Mit Wohnung (zu althochdeutsch wonên: „zufrieden sein“, „wohnen“, „sein“, „bleiben“) wird häufig ein einzelner Raum oder eine Anzahl von zusammengehörigen Räumen innerhalb eines (in der Regel festen) Gebäudes bezeichnet, der bzw. die zu Wohnzwecken dienen und die eine selbständige Lebensführung ermöglichen.[1]
Im melderechtlichen Sinne zählt allerdings als Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen oder zum (gewöhnlichen) Aufenthalt benutzt wird, gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt. Damit fallen auch möblierte Zimmer und überwiegend ortsfeste Wohnwagen unter den Wohnungsbegriff.[2]
Was Wohnzwecke exakt sind, ist schwer zu definieren. Nicht in allen Sprachen besteht ein eigenständiges Wort für das Wohnen. Im englischsprachigen Raum wird sprachlich nicht zwischen Wohnen und Leben unterschieden. Selbst in philosophischen Konzepten (z. B. Heidegger) wird die Frage nach dem Inhalt des Begriffs diskutiert.
Im westlichen Kulturkreis werden heute dem Wohnen eher Funktionen zugeordnet, die innerhalb dieses Kulturkreises als eher privat oder intim angesehen werden und deshalb aus dem öffentlichen Raum zum Teil verbannt sind: Schlafen, Körperpflege, Zusammensein und Pflege von Gemeinschaft mit den vertrautesten Menschen (oft die Familie), Austausch von Zärtlichkeit, Sexualität, Aufbewahren persönlicher Gegenstände, sowie private Haushaltsführung (Kochen etc). Außerdem werden dem Begriff Wohnen Assoziationen wie „Leben an einem Ort“, „Verwurzelung an einem Ort“ oder „Räumlicher Lebensmittelpunkt“ zugeordnet. Er hat daher eine Gewisse Nähe zum Begriff Heimat.
Die heutigen Assoziationen mit dem Begriff „Wohnen“ sowie viele heutige Ausprägungen des Wohnens haben ihre grundlegenden Wurzeln im 19. Jahrhundert, im aufkommenden Bürgerlichen Zeitalter, d. h. in einer Zeit, in der das Bürgertum zur einflussreichen Bevölkerungsgruppe wird. In dieser Zeit werden Wohnung und Familie zum Rückzugsraum und Intimbereich des Bürgertums. Die Industrialisierung verlagert das Arbeiten an andere Orte. Die nun von Arbeitsfunktionen befreite Wohnung wird zum trauten Heim, zum Gegenentwurf zur rauen Realität außen. Gerade im Biedermeier wird dieser neuen bürgerliche Wohnkultur eine ästhetische Ausprägung gegeben, die teilweise bis heute fortwirkt.
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.(BVerwG 25. März 1996 – 4B 302.95, BauR 96,676)
Der Begriff Wohnung beinhaltet dabei zwei (eng miteinander zusammenhängende) Konzepte:
Man unterscheidet abgeschlossene und nicht abgeschlossene Wohnungen.
Eine abgeschlossene Wohnung besteht demnach aus einer Anzahl von Räumen innerhalb eines festen Gebäudes, die Wohnzwecken dienen und die selbständige Lebensführung ermöglichen, bei der alle Wohnräume zusammenhängend hinter der Wohnungseingangstür liegen und eine in sich geschlossene Einheit zur Lebensführung bilden. Lediglich Nebenräume dürfen außerhalb der Wohnung liegen.
Seit Menschen mit Ackerbau begonnen haben, teilweise wohl auch vorher, leben sie in festen, unverrückbaren Behausungen, die man auch Wohnung oder Wohnsitz nennt. Eine solche Wohnung dient dem Schutz vor der Witterung, der Sicherheit, der Zubereitung und Lagerung von Nahrung, der Körperpflege, aber auch dem eigenen Gestaltungsspielraum und der Repräsentation.
Neben dem Bedürfnis nach Nahrung und Kleidung wird das Bedürfnis nach einer Wohnung zu den menschlichen Grundbedürfnissen gerechnet.
Über lange Zeiträume wurden Wohnungen fast ausschließlich von Familien bewohnt; erst in modernen industriellen und postindustriellen Gesellschaften breiten sich Einzelpersonenhaushalte, Wohngemeinschaften und ähnliche Wohnformen in größerem Umfang aus.
Wohnungen können unter anderem sein:
Mobile Behausungen, die wie Zelte ab- und wieder aufgebaut werden, werden oft nicht als Wohnung in diesem Sinne angesehen.
Die Wohnung als der persönliche Lebensbereich bildet einen Rückzugsraum gegenüber staatlicher Kontrolle. Dieser Sachverhalt wird als Hausrecht bezeichnet. Das Hausrecht wird mittels grundlegender Gesetze geschützt. In Deutschland übernimmt Art. 13 des Grundgesetzes diese Funktion. In Österreich wird das Hausrecht im Staatsgrundgesetz Art. 9 verankert. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft räumt dem Staatsbürger in Art. 13 den Schutz der Privatsphäre ein.
Eine Wohnung in diesem Sinn ist ein meist aus mehreren zusammengehörenden Zimmern bestehender, nach außen abgeschlossener Bereich innerhalb eines Gebäudes. Sie dient einzelnen oder mehreren Personen als Wohnung im oben beschriebenen allgemeineren Sinn.
Die Größe einer Wohnung wird entweder durch die Wohnfläche oder durch die Anzahl der Zimmer gemessen. Bei der Wohnfläche spricht man dabei von Quadratmetern. Bei der Anzahl der Zimmer hat sich eine eigene Zählweise etabliert:
In vielen europäischen Ländern lebt ein großer Teil der Bevölkerung in gemieteten Wohnungen und nicht in Wohneigentum. In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2006 rund 36.198.000 bewohnte Wohnungen in Wohngebäuden, darunter 21.136.000 Mietwohnungen (58,4 %) und 15.062.000 Eigentümerwohnungen (41,6 %).
Wohnungen unterscheiden sich anhand ihrer Bauform in:
Neben der Bauform kann eine Wohnung auch anhand ihres Alters klassifiziert werden. Im Allgemeinen werden Wohnungen dann nach Altbau und Neubau klassifiziert. Eine genaue Abgrenzung gibt es in dieser Einteilung zwar nicht, jedoch unterscheiden sich Altbauten des späten 19. und des frühen 20. Jahrhunderts von Neubauten meist durch eine höhere Zimmerdecke (meist über 2,60 m), hohe Fenster und gemauerte Wände. Außerdem befindet sich in diesen Altbauten häufig ein Holzboden.
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