Ein Wappen ist in europäischer Tradition ein bleibendes (erbliches), nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes für eine Person, Familie, Personengruppe oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen (Gemeinden, Länder, Staaten), das in seiner Form auf den ritterlichen Schutzschilden beruht.
Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, ihre Herkunft und Bedeutung werden in der Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.
Bayerisches Staatswappen (Deutschland)
Wappen des Kantons und der Stadt Genf (Schweiz)
Wappen des Kantons Uri (Schweiz)
Salzburger Wappen (Österreich)
Die Wappen sind in ihrer klassischen, mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge – also unter anderem im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere – entstanden.
Mit dem Aufkommen von immer schwereren und geschlossenen Rüstungen (speziell des Topfhelms) waren Freund und Feind in der Schlacht nicht mehr erkennbar, sodass das Wappen, das an Helm und Schild geführt wurde, als Identifikationshilfe diente. Wie mittelalterliche Darstellungen zeigen, war das gerade bei der Reiterei der Fall. Im Hochmittelalter und der Zeit der lebenden Heraldik entwickelte sich zudem das Turnierwesen, bei dem der Herold zur Helmschau und vor den Kämpfen den einzelnen Teilnehmer anhand seines Wappens ankündigte. Auch hier wurde eine farbliche und symbolische Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen geführt, wobei kontrastreiche Farben, sogenannte Tinkturen, verwendet wurden, um die Wappensymbolik klar und weithin sichtbar zu machen. Die Heraldik verwendet (bis auf Beifarben) die Tinkturen (Rot, Schwarz, Blau, Grün und Purpur) sowie die Metalle (Silber und Gold), wobei diese Tinkturen in Angrenzung und Aufeinanderfolge zwischen Farbe im eigentlichen Sinne und Metall wechseln.
Das Wort Wappen (mittelhochdeutsch wâpen) ist etymologisch mit Waffen gleichzusetzen. Der Bedeutungswandel von wâpen (Waffen) zu wâpen als Symbol auf den Waffen vollzog sich bereits im 12. Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie wurden deshalb die symboltragenden Elemente der Wappen.
In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt und kann daraufhin in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i. d. R. bestimmte Darstellungsmuster.
In der Darstellung eines Wappens werden vordringlich die Farben rot, blau, grün, purpur und schwarz sowie die Metalle gold (gelb) und silber (weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Daher sollte in den Wappen Farbe stets an Metall stoßen – nicht Farbe auf Farbe und Metall auf Metall. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Farben braun, fleischfarben, orange und grau verwendet werden. Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.
Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Tingierung gewählt wurde. Häufig handelt es sich dabei um so genannte redende Wappen, deren Inhalt den Namen zu verdeutlichen versucht.
Zu beachten ist, dass sich bei einer Wappenbeschreibung „links“ und „rechts“ auf den Wappenträger beziehen, nicht auf den Betrachter.
Wappenführung ist verbreitet bei:
Siehe etwa: Schweizerische Gemeindewappen
Schiffswappen gibt es im Sinne der Heraldik nicht. Das auf Schiffen angebrachte Wappen entspricht dem Schiffsnamen folgend dem Stadtwappen, Provinzwappen oder des namengebenden Bundesland. Für den Schiffsnamen folgt das Wappen der gleichnamigen Stadt. Beispiele sind die Schiffe Nürnberg, SMS Stralsund, Emden und Karlsruhe.
Die Wappenbezeichnung richtet sich nach der Verschiedenheit des Wappenführenden und seinen besonderen Verhältnissen . In besonderen Fällen können mehrere Begriffe zutreffen:
Allianzwappen, Amtswappen, Anspruchwappen, Ehrenwappen, Erbschaftswappen, Familienwappen, Gedächtniswappen, Geschlechtswappen, Gesellschaftswappen, Gnadenwappen, Gunstwappen, Hauswappen, Heiratswappen, Herrschaftswappen, Kirchenwappen, Klosterwappen, Lehenwappen, Ordenswappen, Personenwappen, Provinzwappen, Schutzwappen, Staatswappen, Städtewappen, Stammwappen, Studentenwappen, Territorialwappen, Vereinswappen, Würdewappen und Zunftwappen
Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts [1], das somit jedermann zusteht. Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).[2] Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.[3] Einen besonderen Schutz der Wappen von Adelsfamilien gibt es in Deutschland nicht; diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt.[4] Wappen sind nach herkömmlicher Auffassung der Heraldik von Namen zu unterschieden, so dass früher Träger des gleichen Namens unterschiedliche Wappen führten, etwa um ihren Familienzweig zu kennzeichnen. Das Wappenrecht ist daher kein Teil des Namensrechts, sondern ein eigenes Rechtsinstitut.[1] Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen[5] oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben.[6] Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine Wappenrolle eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar. In den deutschsprachigen Ländern gab es allerdings niemals eine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet waren bzw. sind.
Das größte zusammenhängende Werk über Wappen des deutschsprachigen Raumes ist der sogenannte Siebmacher, in dessen Fortsetzung die Deutsche Wappenrolle geführt wird. Aber auch diese Werke erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den privatrechtlichen Schutz genießen auch die Wappen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[7]. Diese sind darüber hinaus rechtlich besonders geschützt (u. a. durch § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz und § 124 OWiG).
Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.
Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Nach § 1355 BGB sollen Ehepartner einen Ehe- bzw. Familiennamen bei der Eheschließung bestimmen. Ihnen steht nach dieser Vorschrift aber auch das Recht zu, den jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu führen. Hinsichtlich der Kinder regelt § 1617 BGB für den Fall, dass ein Ehename nicht bestimmt worden ist, dass das Familiengericht auswählen darf, welcher Ehegatte den Familiennamen des Kindes bestimmt. Soweit vom Gesetz abweichende Regeln in Familienstatuten (Hausgesetzen) aufgestellt worden sind, sind diese nur wirksam, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen [8].
Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird[9]
In Österreich ist mit dem Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahre 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten. Dies wird in der Praxis zwar nicht beachtet, führt aber dazu, dass Familienwappen keinen wie immer gearteten gesetzlichen Schutz genießen. Bei einer Hochzeit wurden die Wappen beider Familien zusammengefügt.
Die Verwendungskriterien und -bedingungen von Wappen ist im Wappenrecht, einem Teilgebiet der Heraldik, zu finden.
Zur rechtlichen Seite der Verwendung fremder Wappen siehe:
Das unbefugte Verwenden und Benutzen von Wappen sowie Dienstflaggen des Bundes und der Länder wird im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt (§ 124). Die genauen Vorschriften, wer zur Führung welches Wappens und welcher Flagge berechtigt ist, werden in verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder geregelt.
§ 124 Benutzen von Wappen und Dienstflaggen:
Die tatsächlich verwendeten Wappen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche nicht Länder der Bundesrepublik Deutschland sind (etwa Städte, Kreise, Gemeinden und Universitäten) werden durch das Namensrecht des § 12 BGB entsprechend geschützt, dies gilt auch für die Verwendung ähnlicher und mit dem Originalwappen verwechselbarer Wappen [10]. In der Vergangenheit ist die Benutzung eines Stadtwappens dann als zulässig erachtet worden, wenn auf diese Weise lediglich werbend auf die Herkunft eines Produktes hingewiesen wird [11]. Im Übrigen bedarf jedoch die Verwendung des Wappens auch in abgewandelter Form der Genehmigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wobei dieses die Benutzung des Wappens allerdings nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall zu genehmigen haben wird, wenn sie anderen Personen die Verwendung des Wappens in der Vergangenheit genehmigt hat.
Von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden sind allerdings Fälle, in denen ein historisches, auch nicht in abgewandelter Form in Gebrauch befindliches Wappen verwendet wird, wie dies etwa der Fall bei Eingemeindungen sein kann.
Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen[12] regelt den Gebrauch in- und ausländischer Wappen in der Schweiz.
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