Verwaltungsgemeinschaften sind gebietsabhängige Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern, Sachsen und Thüringen.
In Baden-Württemberg ist Verwaltungsgemeinschaft der Oberbegriff für Gemeindeverwaltungsverband und vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.[1]
In Schleswig-Holstein findet der Begriff „Verwaltungsgemeinschaft“ Verwendung in Fällen, in denen eine kommunale Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung die Verwaltung für eine andere kommunale Körperschaft mit übernimmt; die Verwaltungsgemeinschaft selbst ist dann, anders als in Bayern, Sachsen und Thüringen, keine Körperschaft.
Der Begriff wird aber auch für andere Körperschaften oder Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Verwaltungsstrukturen verwendet (z. B. bezüglich der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Verwaltungsgemeinschaft mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung).
Verwaltungsgemeinschaften bestehen in der Regel aus mehreren benachbarten Einzelgemeinden eines gemeinsamen Landkreises. Sie haben einen eigenständigen gemeinsamen politischen Vertreter, Vorsitzenden oder Vorstand, der je nach Bundesland offiziell den Titel Bürgermeister tragen kann.
Zu den Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft zählen z. B. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie kann aber auch die Trägerschaft von Grundschulen, die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen und weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übernehmen, beispielsweise den Tourismus, bzw. solche Aufgaben können ihr übertragen werden.
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