Dienstag, 29. Mai 2012

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Verwaltungsgemeinschaft

Verwaltungsgemeinschaften sind gebietsabhängige Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern, Sachsen und Thüringen.

In Baden-Württemberg ist Verwaltungsgemeinschaft der Oberbegriff für Gemeindeverwaltungsverband und vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.[1]

In Schleswig-Holstein findet der Begriff „Verwaltungsgemeinschaft“ Verwendung in Fällen, in denen eine kommunale Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung die Verwaltung für eine andere kommunale Körperschaft mit übernimmt; die Verwaltungsgemeinschaft selbst ist dann, anders als in Bayern, Sachsen und Thüringen, keine Körperschaft.

Der Begriff wird aber auch für andere Körperschaften oder Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Verwaltungsstrukturen verwendet (z. B. bezüglich der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Verwaltungsgemeinschaft mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung).

Struktur

Verwaltungsgemeinschaften bestehen in der Regel aus mehreren benachbarten Einzelgemeinden eines gemeinsamen Landkreises. Sie haben einen eigenständigen gemeinsamen politischen Vertreter, Vorsitzenden oder Vorstand, der je nach Bundesland offiziell den Titel Bürgermeister tragen kann.

  • In Thüringen gibt es sowohl Verwaltungsgemeinschaften als auch erfüllende Gemeinden.
  • In Bayern ist die Verwaltungsgemeinschaft ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes [2] und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden (nach Gemeindegröße, mindestens Erster Bürgermeister und ein Gemeinderatsmitglied) geleitet. An ihrer Spitze steht einer der Ersten Bürgermeister als Gemeinschaftsvorsitzender. Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Verwaltungsarbeiten und unterstützt die Gemeinden.

Aufgaben

Zu den Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft zählen z. B. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie kann aber auch die Trägerschaft von Grundschulen, die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen und weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übernehmen, beispielsweise den Tourismus, bzw. solche Aufgaben können ihr übertragen werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 59 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg
  2. Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO)
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