Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Verursacher oder Initiator.[1]
In einer zweiten Bedeutung ist es jemand, der etwas geschaffen hat, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft, ein Schöpfer, beispielsweise ein Verfasser.[2] In dieser zweiten Bedeutung findet sich Urheber heute auch als Rechtsbegriff im Urheberrecht.
Das Wort Urheber ist im Deutschen seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es ist eine Ableitung des mittelhochdeutschen urhap (althochdeutsch urhab) mit den Bedeutungen „Anfang“, „Ursache“ und „Ursprung“. Bei der Herausbildung der Wortbedeutung spielte insbesondere das lateinische Wort auctor („Veranlasser“, „Anstifter“) eine bedeutende Rolle, da Urheber als dessen Übersetzung verwendet wurde. Die Zusammensetzung Urheberrecht entstand im 19. Jahrhundert.[3]
Historisch existierte der Urheber auch im deutschen Strafrecht:
Unter dem Urheber des Verbrechens (auctor delicti) wurde, im Gegensatz zum Gehilfen (socius delicti), derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet.[4]
Als Intellektueller Urheber galt derjenige, der eine Handlung ausgedacht und vorbereitet, die Ausführung aber einem andern überlassen hat, insofern war er der Anstifter.[5]
Für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Deutsches Urheberrecht) definiert § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“[6] Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist insofern das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne.
Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Die Bestimmungen des LitUrhG und des Kunsturheberrechtsgesetzes, nach denen auch juristische Personen Urheber sein konnten, gelten gem. § 134 UrhG[7] nur noch für Altfälle. Haben mehrere Personen ein zusammenhängendes Werk gemeinsam geschaffen, so gelten sie nach § 8 UrhG[8] als Miturheber dieses Werkes.
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