Karlsruhe - In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof die Schockwerbung mit der ölverpesteten Ente, der Darstellung von Kinderarbeit und dem Gesäß eines Menschen mit dem Stempel "HIV positiv" als sittenwidrig untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen vor einem Jahr entschieden, dass Schockwerbung nur dann untersagt werden kann, wenn sie menschenverachtend oder diskriminierend ist. Die Fälle wurden an den BGH zurückverwiesen.
Die abschließende Entscheidung wird für Donnerstagabend erwartet. Aus Gerichtskreisen verlautete, dass man sich eine Zulassung der Benetton-Werbung nicht vorstellen könne.
In der aktuellen Verhandlung geht es nur noch um die Aids-Werbung. Die Klagen gegen die Darstellung der Kinderarbeit und der Ente wurden vom Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zurückgezogen. In dem konkreten Fall hat der Verband den Verlag Gruner & Jahr verklagt, weil dieser die Werbung in der Zeitschrift "Stern" abgedruckt hatte.
Unklare Motive: Was hat ein brennendes Auto mit italienischen Strickwaren zu tun?
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