Das Zuchthaus war ein Gefängnis mit strafverschärfenden Haftbedingungen für Häftlinge, die wegen nicht mit der Todesstrafe bedrohter Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt waren. Wesentlicher Bestandteil der Zuchthausstrafe war der Zwang zu harter körperlicher Arbeit, oft bis zur Erschöpfung, zum Beispiel in Steinbrüchen oder beim Torfstechen. Wegen der erheblich härteren Haftbedingungen galt bei einer (manchmal in der Justiz erforderlichen) Umrechnung von Gefängnis- auf Zuchthausstrafe ein Umrechnungsverhältnis von 3 zu 2.
Haftstrafen sind ein geschichtlich junges Pendant zu Leibes- und Lebensstrafen. Das erste Zuchthaus wurde in der Frühen Neuzeit in den Niederlanden eröffnet. Kurz darauf wurden nach diesem Konzept in den meisten deutschen Städten ebenfalls Zuchthäuser errichtet. Die Idee des Zuchthauses machte in weiten Teilen Europas Schule. Die ersten deutschen Zuchthäuser entstanden in Bremen (1609), Lübeck (1613), Hamburg (1622) und Danzig (1629).
Das Zuchthaus diente ursprünglich nicht als Strafanstalt im eigentlichen Sinne, da es sich bei den Insassen nicht primär um Kriminelle handelte. Man verstand das Zuchthaus damals als soziale Einrichtung, die arbeitsunwillige Menschen „therapieren“ und wieder in die Gesellschaft zurückführen sollte. So wurden u. a. „herrenlose“ Frauen, Bettler, Prostituierte und Menschen, die sich Geld auf eine unehrenhafte, aber nicht kriminelle Weise verdienten, in Zuchthäuser gebracht. Bauern durften Knechte und Mägde zur Besserung ins Zuchthaus bringen, um etwas gegen Leistungsdefizite zu unternehmen. Harte Arbeits- und Haftbedingungen sah man dabei als geeignetes Mittel, die Menschen zu bessern. Die Einlieferung ins Zuchthaus war nicht an einen Gerichtsbeschluss gebunden, und die Dauer eines Zuchthausaufenthaltes richtete sich meist nach der Willkür des Personals. Die Gefangenen sollten so lange im Zuchthaus bleiben, bis sie sich gebessert hatten. Da es für eine Besserung keine objektiven Kriterien gab, konnte das Personal letztlich frei entscheiden, wann eine Besserung stattgefunden hatte.
Da hinter den Zuchthäusern auch ein ökonomisches Interesse stand, wurde meist großer Wert auf Vollbelegung gelegt, so dass Entlassungen erst stattfanden, wenn neue Insassen nachrückten. Die bürgerliche Gesellschaft empfand die Armen als störend, was zur Folge hatte, dass Einrichtungen wie das Zuchthaus (neben Irrenhaus und Waisenhaus) eingeführt wurden, um diese sozialen Randgruppen aus der Gesellschaft zu verbannen.
Im 18. Jahrhundert ging diese Entwicklung in Deutschland noch einen Schritt weiter, indem die verschiedenen Einrichtungen für Menschen, die man aus der Gesellschaft verbannte, zusammengelegt wurden. So entstand eine Anstalt in der von Waisenkindern über psychisch Kranke, sterbenden Menschen und der Zuchthausklientel alle Insassen solcher Einrichtungen gemeinsam untergebracht und unter gleichen Bedingungen behandelt wurden. Dieses Prinzip wurde aber nur in begrenztem Umfang umgesetzt. Aus dem Zuchthaus heraus hat sich das Gefängnis über die Zeit wiederum als Strafeinrichtung entwickelt.
Nach dem Ende des Absolutismus gab es eine langsame Mäßigungsbewegung. Nach und nach wurde ein Rechtssystem umgesetzt, und die Bedingungen, unter denen Menschen in solche Einrichtungen verbannt wurden, wurden verschärft. So entstand aus dem Zuchthaus allmählich eine Strafanstalt im eigentlichen Sinne. Für unterschiedlich schwere Verbrechen benötigte man unterschiedlich schwere Strafen. So wurden neben dem Zuchthaus weitere Arten von Haftanstalten eingeführt.
In Deutschland war die Zuchthausstrafe, bis sie schließlich abgeschafft wurde, im Strafgesetzbuch von 1871 geregelt. § 14 StGB bestimmte, dass eine lebenslange Zuchthausstrafe für eine Straftat nur durch Gesetz bestimmt werden kann, das heißt wenn in ihm von Zuchthausstrafe die Rede war. Wenn also in einem Gesetz nichts anderes bestimmt wurde, galt im Allgemeinen die Höchstgrenze von 15 Jahren.[1]
In Österreich ist die Zuchthausstrafe mit dem 29. Juli 1945 entfallen. Umgangssprachlich wird der Ausdruck „Zuchthaus“ in Österreich und Süddeutschland auch heute noch manchmal als Synonym für „Gefängnis“ verwendet.
Auch das 1968 eingeführte Strafgesetzbuch der DDR, das das bis dahin in beiden deutschen Staaten fortgeltende Reichsstrafgesetzbuch ablöste, kannte die Zuchthausstrafe nicht mehr. Trotzdem wurde gern die althergebrachte Bezeichnung weiterverwendet. Bekannt waren die „Zuchthäuser“ von Bautzen (im Volksmund „Gelbes Elend“), von Waldheim, von Hoheneck und von Brandenburg. Mit der Abkürzung „Z“ wurde im Jargon eine Zuchthausstrafe verhüllt; z. B. „drei Jahre Z“. Zuchthausstrafen galten als entehrend und hatten auch soziale Konsequenzen etwa bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Zuchthausstrafe im Rahmen der Großen Strafrechtsreform durch das 1. Strafrechtsreformgesetz[2] vom 25. Juni 1969 abgeschafft. Die Geschichte der Zuchthausstrafe als solcher ging in Deutschland mit der Reform des Strafrechts zu Ende. Das „Zuchthaus“ verlor durch Reform- und Liberalisierungsprozesse über die Jahre hinweg seine ursprüngliche Bestimmung und diente zuletzt als Strafanstalt für besonders schwere Verbrechen unter verschärften Haft- und Sicherheitsbedingungen. Heute spricht man prinzipiell von Freiheitsstrafen und es gibt Justizvollzugsanstalten mit milderen und härteren Strafbedingungen. Abhängig von der Gesamtdauer einer Freiheitsstrafe werden unterschiedliche Anstalten ausgesucht. Die Kriterien können abhängig von länderspezifischen Ordnungen variieren. In Hessen gibt es Anstalten mit milden Bedingungen für Gefangene mit einer Strafe von unter zwei Jahren und Anstalten mit härteren Bedingungen für Gefangene mit einer Strafe von über zwei Jahren.
Das Schweizer Strafgesetzbuch kannte die Zuchthausstrafe noch bis Ende 2006 (Art. 35 AltStGB), unterschied sie in der Anwendung aber nicht mehr von der gewöhnlichen Gefängnisstrafe, sondern nur in deren Länge. Während eine Gefängnisstrafe eine Länge von drei Tagen bis drei Jahren haben konnte, dauerte die Zuchthausstrafe mindestens ein Jahr und maximal 20 Jahre, sofern diese nicht durch das jeweilige Gesetz anderes festgelegt wurde. In der Revision (des allgemeinen Teils) des Strafrechtes, die 2007 in Kraft getreten ist, wurde diese begriffliche Unterscheidung aufgehoben und es ist (wie in Deutschland und Österreich) nur noch von der Freiheitsstrafe die Rede.
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