Verstaatlichung ist die Überführung von Privateigentum in Staatseigentum oder die Übertragung privater Aufgaben in staatliche Verantwortung.
Verstaatlichung bezieht sich vielfach auf das Eigentum an Unternehmen, kann sich aber auch auf andere Formen des Eigentums (z. B. Immobilien oder Rechte) beziehen.[1]
Von der häufig punktuell ansetzenden Vergesellschaftung in marktwirtschaftlich orientierten Staaten wird die „flächendeckende“ Vergesellschaftung der Produktionsmittel zum Aufbau einer sozialistischen Planwirtschaft unterschieden. Bei flächendeckender Verstaatlichung zum Aufbau einer sozialistischen Wirtschaft spricht man auch von Sozialisierung.[1] Der entgegengesetzte Prozess (die Überführung von Staatseigentum in Privatbesitz) wird Privatisierung genannt. Verstaatlichungen können zivilrechtlich durch Kauf aber auch durch Enteignungen durch den Staat erfolgen.
Verstaatlichungen oder Teilverstaatlichungen erfolgen aus verschiedener Motivation:
Geschichtlich wurden vielfach auch Aufgaben privat organisiert, die heute als staatliche Aufgaben angesehen werden. So wurde die Einziehung von Steuern durch Steuerpächter durchgeführt oder private Kreditinstitute mit der Ausgabe von Banknoten betraut. Diese Aufgaben werden heute weitgehend als hoheitliche Aufgabe wahrgenommen und verstaatlicht.
Der Staat erzielt aus seiner unternehmerischen Tätigkeit Erträge. Die Erzielung zusätzlicher Erträge wird als Motiv für Verstaatlichungen genannt. Im Nationalsozialismus dienten Arisierungen teilweise der privaten Bereicherung, teilweise wurde das jüdische Eigentum verstaatlicht. Häuser, die ehemals im Besitz jüdischer Familien waren, wurden dann unter anderem von Polizei und Wehrmacht genutzt.
Bereits in Zeiten der Republik war es im antiken Rom Politik einzelner Machthaber wie zum Beispiel Lucius Cornelius Sulla Felix, politische Gegner auf sogenannte Proskriptionslisten zu setzen, womit diese ‚vogelfrei‘ waren und ihr Besitz der „res publica“ verfiel. Diese Vorgehensweise war später auch im Kaiserreich beliebt und diente der Bereicherung des Kaisers.
Natürliche Monopole können zu einer Störung des Marktgleichgewichts führen. Aus diesen und anderen Gründen versuchten einzelne Staaten, Konzessionierung und Preiskontrollen dieser Märkte einzuführen. Eine Regierung kann sich neben einer Marktregulierung, Öffnung der monopolisierten Märkte oder einem „Nichteinschreiten“ zu einer Verstaatlichung entscheiden. Nachteilig ist dabei, dass ein Staatskonzern weniger Anreize hat, Kosten zu senken.
Die Eisenbahn wurde in vielen Staaten Staatsmonopol, Strom-, Gas- und Wasserversorger wurden im Rahmen der Verstaatlichung meist Kommunaleigentum. Beispielsweise verstaatlichten zwischen 1879 und dem Ersten Weltkrieg die deutschen Länder nach und nach ihre Eisenbahnnetze, sodass 1913 etwa 58.300 von 63.377 Kilometern Eisenbahnstrecken im Deutschen Reich den Bundesstaaten gehörten. 1920 wurden durch einen Staatsvertrag alle zehn Länderbahnen zur Deutschen Reichsbahn vereinigt.[2]
Die Frage der Privatisierungen von Staatseigentum an Versorgungsunternehmen seit den 1980er Jahren wird kontrovers diskutiert. Vielfach wird heute durch Trennung von Netz, Produktion und Vertrieb versucht, auf Teilbereiche dieser Märkte staatliche Marktregulierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Verstaatlichungen oder Teilverstaatlichungen finden in besonderen Ausnahmesituationen als politisches Instrument zur Stabilisierung statt, beispielsweise in Wirtschaftskrisen[1] wie etwa der Finanzkrise ab 2007 durch Maßnahmen zum Schutz der Kreditwirtschaft, aber auch der Wirtschaft insgesamt.[3] Solche Notverstaatlichungen fanden unter anderem im Falle General Motors, American International Group und in Deutschland bei Hypo Real Estate statt. Kritiker sprechen in diesem Fall von einer „Sozialisierung von Verlusten“.[4] Andere sehen in Verstaatlichungen eben eine Möglichkeit, solche Verlustsozialisierungen einzudämmen.[5]
In marktwirtschaftlich orientierten Staaten ohne entsprechende Wettbewerbspolitik könne ein Unternehmen eine „systemische“ (systemrelevante) Größe oder Bedeutung erlangen („Too Big to Fail“), angesichts dessen das Unternehmen darauf vertrauen kann, dass der Staat in einer Notlage eingreift („Bail-out“). Dadurch ergäbe sich die Versuchung, finanzielle Risiken einzugehen, die das Unternehmen sonst nicht eingegangen wäre (sogenannter „Moral Hazard“). Im Falle der drohenden Insolvenz stehe der Staat dann vor dem Dilemma, entweder systemwidrig Staatsbeteiligungen oder Verstaatlichungen zu beschließen, oder das Unternehmen fallen zu lassen, was die Gefahr einer Wirtschaftskrise erhöhen könnte.
Die Kriegswirtschaft ist meist nicht privat organisiert, sondern in hohem Maße durch den Staat gesteuert. Neben der Einführung von planwirtschaftlichen Elementen erfolgte vielfach auch eine Verstaatlichung kriegswichtiger Betriebe. Hierzu trug auch die Beschlagnahmung von industriellem Feindvermögen bei.
Es werden vorzugsweise wichtige „strategische“ Wirtschaftszweige oder ganze Wirtschaftszweige verstaatlicht, damit diese nicht unter ausländischen Einfluss geraten („Nationalisierung“).[1]
In Entwicklungsländern (Trikont-Ländern) begründen Regierungen Verstaatlichungen häufig damit, das Land aus einer Abhängigkeit von transnationalen Unternehmen herausführen zu wollen. Gängig ist die Praxis, strategisch wichtige Rohstoffquellen oder Schlüsselindustrien eines Landes zu verstaatlichen; oft, um einen vorher erfolgten politischen Machtwechsel abzusichern.
Im Manifest der Kommunistischen Partei forderten Karl Marx und Friedrich Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente:
„Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, das heißt des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“
– Karl Marx und Friedrich Engels: Manifest der Kommunistischen Partei[6]
Karl Marx und Friedrich Engels forderten im Kommunistischen Manifest weiter unter anderem[7]
Friedrich Engels sah dann Verstaatlichungen später differenzierter und nicht mehr in jedem Falle positiv:
„Der moderne Staat, was auch seine Form, ist eine wesentlich kapitalistische Maschine, Staat der Kapitalisten, der ideelle Gesamtkapitalist. Je mehr Produktivkräfte er in sein Eigentum übernimmt, desto mehr wird er wirklicher Gesamtkapitalist, desto mehr Staatsbürger beutet er aus. Die Arbeiter bleiben Lohnarbeiter, Proletarier. Das Kapitalverhältnis wird nicht aufgehoben, es wird vielmehr auf die Spitze getrieben.“
– Friedrich Engels (1880/1882): Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft[8]
und:
„Allerdings, wäre die Verstaatlichung des Tabaks sozialistisch, so zählten Napoleon und Metternich mit unter den Gründern des Sozialismus ... wenn Bismarck ohne jede ökonomische Notwendigkeit die Hauptbahnlinien Preußens verstaatlichte, so waren das keineswegs sozialistische Schritte, direkt oder indirekt, bewußt oder unbewußt.“
– Friedrich Engels (1894): Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft[9]
In Deutschland bestehen keine Einschränkungen des Staates als Unternehmer. Der Kauf und Betrieb von Unternehmen steht dem Staat und den Gebietskörperschaften frei.
Die Möglichkeiten einer Enteignung sind in Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz geregelt. Dieser besagt: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden …“. Das Grundgesetz trifft keine Aussage über die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es kennt die Möglichkeit der Vergesellschaftung der Produktionsmittel, ordnet sie aber nicht an. Kennzeichen einer legalen Verstaatlichung ist es aber, dass eine Abwägung von Privat- und Allgemeininteressen durchgeführt wird und es zu einer angemessenen Entschädigung des oder der Enteigneten kommt.
Ebenso gibt es ähnliche Klauseln in vielen Landesverfassungen. In den Verfassungen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurde festgeschrieben, dass Unternehmen, die aufgrund ihrer monopolartigen Stellung Bedeutung haben, in Gemeineigentum überführt werden sollen. Die bremische Landesverfassung genehmigt Verstaatlichungen, wenn der Unternehmenszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann. Im Saarland dürfen laut Gesetz sogar Schlüsselindustrien wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft nicht in Privateigentum stehen. Ebenso hat die bayerische Verfassung Verstaatlichung vorgesehen, „wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert“.[10]
Für die entsprechende Regelung in der hessischen Verfassung siehe Sozialisierungsartikel 41.
Die Verstaatlichung in Österreich wurzelt in den Jahrhunderten der Habsburgermonarchie, angefangen beim Privatbesitz der Dynastie, dem kaiserlichen Salzkammergut und dem Herrschaftswald im spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Merkantilismus, über das absolutistische habsburgische und k.k./k.u.k. Postwesen, bis hin zum k.k. Eisenbahnwesen des Industrialismus. Nach deren Auflösung 1918 und vor allem zu Beginn der Zweiten Republik kamen zahlreiche Schlüsselunternehmen in den Besitz der Republik Österreich. In der Periode zwischen den 1980ern und um die Jahrtausendwende kam es zu weitgehenden Privatisierungen in allen Bereichen der Wirtschaft, im Gefolge der Weltfinanzkrise ab 2007 aber wieder zu erneuten – unfreiwilligen – Verstaatlichungen.
Deutschland:
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