Der Begriff Subvention kommt vom lat. subvenire = zu Hilfe kommen. Die Definition des Begriffes ist zwischen Juristen und Ökonomen umstritten. Eine Legaldefinition findet man allerdings z.B. in § 264 Abs. 7 StGB zum Subventionsbetrug.
Sozialstaatliche Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, BAföG oder Rentenzuschüsse sind juristisch keine Subventionen.
Eine konkrete Legaldefinition gibt es in § 264 Abs. 7 StGB zum Subventionsbetrug: [1]
Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Im Europarecht wird für Subvention der Begriff staatliche Beihilfe verwendet. Diese Beihilfen werden über § 264 Abs. 7 Nr. 2 in den Subventionsbegriff des StGB einbezogen. Der Beihilfebegriff des Art. 107 AEUV (ex Art. 87 EGV) zeichnet sich durch fünf Elemente aus:[2]
1.) Gewährung aus staatlichen Mitteln: In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, wenn die betreffende Maßnahme dem Staat zugerechnet werden kann. Unter Staat sind nicht nur alle staatlichen Ebenen (Bund, Land, Kommune) zu verstehen, sondern auch vom Staat errichtete Einrichtungen.
2.) Begünstigung: Die begünstigende Wirkung ist zu bejahen, wenn das betreffende Unternehmen für die Maßnahme keine entsprechende – marktübliche – Gegenleistung erbringt (Mittelzuführung oder Belastungsminderung).
3.) Selektivität: Eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist gegeben, wenn eine Maßnahme selektiv ist und dadurch das Gleichgewicht zwischen dem Beihilfeempfänger und seinen Wettbewerbern zugunsten des Ersten beeinflusst. Eine Maßnahme ist dann nicht selektiv, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (Maßnahme, die an objektive Kriterien gebunden ist und in deren Genuss eine sehr große Anzahl von Unternehmen kommt).
4.) Wettbewerbsverfälschung: Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn die Maßnahme tatsächlich oder potenziell in ein Wettbewerbsverhältnis eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs verändert.
5.) Handelsbeeinträchtigung: Bei der Handelsbeeinträchtigung reicht bereits eine mögliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel.
Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn alle genannten Merkmale kumulativ erfüllt sind.
In Art. 107ff. AEUV Beihilfenverbot sind Details bzgl. der Zulässigkeit geregelt.
Der § 12 des deutschen Stabilitäts- und Wachstumsgesetz regelt, dass Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben werden, insbesondere Finanzhilfen, so gewährt werden sollen, dass es den Zielen des § 1 [des Gesetzes] nicht widerspricht.
Der § 14 des deutschen Haushaltsgrundsätzegesetz definert Zuwendungen als "Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke" und knüpft deren Gewähr an bestimmte Voraussetzungen: Solche dürfen nur "veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann."
In der Volkswirtschaftslehre wird der Begriff weiter definiert. Dort umfasst der Begriff auch Steuervergünstigungen und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen. Eine solche Definition hat jedoch nicht die Verbindlichkeit einer juristischen Legaldefinition und sollte zur Vermeidung von Begriffsverwirrung vermieden werden.
In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird; dies ist jedoch meistens nicht der Fall!
Subventionen sind wirtschaftliche Aktionen um eine politische und gesellschaftliche Zielsetzung zu erreichen
Subventionen können über verschiedene Verfahren vergeben werden:
Neben den Subventionen gibt es eine Vielzahl weiterer staatlicher Eingriffe in das Wirtschaftsleben wie beispielsweise hoheitliche Preisfestsetzungen oder die staatliche Filmförderung. Dies sind keine Subventionen im skizzierten Sinne, da hier nicht einzelne Wirtschaftszweige oder individuelle Wirtschaftsteilnehmer unterstützt werden. Der Staat kommt vielmehr seiner Verantwortung auf dem Gebiet der Daseinsfürsorge nach oder betätigt sich im Rahmen der Leistungsverwaltung. Etwaige Maßnahmen können aber Parallelen in Wirkung und Zweck der Subventionen aufweisen.
Subventionen für landwirtschaftliche Betriebe, die nicht produktgebunden sind, werden auch als Direktzahlungen bezeichnet.
Ein Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der sogenannte Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 107 AEUV ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird (Europäisches Beihilfenrecht). Gewährt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, kann die Europäische Kommission die Subventionsvergabe für unionsrechtswidrig erklären und einen Beschluss fassen, nach dem der Mitgliedstaat die Subventionen zurückverlangen muss. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Vergabe von Subventionen, ist er nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dazu verpflichtet, dies der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht). Innerhalb der Welthandelsorganisation schränkt das „Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“[4] die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.
Die Bundesregierung ist nach dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz verpflichtet, dem Bundestag im Abstand von zwei Jahren über die Subventionen des Bundes zu berichten.
| Wahlperiode | von-bis | BT-Drucksache | Subventionsbericht |
|---|---|---|---|
| 2007-2010 | 22. Subventionsbericht der Bundesregierung | ||
| 16 | 2005–2008 | 16/6275 | 21. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 16 | 2003–2006 | 16/1020 | 20. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 15 | 2001–2004 | 15/1635 | 19. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 14 | 1999–2002 | 14/6748 | 18. Subventionsbericht der Bundesregierung |
Hinweis: Die Begriffsbestimmung um den Begriff „Subvention“ wird auch im 20. Subventionsbericht thematisiert.
In der Datenbank kann nach verschiedenen Kriterien gesucht werden. In den Jahren 1997, 1999 und 2008 hat der Bundesrat jeweils einen Subventionsbericht veröffentlicht.[5]
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