsgesetzblatt 1937 (S. 1215) lautet der ursprüngliche Titel der StVZO in Langfassung „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“; als Kurzfassung des Titels war „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ vorgegeben. Später ist der ursprüngliche lange Titel aus den Gesetzblättern verschwunden, während die damalige Kurzfassung des Titels heute als Langfassung gilt und ein Kurztitel nicht mehr existiert. Die Abkürzung StVZO blieb seit 1937 unverändert.
Die Fahrerlaubnisverordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung tragen heute Langfassungstitel, die sich noch auf den Originaltitel (Langfassung) der StVZO aus den 1930er Jahren beziehen: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ bzw. „Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“.
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