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Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn Braut oder Bräutigam die Ehe nicht aus freiem Willen eingehen. Die davon abzugrenzende arrangierte Heirat wird zwar von Verwandten initiiert oder von Ehevermittlern arrangiert, aber meist im Einverständnis der Ehepartner geschlossen. Die Kinderheirat ist ebenfalls eine Form der Zwangsehe, da sie nicht durch die Entscheidung mündiger Ehepartner zustande kommt.
Formal liegt eine Zwangsheirat vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt.
Die Abgrenzung der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe ist fließend, weil es letztlich der subjektiven Einschätzung der Beteiligten unterliegt, was als Zwang empfunden wird. Eine Heirat ist eine sehr wichtige Lebensentscheidung, die bei Braut und Bräutigam zu Anspannung und Stress führen kann. Von außen herangetragene Erwartungen und sozialer Druck können die Stresssituation so verstärken, dass oft nicht objektiv festgestellt werden kann, ob Zwang oder Nötigung vorliegen.
Eindeutig ist eine Zwangsheirat nur bei Androhung oder Anwendung von Gewalt, bei einer Eheschließung trotz ausdrücklichen Protestes von Seiten der Braut oder des Bräutigams. Wenn die Betroffenen sich weigern, die für sie bestimmte Heirat einzugehen, sind sie oft Repressionen durch Mitglieder der eigenen Familie ausgesetzt, die von Beschimpfungen und Drohungen über Prügel bis hin zu sogenannten Ehrenmorden reichen.
Bei der Definition und Bewertung des Phänomens Zwangsheirat zeigen sich drei verschiedene Grundpositionen, die in der Ethnologie und anderen Sozialwissenschaften bekannt sind:
Nach einigen spektakulären Fällen im Milieu türkischer Migranten, die auch durch das Buch Die fremde Braut von Necla Kelek ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen wurden, wurde über die Einführung eines besonderen Straftatbestands für Zwangsheirat diskutiert. Seit dem 1. Juli 2011 ist in Deutschland die Zwangsheirat im neuen § 237 StGB unter Strafe gestellt.
Zwangsverheiratungen sind bis heute in islamischen und hinduistischen Gesellschaften verbreitet, aber auch aus jesidischen, buddhistischen und christlichen Umfeldern sind Fälle bekannt. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF betont, dass eine Menschenrechtsverletzung wie die Zwangsehe nur in einem patriarchalischen Umfeld möglich sei, in denen Mädchen und Frauen benachteiligt und diskriminiert werden. Die Religion übernimmt in diesen Gesellschaften oft die Funktion, eine bestehende Tradition zu rechtfertigen; es gibt aber auch entgegengesetzte Tendenzen.
Im Islam ist es verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten.[1] Die vor- als auch frühislamische Praxis sah wahrscheinlich – so der deutsche Islamwissenschaftler Harald Motzki – vor, dass Väter ihre jungfräulichen, als unmündig angesehenen Töchter ungeachtet ihrer Zustimmung verheirateten, während erwachsene Frauen keinen solchen Vormund benötigten, d.h. dahingehend selbstständig agierten.[2] Im Gegensatz dazu stehen Hadithe, denen zufolge der Prophet auch Jungfrauen das Recht eingeräumt habe, einen Heiratsantrag abzulehnen.[2] So heißt es in einem auf Mohammed zurückgeführten Ausspruch aus der Traditionssammlung des Buchari dahingehend wie folgt:[3][4]
„Der Prophet (...) sagte: »Eine ältere Frau darf nur verheiratet werden, wenn dies mit ihr besprochen wurde. Und eine Jungfrau darf nur verheiratet werden, wenn sie der Heirat zustimmt.« Jemand fragte ihn: »O Gesandter Gottes, wie äußert eine Jungfrau ihre Zustimmung?« Er erwiderte: »Sie gibt dadurch ihr Jawort, daß sie schweigt.«“
Des Weiteren verzeichnet Buchari eine Überlieferung, der zufolge der Prophet die Ehe einer zur Heirat gezwungenen Frau ungültig gemacht habe.[3][5] Ähnlich lautende Überlieferungen sind auch in den Sammlungen des Muslim ibn al-Haddschadsch[6], des Malik ibn Anas[7], des Abu Dawud as-Sidschistani[8] als auch des an-Nasāʾī[9] zu finden.
Bei der Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (wali) für die Frau notwendig. Der Ehevertrag wird zwischen dem Ehevormund der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben.[10] Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach der klassischen Lehre die Ehe als wali mudschbir im Falle einer Jungfrau, d.h., der ersten Ehe auch gegen den ausdrücklichen Willen der Frau schließen, wobei sich seine Entscheidungen allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren haben.[11]
In den meisten islamischen Staaten gibt es heute Gesetze, die die traditionellen Regelungen modifizieren oder ersetzen. In Staaten wie Saudi-Arabien wendet man klassische Ausformulierungen der Scharia, des islamischen Rechts, im jeweiligen Rechtssystem an – im Falle Saudi-Arabiens uneingeschränkt –, während beispielsweise in der Türkei, deren Recht nach europäischem Vorbild gestaltet wurde, Zwangsehen de iure verboten sind. Die Eheschließung in der Türkei durch Imame wird jedoch staatlicherseits nicht überprüft, so dass die Rechtswidrigkeit von Ehen mit minderjährigen Mädchen erst bei Schwangerschafts- und Geburtsproblemen öffentlich wird. Die gerichtliche Ahndung entspricht nicht den europäischen Strafrechtsnormen für Vergewaltigung und Verführung Minderjähriger.[12]
Zur Verbreitung von Zwangsehen unter Migranten in Deutschland gibt es keine genauen Zahlen.
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Bei den arrangierten Heiraten ebenso wie bei den Zwangsehen kannten sich die zukünftigen Ehepartner vorher nicht oder kaum, zum Beispiel durch wenige Treffen unter Aufsicht der Familie.
Alle drei Studien geben als Hauptgrund für diese Form der Heirat die Angst der Familien vor „Ehrverlust“ an. Nur wenn die Frauen so früh wie möglich und ohne vorher Kontakt zu potentiellen Heiratskandidaten gehabt zu haben in die Ehe gingen, sei die Gefahr, dass sie vor der Ehe sexuelle Kontakte hatten, fast gebannt und damit die Ehre der Familie gesichert.
Ähnlich äußert sich Werner Schiffauer in seinen frühen Arbeiten zu türkischen Migranten.
Die 2000 Jahre alte Manusmriti ist der wichtigste hinduistische Text für soziale Regeln wie das Kastensystem, Rituale und die Heiratsregeln. Bei dem oft mit „Gesetzbuch des Manu“ wiedergegebenen Text handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetzbuch, sondern um eine Beschreibung des gesellschaftlichen „Soll-Zustandes“ aus brahmanischer Sicht.
Es werden acht Formen der Heirat beschrieben, von denen der Brahma-Ritus als die ideale Form beschrieben wird : „Die Gabe einer Tochter, geschmückt (mit kostbarem Kleidern) und sie ehrend (mit Schmuck), an einen gebildeten Mann, der den Veda studiert hat und gutes Benehmen hat, den der Vater selbst einlädt, wird der Brahma-Ritus genannt“ (MS III.27).
Zwei Heiratsformen werden als nicht dem Dharma (kosmisches Gesetz) entsprechend bezeichnet. Dazu gehört der Rakshasa-Ritus (Rakshasa, Dämon): „Die gewaltsame Entführung eines Mädchens aus ihrem Zuhause, während sie schreit und weint, nachdem ihre Verwandten erschlagen und verwundet wurden und das Haus aufgebrochen wurde, wird der Rakshasa-Ritus genannt“ (MS III.33). Abgelehnt wird außerdem der Pisaka-Ritus: „Wenn ein Mann durch List ein Mädchen, das schläft, berauscht oder geistesgestört ist, verführt, wird dies der sündenvolle Pisaka-Ritus genannt“ (MS III.34).
Die Variante, dass eine Braut gegen den Willen der Eltern verheiratet wird, findet jedoch keine Erwähnung.
Im Christentum ist es verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten. Im mittelalterlichen Europa war die sogenannte Muntehe, eine Form der Zwangsehe, unter Adligen jedoch nicht ungewöhnlich. In zahlreichen Komödien von Molière, so zum Beispiel im Tartuffe, kommt die Zwangsheirat zur Sprache. Ein Einakter des französischen Autors, der 1664 uraufgeführt wurde, heißt sogar ausdrücklich Le mariage forcé („Die erzwungene Heirat“ – hier wird allerdings keine junge Frau, sondern ein alter Mann zur Heirat gezwungen). Die reine Liebesheirat, in der ökonomische und familiäre Gesichtspunkte nicht mehr die Hauptrolle spielen, wurde erst mit der Romantik im 19. Jahrhundert im Westen zum Ideal.
Im zaristischen Russland soll es mitunter zu Kinderehen gekommen sein, weil Verheiratete keinen Wehrdienst anzutreten hatten.
Im 19. Jahrhundert kam es im Zuge der von Europa ausgehenden christlichen Missionsarbeit zu Einzelfällen von Zwangsheirat. So verheiratete z. B. der deutsche Missionar Carl Hugo Hahn 1857 in Otjikango (heute Namibia) zwangsweise seine Magd mit einem seiner Missionsgehilfen und drohte ihr, sie zu entlassen, sollte sie sich weigern. (Carl Hugo Hahn: Tagebücher/Diaries 1837–1860. Hrsg. von Brigitte Lau. Band 4. Windhoek 1985, S. 973)
Mögliche Motive der beteiligten Akteure sind:
Feministische Positionen sehen Zwangsheirat als typischen Ausdruck patriarchaler Machtverhältnisse und des männlichen Interesses an der Kontrolle der Gebärfähigkeit der Frau.
Soziobiologische Positionen sehen, ähnlich wie feministische Positionen, jedoch über sie hinausgehend, die Ursache von Zwangsheirat in der Konkurrenz zwischen männlichen und weiblichen Individuen, die in jeder Spezies bestehe. Dabei werde um die Chancen zur Fortpflanzung der eigenen Gene konkurriert. Je nach Spezies ist die Machtbalance zwischen den Geschlechtern unterschiedlich: Mal haben die Weibchen, mal die Männchen die stärkere Position. Bei Menschen ist jedoch die Sozialstruktur – und damit die Machtbalance zwischen den Geschlechtern – nicht genetisch fixiert; aufgrund unserer besonderen biologischen Ausstattung findet ein ständiger sozialer Wandel (Soziokulturelle Evolution) statt. Diese kann je nach Gesellschaft unterschiedlich verlaufen. Im Verlauf dieses Wandels kommt es zu Konflikten zwischen Kulturen mit unterschiedlicher Machtverteilung zwischen den Geschlechtern.
Die Praxis der Zwangsehe verstößt gegen Artikel 16 (2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Diverse Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Vereinten Nationen von einem Vorgehen gegen Zwangsheirat zu überzeugen.
2007 erhielt die amerikanische Fotografin Stephanie Sinclair den Preis des internationalen Wettbewerbs ›UNICEF-Foto des Jahres‹. Ihre Aufnahme zeigt ein Brautpaar in Afghanistan. Der Bräutigam Mohammed wirkt mit 40 Jahren wie ein alter Mann, die Braut Ghulam ist gerade mal 11 Jahre alt. UNICEF-Schirmherrin Eva Luise Köhler sagte bei der Preisverleihung in Berlin:
Nach UNICEF-Angaben leben weltweit mehr als 60 Millionen junge Frauen, die verheiratet wurden, bevor sie volljährig wurden, die Hälfte davon in Südasien.
Der Europarat forderte im Oktober 2005 staatliches Vorgehen gegen Kinderehen und Zwangsheirat. Das Problem bestehe nach Auffassung der konservativen Berichterstatterin für den Europarat, Rosmarie Zapfl-Helbling aus der Schweiz, in erster Linie in Einwanderergemeinschaften.
Auch in Deutschland und der Schweiz werden Frauen, um eine Zwangsheirat zu bewirken, eingesperrt und misshandelt. Besonders häufig sind so genannte Ferienverheiratungen, die während Urlaubsreisen in die Heimatländer erfolgen. Im Frühjahr 2008 initiierten die Berliner Volkshochschulen eine Aufklärungsaktion gegen Zwangsheirat («Ferienbräute – nicht mit uns»).[19]
Staatliche wie zivilgesellschaftliche Organisationen unterhalten Beratungsangebote für von Zwangsheirat Betroffene. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Betroffene, so sie überhaupt der gemeinsamen Behausung entkommen konnte, sich trotz evtl. körperlicher Einschränkung infolge einer körperlichen Auseinandersetzung verständlich machen kann.
Politische Forderungen betreffen einen Ausbau der Opferhilfe genauso wie ein höheres Strafmaß und eine konsequentere Verfolgung. Andere Positionen lehnen eine Politisierung des Problems ab, sondern fordern geeignete Vermittler (Mediatoren), die in betroffenen Familien zwischen Eltern und Kinder vermitteln können. In Deutschland ist Zwangsverheiratung als Nötigung strafbar und kann so teilweise bekämpft werden.
Frankreich verschob 2005 die Altersgrenze für eine Heirat bei Frauen auf 18 Jahre, um Minderjährige vor Zwangsehen zu schützen.
In Deutschland verstößt die Zwangsheirat gegen verschiedene Gesetze, insbesondere entspricht es dem Tatbestand der Nötigung, des Menschenhandels und der Verschleppung, sowie oft auch der Vergewaltigung. Opferverbände gehen von ca. 1000 Betroffenen in Deutschland aus.
Seit dem Jahr 2005 definiert § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB den Zwang zur Eheschließung als "besonders schweren Fall" von Nötigung und sieht dafür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dies liegt nach § 240 "in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person ... zur Eingehung der Ehe nötigt."
Dennoch gibt es seitdem ständige Bemühungen, Zwangsheirat per eigenen Paragraph zu bestrafen. So betrieb 2006 der baden-württembergische Justizminister und Integrationsbeauftragte Ulrich Goll (FDP) eine Bundesrats-Gesetzesinitiative. Diese sollte Zwangsverheiratung mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegen und alle Formen der Zwangsheirat unter Strafe stellen. Dieser Gesetzesinitiative ging die Fachtagung "Zwangsheirat - Maßnahmen gegen eine unehrenhafte Tradition" mit Serap Cileli und Terre des Femmes am 13. Oktober 2003 voraus. [20]
Die Beratungen wurden im Februar 2010 durch einen Gesetzentwurf des Bundesrates erneut auf den Weg gebracht.[21] Der Gesetzentwurf sah für „Zwangsverheiratung“ einen eigenständigen Straftatbestand vor. Dieser soll sich an die Tatbestände der Nötigung, des Menschenhandels und der Verschleppung anlehnen. Bestraft werden soll auch, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Zudem soll die Stellung der Opfer im Zivilrecht gestärkt werden. Geplant ist eine von einem auf drei Jahre verlängerte Antragsfrist für die Aufhebung der Zwangsehe. Im Ausland begangene Taten sollen nach deutschem Recht verfolgt werden können, wenn das Opfer ständig in Deutschland wohnt. Die Verjährungsfrist soll erst beginnen, wenn die Opfer volljährig sind.[22] Am 27. Oktober 2010 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Zwangsheirat ein eigener Straftatbestand werden soll. Anstifter von Zwangsehen sollen mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Am 17. März 2011 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" [23]. Die seit 2005 existierende Regelung zur Bestrafung der Nötigung zur Zwangsheirat wird inhaltsgleich von § 240 StGB in § 237 StGB übernommen. Tatbestand und Strafandrohung (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) sind unverändert. Die neue Regelung stellt zusätzlich klar, dass ebenso bestraft wird, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Schließlich wird die Antragsfrist zur Aufhebung der Zwangsehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Durch den neuen § 37 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz erhalten Opfer von Zwangsverheiratungen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden, ein Wiederkehrrecht, wenn gewährleistet erscheint, dass das Opfer "sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann" und das Visum zur Rückkehr nach Deutschland bzw. die Aufenthaltserlaubnis "innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise" beantragt.[15]
Verlängert wird im Gegenzug die Mindestbestandszeit für ein eigenständiges (von der Ehe unabhängiges) Aufenthaltsrecht nach Deutschland zugezogener ausländischer Ehepartner von zwei auf drei Jahre (Änderung § 31 Aufenthaltsgesetz). Die im Gesetzgebungsverfahren angehörten Juristen-, Migranten- und Wohlfahrtsverbände lehnten aus diesem Grund das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat durchweg ab, da es im Ergebnis durch die Verlängerung der Ehebestandzeit Zwangsehen eher fördere als verhindere.[24] Nachdem das Gesetz am 15. April 2011 den Bundesrat passiert hatte, trat es am 1. Juli 2011 in Kraft.
Im Mai 2010 erregte der Fall einer 15-jährigen Gymnasiastin Aufsehen. Diese hatte, von ihren Eltern nach Berlin entführt, zunächst per Internet um Hilfe gerufen. Die Polizei befreite sie und übergab sie vorübergehend der Obhut des Jugendamtes. Einige Tage später wurde bekannt, dass das Mädchen doch geheiratet hat.[25]
Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie Zwangsverheiratung in Deutschland vorgestellt. Die Studie erfasste 3.443 Menschen, die eine Beratung zum Thema Zwangsheirat wahrgenommen haben. Dabei wird eingeräumt, dass sich manche Personen an mehrere Beratungsstellen gewandt haben könnten, weshalb die tatsächliche Zahl wohl geringer sei. In 60 Prozent wurde Hilfe wegen einer angedrohten Zwangsverheiratung gesucht, bei wie vielen von ihnen diese dann vollzogen wurde, bleibt unklar. Nach der Veröffentlichung der Studie warf eine Gruppe Sozialwissenschaftler in der Süddeutschen Zeitung der Familienministerin Kristina Schröder vor, dass durch ihre Forderung in einem FAZ-Gastbeitrag, dass "manche traditionelle Wurzeln endgültig durchtrennt" werden müssten [26] anti-muslimische Ressentiments geschürt zu haben.[27] Schröder habe nach Auffassung der Wissenschaftler die Ergebnisse der Studie „schlichtweg falsch“ wiedergegeben. Unter anderen habe sie „angedrohte Straftaten mit tatsächlich stattgefundenen gleichgesetzt“ und aufgrund nicht belastbar ermittelter Daten die Behauptung aufgestellt, dass 83,4 Prozent der Betroffenen muslimische Eltern hätten." Daraufhin gab die Bundesfamilienministerin bekannt, dass sie nicht gewillt sei, die Ergebnisse der Studie zu "verharmlosen, verschleiern oder umdeuten zu lassen".[28] Unterstützung erhält Familienministerin von Frauenrechtlerinnen wie Serap Cileli [29], die sich seit über 12 Jahren für die Rechte muslimischer Frauen einsetzt und Sabatina James, welche 2006 ihre Hilfsorganisation Sabatina e.V. für die Gleichberechtigung muslimischer Frauen ins Leben gerufen hat und Botschafterin der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes ist.[30]
In Südasien und der islamischen Welt wird Zwangsheirat heute noch praktiziert, wenngleich sie oft gesetzlich verboten ist. In Südasien ist sie heute im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten jedoch eine Ausnahmeerscheinung. In Afrika (Malawi) werden Mädchen häufig schon mit zwölf oder 13 Jahren verheiratet.
Die Berufungskammer des Sondergerichtshofes für Sierra Leone hat am 22. Februar 2008 in einer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gegen die bewaffnete Gruppe Armed Forces Revolutionary Council (AFRC) Zwangsheirat als eigenständiges Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt, das von der sexuellen Sklaverei ebenso wie von aus traditionellen Gründen arrangierten Ehen zu unterscheiden sei. Das Gericht definierte darüber hinaus in seiner Entscheidung die Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit der Zwangsheirat vorliegen müssen.
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