Der UN-Menschenrechtsausschuss (engl. Human Rights Committee) ist eines der sieben UN-Vertragsorgane, zusammengesetzt aus 18 Experten. Der Ausschuss nimmt während seiner dreimal im Jahr abgehaltenen Sitzungen periodische Berichte der Mitgliedsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, UN-Zivilpakt) entgegen und bewertet diese. In Bezug auf Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, ist der Ausschuss auch befugt, Individualbeschwerden von Bürgern des jeweiligen Staates zu verhandeln, die sich in ihren bürgerlichen oder politischen Rechten verletzt sehen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die Mitgliedstaaten ernannt, jedoch repräsentieren sie keinen dieser Staaten. Der Menschenrechtsausschuss sollte nicht mit dem einflussreicheren UN-Menschenrechtsrat (engl. Human Rights Council) verwechselt werden. Der UN-Menschenrechtsrat, der 2006 die frühere UN-Menschenrechtskommission abgelöst hat, ist ein politisches Gremium, in welchem Menschenrechtsanliegen diskutiert werden. Hingegen ist der UN-Menschenrechtsausschuss ein Quasi-Justizorgan, dessen Mandat auf den UN-Zivilpakt beschränkt ist. Der Ausschuss „ahndet“ Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinten Nationen.
Die Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses sind quasi-gerichtlich und stellen eine Sachentscheidung dar. Sie haben keine unmittelbare völkerrechtliche Verbindlichkeit, wirken jedoch pacta sunt servanda, indem die Staaten den Pakt einhalten müssen. Dadurch entsteht eine mittelbare Verbindlichkeit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses. Zudem hat der Menschenrechtsausschuss eine hohe moralische Autorität sowie normative und institutionelle Legitimität. Der Menschenrechtsausschuss hat keine Anhörungs- und Untersuchungskompetenz. Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Beschwerdegegner hat danach drei Monate Zeit, der Verletzung abzuhelfen und dies dem Menschenrechtsausschuss mitzuteilen.
I. Zuständigkeit
1. zeitlich (ratione temporis)
- nach Inkrafttreten des Paktes und Fakultativprotokoll für den Staat
- es sei denn es besteht eine andauernde Wirkung
2. sachlich (ratione materiae)
- Geltendmachung einer Beschwerde
- kein Vorbehalt des Staates zum fraglichen Recht
II. Verantwortlichkeit
1. örtlich
- Einzelperson unter Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates (auf Territorium)
- oder Hoheitsakt mit extraterritorialer Wirkung
2. sachlich
- staatlicher Akt oder dem Staat zurechenbar
III. Parteifähigkeit (ratione personae)
- nur natürliche Einzelpersonen - Minderheiten nur durch Mitglied der Mindeheit wenn Art. 27 verletzt - Aus Art. 1 lässt sich kein individuelles Selbstbestimmungsrecht herleiten
IV. Beschwerdefähigkeit
- persönliche, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
- ausnahmsweise auch stellvertretend
- wenn nicht in der Lage selbst Beschwerde einzureichen
- auf Grund von geistiger Behinderung
- Haft, Tod, Verschwunden
- hinreichende persönliche Verbindung
- vom Opfer bevollmächtigt
- nicht anonym
- kein Missbrauch (Verjährung 5 Jahre, res judicata)
V. Rechtswegerschöpfung
- auch nach anderem internationalen Gremium möglich - möglicher Vorbehalt zu Art. 5II FP wenn bereits EGMR (keine Revision des EGMR)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
- Nennung und Bewertung des verletzten Rechts
II. Eingriff
- Darstellung des Sachverhaltes
III. Urteil
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