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11.11.2003
 

Tipps

Gesetzliche Krankenversicherung

Was Krankenkassen leisten müssen, was zusätzlich drin ist und wo die Grenzen sind, ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Versicherte müssen sich längst nicht jede Entscheidung gefallen lassen.

  • Extras. Will Ihre Kasse Behandlungen jenseits des Pflichtprogramms nicht bezahlen, erkundigen Sie sich beim Anbieter der Leistung, ob und welche anderen gesetzlichen Kassen dafür die Kosten erstatten. Wenn Sie eine andere Kasse nennen können, ist ihre Kasse vielleicht doch noch bereit, die Kosten ebenfalls zu übernehmen.


  • Widerspruch. Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kasse nicht einverstanden sind, legen Sie Widerspruch ein. Die Entscheidung der Kasse wird dann überprüft. Beschweren Sie sich beimBundesversicherungsamt (zuständig für Ersatzkassen, viele Betriebskrankenkassen und einen Teil der Innungskrankenkassen) oder beim Sozialministerium des Landes, in dem die Kasse ihren Sitz hat.


  • Sozialgericht. Wenn das alles nichts hilft, bleibt noch der Weg zum Sozialgericht. Gerichtskosten werden nicht fällig. Klage zu erheben ist auch möglich, ohne einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


  • Einzelheiten. Details zu Widerspruch und Klage gegen Kassenentscheidungen erklärt FINANZtest-Report Krankenkassen: Mut zum Widerspruch.


  • Tipps zum Kassenwechsel

    Grundsätzlich gilt: Versicherte können die Kasse stets wechseln, wenn sie bereits mindestens 18 Monate Mitglied sind. Nach einer Beitragserhöhung haben sie unabhängig von der Dauer der bisherigen Mitgliedschaft ein Sonderkündigungsrecht.

  • Kündigung. Sie müssen schriftlich kündigen. Das Schreiben sollten Sie entweder persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Die Kündigung wird zum Monatsende des übernächsten Monats wirksam. Beispiel: Die Kündigung erreicht Ihre Kasse am Freitag, 28. Februar. In diesem Fall können Sie zum 1. Mai Mitglied einer anderen Kasse werden.


  • Verfahren. Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung muss Ihnen die alte Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Bestätigung müssen Sie der neuen Kasse übermitteln. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeitig vor dem Beginn der Mitgliedschaft eine Bescheinigung ausstellt und Sie diese ebenfalls noch während der Mitgliedschaft bei der alten Kassen beim Arbeitgeber vorlegen. Im Beispiel ist der 30. April der letzte Tag bei der alten Kasse, vom 1. Mai an wären Sie Mitglied in der neuen Kasse.


  • Sicherheit. Wenn der Wechsel scheitert, sind Sie nicht schutzlos. Sie bleiben dann automatisch Mitglied Ihrer ursprünglichen Krankenkasse.


  • Nachhaken. Haken Sie nach, wenn Sie nicht spätestens drei Wochen nach der Kündigung von Ihrer Kasse gehört haben.


  • Beitrag. Bevor Sie den Aufnahmeantrag bei einer neuen Krankenkasse stellen, lassen Sie sich bestätigen, dass der Beitragssatz zum Zeitpunkt Ihres Eintritts noch gilt.


  • Extras. Kommt es Ihnen auf eine bestimmte Extraleistung jenseits des gesetzlichen Pflichtprogramms an, lassen Sie sich die Kostenübernahme vor dem Wechsel schriftlich zusichern.


  • Quelle: FINANZtest 10/2003

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