Dienstag, 29. Mai 2012

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Strafprozessordnung (Deutschland)

Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) ist der umfassende Gesetzestext, der die Vorschriften für die Durchführung des Strafverfahrens im weiteren Sinne beinhaltet. Sie ist Teil des formellen Strafrechts, während das materielle Strafrecht vor allem im Strafgesetzbuch geregelt ist.

Inhalt und Aufbau

Die Strafprozessordnung wurde am 1. Februar 1877 erlassen. Sie ist wie viele deutsche Gesetze (allerdings nicht explizit) mit einem allgemeinen Teil und einem besonderen, nach dem Verlauf des Verfahrens geordneten, Teil gestaltet. Besondere Vorschriften umfassen auch das Opfer einer Straftat („Verletzter“), besondere Verfahrensarten (Strafbefehl, Sicherungsverfahren, beschleunigtes Verfahren etc.) und die Strafvollstreckung sowie das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

Die Strafprozessordnung bindet die öffentliche Gewalt bei der Ermittlung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist ein Bundesgesetz.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Strafprozessordnung erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auf alle 16 Bundesländer. Zum Geltungsbereich gehören neben dem Landgebiet aber auch alle Eigengewässer, das Küstenmeer innerhalb der Dreimeilenzone und der Luftraum über dem Staatsgebiet.[1] Nach § 10 Abs. 1 StPO ist die Strafprozessordnung auch außerhalb dieser Gebiete anwendbar, wenn die entsprechende Tat auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen wird, das berechtigt ist, die deutsche Bundesflagge zu führen.[2]

Ergänzende Gesetze

Flankiert wird die Strafprozessordnung durch Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz, im Jugendgerichtsgesetz (für das Jugendstrafrecht), das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Ordnungswidrigkeitengesetz, die Abgabenordnung sowie für bestimmte Verfahrenshandlungen auch die Zivilprozessordnung. Besonders hervorzuheben sind auch die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Für die Strafvollstreckung treten die Strafvollstreckungsordnung und das Strafvollzugsgesetz hinzu.

Verhältnis zum Polizeirecht

Die Strafprozessordnung kommt nur bei repressiven Maßnahmen (Strafverfolgung) zur Anwendung. Bei präventiven Maßnahmen der Polizei gelten die jeweiligen Landesgesetze (Polizeirecht, Ordnungsrecht, Gefahrenabwehr).

Daneben ist zum Inkrafttreten das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) erlassen worden.

Historische Strafprozessordnung der DDR

In der Deutschen Demokratischen Republik galt nach Gründung 1949 zunächst auch die Strafprozessordnung von 1877 in Teilen weiter. 1952 wurde dann das Gesetz über das Verfahren in Strafsachen in der DDR in Kraft gesetzt. 1968 folgten das Strafgesetzbuch (StGB), eine neue Strafprozessordnung (StPO) und das Gesetz über die Eintragung und Tilgung im Strafregister der DDR (Strafregistergesetz).[3] Nach der Deutschen Wiedervereinigung 1990 galt auch im Beitrittsgebiet die Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

 Wikisource: Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Lackner/Kühl vor §§ 3-7
  2. Karl-Peter Julius, Björn Gercke, Hans-Joachim Kurth, Michael Lemke, Helmut Pollähne, Erardo C. Rautenberg: § 10 StPO - Allgemeine Anwedundgsvoraussetzungen. In: Strafprozessordnung. Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 71
  3. Sekretariat des Ministerrates: Das geltende Recht – Ausgabe 1987, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987, 1. Auflage, S. 79 ff., VLN 610 DDR, Lizenz-Nr. 751, 2001/87
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