Dienstag, 29. Mai 2012

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Telekommunikationsrecht

Als Telekommunikationsrecht (auch: TK-Recht) wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sämtlichen Arten der Telekommunikation einen rechtlichen Rahmen gibt. In Deutschland ist es vor allem durch die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes geprägt.

Im Unterschied zum Medienrecht regelt das TK-Recht im Wesentlichen die Übertragung von Informationen ohne Betrachtung ihres Inhaltes.

Verfassungsrechtliche Grundlagen in Deutschland

Gemäß Artikel 73 Abs. 7 GG besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Post und Telekommunikation.

Auf dieser Grundlage wurden durch den Bund folgende Gesetze erlassen:

Auch die Verwaltung für den Bereich Post und Telekommunikation liegt nach der Postreform gemäß Artikel 87f Abs. 2 Satz 2 GG beim Bund. Ausgeübt wird diese Kompetenz durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, früher Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP).

Liberalisierung des Deutschen Telekommunikationsmarktes

Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996 verlor die Deutsche Telekom ihr Monopolrecht auf dem Telekommunikationsmarkt. Die Marktöffnung gilt angesichts des regen Wettbewerbs als gelungen (im Gegensatz zur Liberalisierung des Strommarktes 1998). Zwar wird der Markt von einigen großen Unternehmen geprägt - zu denen weiterhin die Deutsche Telekom gehört-, jedoch gibt es mittlerweile eine große Anzahl an Anbietern, die mit diesen in Konkurrenz stehen. Die Preise für Telekommunikation sind daher seit der Liberalisierung stark gesunken, was ein Indikator für funktionierenden Wettbewerb ist.

Um diesen Wettbewerb zu ermöglichen, gilt für den Telekommunikationsmarkt eine sog. asymmetrische Regulierung. Das bedeutet, dass durch Sonderregeln für marktbeherrschende Unternehmen die neu hinzutretenden Wettbewerber unterstützt werden sollen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen (typischerweise die Deutsche Telekom) ist verpflichtet, "Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die es sich selber bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt" (§ 33 TKG 1996).

Erste Schritte zur Liberalisierung waren, die Aufhebung des Netzmonopols der Deutschen Telekom 1996 und des Monopols für Sprachtelefondienste 1998. Seitdem können Endverbraucher Telefongespräche über andere private Anbieter im Call-by-Call- oder Preselection-Verfahren telefonieren.

TKG-Novelle 2004

Auf Grund mehrerer Europäischer Richtlinien - unter anderem der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - wurde das Telekommunikationsgesetz im Jahr 2004 umfassend reformiert. Demnach müssen nun unter anderem nach §110 TKG technische Einrichtungen zur Überwachung vorgehalten werden, wenn eine Telekommunikationsanlage betrieben wird.[1] Diese Regelung war vor allem in der Kritik, da diese hohe Investitionen z.b. bei vielen eMail-Providern erforderte.[2] Erneute Kritik über die Verhältnismäßigkeit[3] kam auf, als 2012 in einem Bericht[4] von 37,3 Millionen abgehörten eMails die Rede war.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__110.html
  2. http://www.heise.de/ct/artikel/Lauschverhalten-unter-der-Lupe-290250.html
  3. http://www.gisela-piltz.de/wcsite.php?wc_c=4064&wc_lkm=958&id=16830&suche=Piltz,%20Gisela
  4. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708639.pdf
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