Wirtschaft



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05.08.2003
 

Arbeitnehmer-Rechte

Hitzefrei lässt sich nicht einklagen

Auch wenn es brütend heiß ist, dürfen Arbeitnehmer nach Auskunft des Bundesarbeitsgerichts nicht in den hitzebedingten Ausstand treten. Bessere Karten haben da Berliner Beamte, denen ihr Dienstherr großzügig frei gegeben hat.

Sommerhitze: Auch wer schwitzt, muss arbeiten
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DPA

Sommerhitze: Auch wer schwitzt, muss arbeiten

Erfurt - Hitze am Arbeitsplatz ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern. "Bei besonders hohen Temperaturen kann allenfalls die Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden", sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag. Klare Vorschriften zu erlaubten Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gibt es nach Aussagen des Richters nicht. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Arbeitsräume so einzurichten, dass der Arbeitnehmer "gegen Gefahr für Leben und Gesundheit" geschützt ist.

Konkretere Hinweise für die Praxis gibt die bundesweit gültige Verordnung für Arbeitsstätten. Diese fordert beispielsweise "zuträgliche Raumtemperaturen" und ausreichend Atemluft, für die mit Lüftungs- und Klimaanlagen zu sorgen ist. Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen den Vorschriften zufolge "im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden". Als angemessen wird laut BAG-Sprecher eine Raumtemperatur von 26 Grad Celsius angesehen.

"Einklagen kann man diese aber nicht, weil es keine Sollvorschrift ist", sagte der BAG-Sprecher. Arbeitnehmer könnten sich aber in ihrer Argumentation für die Anschaffung von Rollos, Ventilatoren oder einer Klimaanlage auf die Richtlinien berufen. Höchstrichterliche Urteile zum Thema Hitze am Arbeitsplatz fehlen nach Aussagen der obersten Arbeitsrichter bislang.

Besser haben es Beamte aus Berlin. Der Innensenator des finanziell schwer angeschlagenen Bundeslandes, Ehrhart Körting (SPD), hat in großzügiger Fürsorge für die Angestellten und Mitarbeiter entschieden, "wegen der lang anhaltenden Hitze für diesen Sommer allen Dienstkräften zu gestatten, an Tagen mit extremer Wetterlage die Dienststelle unter Anrechnung ihres Gleitzeitguthabens zu verlassen", wenn die Außentemperaturen 29 Grad übersteigen. Ob diese Voraussetzungen jeweils vorliegen, müsse die zuständige Dienststelle prüfen, betonte die Innenverwaltung in einer Presseerklärung vom Montag.

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