Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Nettoerlös berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Lieferungs-/Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den zu versteuernden Ertrag des Unternehmers.
Seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt.) verwendet. Damals wurde das Umsatzsteuersystem auf die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug umgestellt.
Dabei wird, wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet.
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen: Sie ist eine indirekte Steuer, wie beschrieben. (In Ausnahmefällen kommt es allerdings zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG, so dass die USt ihren indirekten Charakter verliert.)
Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird besteuert.
Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Auch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht die Umsatzsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Hinsichtlich der Belastungsberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Aus diesem Grund sehen sie viele Unternehmer (sie können die Umsatzsteuerzahllast mit den bereits bei Beschaffungsvorgängen verausgabten Umsatzsteuerbeträgen (= Vorsteuer) verrechnen) als „durchlaufenden Posten“ an.
Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.
Eine Verbrauchsabgabe gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt.
Bereits 1707 wurde im Kurfürstentum Sachsen eine "Generalkonsumptionsakzise" als neue Steuerart eingeführt, die eine indirekte Steuer auf alle Güter des täglichen Bedarfs vorsah und damit dem Sinn nach einer modernen Umsatzsteuer entsprach.[1]
Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.
In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970[2] beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg in Deutschland und später in der Bundesrepublik nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.
Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.
Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.
Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6 Prozent berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 Prozent lagen. Ab Januar 2010 gilt für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 Prozent. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.
Siehe auch: Entwicklung der Steuersätze in Deutschland
Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schließlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.
Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Allphasensteuer bedeutet, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist. Durch den Abzug der Vorsteuer wird erreicht, dass nur die Schöpfung des Mehrwertes effektiv besteuert wird. Bemessungsgrundlage ist der Netto-Betrag, indem die im Preis enthaltene Umsatzsteuer zuvor herausgerechnet wird.
Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.
Zur Berechnung der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, deren Steuersatz in diesem Beispiel mit 19 % angenommen wird, sind die Preise zunächst auf den Nettobetrag, also das Entgelt ohne die Umsatzsteuer, herunterzurechnen:
| von → an | Preis (brutto) | Entgelt (netto) | USt (19 %) | Vorsteuer | effektiv |
|---|---|---|---|---|---|
| von Z an P | 15,00 € | 12,61 € | 2,39 € | 0,00 € | Z führt 2,39 € ab |
| von P an G | 60,00 € | 50,42 € | 9,58 € | 2,39 € | P führt 7,19 € ab |
| von G an E | 75,00 € | 63,03 € | 11,97 € | 9,58 € | G führt 2,39 € ab |
| von E an V | 100,00 € | 84,03 € | 15,97 € | 11,97 € | E führt 4,00 € ab |
Bei der Betrachtung des Einzelhändlers (E) soll die Funktionsweise der Umsatzsteuer verdeutlicht werden:
Anders betrachtet zahlt der Verbraucher:
Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €).
Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar. Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes in den meisten Fällen nebensächlich.
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und also die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen in realen Gewinnrückgängen.
Die Umsatzsteuer birgt, wie jede andere Steuerform auch, Vor- und Nachteile in sich.
Auf bestimmte Produkte (zum Beispiel Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und seit dem 1. Januar 2010 auch Hotelübernachtungen) werden 7 % Mehrwertsteuer erhoben. Würden diese mit einem Steuersatz von 19 % besteuert, so könnte der deutsche Staat die Umsatzsteuereinnahmen um 24,2 Milliarden Euro (Stand 2008) erhöhen.
Der Bundesrechnungshof hat 2010 in einem Gutachten deutliche Kritik an vielen Regelungen geübt und Korrekturen bei der Mehrwertsteuer angemahnt.[7]
2007 hatte das Bundesfinanzministerium auf die Schwächen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems hingewiesen.[8]
Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des "VAT Package 2010" neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist - damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist durch das europäische Recht nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen auch von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie eine Nullsatzregelung erfolgen. Während bei einer Befreiung die davon betroffenen Leistungen damit außerhalb der Umsatzbesteuerung stehen, unterliegen Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[9] Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der ehemals gültigen 6. EG-RL ist bei der EU online zu finden.[10]
Für die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten stellt die USt eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.
Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollen von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[11]
Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.
| Land | Normal | Zwischen | Ermäßigt | Stark ermäßigt | Dienstleistung | Nullsatz? |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | – | – | 5 | 8 | ja | |
| 15 | 12 | 6 | 3 | – | nein | |
| 18 | – | 8 | 4 | – | nein | |
| 20 [A 3] | – | 5 | – | – | ja | |
| 20 | – | 9 | – | – | ja | |
| 22 | – | 12 | – | – | ja | |
| 18 | – | 5 | – | – | ja | |
| 21 | – | 9 | 5 | – | nein | |
| 20 | – | 10 | – | – | nein | |
| 19 | – | 7 | – | – | ja | |
| 20 | – | 14 | – | – | nein | |
| 24 | – | 9 | – | – | nein | |
| 19 | – | 6 | – | – | nein | |
| 23 | – | 13 | – | 6,5 | ja | |
| 19,6 | 7[13] | 5,5 | 2,1 | – | nein | |
| 20 | – | 8,5 | – | – | nein | |
| 21 | 6 | 10 | 4 | – | nein | |
| 20 | 12 | 10 | – | – | ja | |
| 20 | – | 9[14] | – | – | ja | |
| 27 | – | 18 | - | – | ja | |
| 23 [A 11] | – | 13 | 6 | – | nein | |
| 21 | 12 | 6 | – | – | ja | |
| 23 | – | 13,5 | 4,8 | 12 | ja | |
| 23 | – | 8 | – | 5 | ja | |
| 23 | – | 13 | – | 9 | ja | |
| 25 | – | 12 | – | 6 | ja | |
| 25 | – | – | – | – | ja | |
| 15 | 6 | 5 | 2,1 | 5 | ||
| 27 | 12 | 18 | 5 | 12 |
Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,95 %.
| Land | Allgemein | Ermäßigt | |
|---|---|---|---|
| 20 | 0 | ||
| 4 | 0 | ||
| 21 | 10,5 | 0 | |
| 10 | |||
| 13 | 3 | ||
| 17 | |||
| 17 | |||
| 19 | |||
| 17 | 6 | 3 (13) | |
| 25 | 0 | ||
| 12,5 | 4 | 1, 0 | |
| 25,5 | 7 | ||
| 16[15] | |||
| 5 | |||
| 5 | 0 | ||
| 16 | 0 | ||
| 25 | 0 | ||
| 8 | 3,8 / 2,5 | 0 | |
| 20 | |||
| 19 | 5 | ||
| 16 | 0 | ||
| 17 | 8 | ||
| 12,5 | |||
| 25 | 11 | 7 | |
| 18 | 10 | 0 | |
| 8 | 3,8 / 2,5 | 0 | |
| 18 | 8 | 0 | |
| 7 | |||
| 15 | |||
| 14 | 7 | 4 | |
| 10 | |||
| 5 | |||
| 7 | |||
| 18 | 8 | 1 | |
| 20 | 0 | ||
| 0–10 | |||
| 9 | 0 | ||
| Land | 1976 | Luxus | 1987 | 2007 |
|---|---|---|---|---|
| 11 | 14 | 19 | ||
| 18 | 25 | 19 | 21 | |
| 15 | 22 | 25 | ||
| 20 | 33,33 | 18,6 | 19,6 | |
| 8 | 25 | 15 | 17,5 | |
| 19,5 | 36,75 | 25 | 21 | |
| 12 | 18 | 20 | ||
| 16 | 17,5 | 19 | ||
| 20 | 20 | 25 | ||
| 18 | 30 | 18 (32) | 20 | |
| 17,65 | 23,46 | 25 |
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