München - Das Landgericht entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass Mitspielverbote dieser Art allein mit den "wirtschaftlichen Interessen" des Privatsenders begründet werden könnten. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten ein Mathematiker und ein Physiker, die innerhalb weniger Monate eine hohe fünfstellige Summe erspielt hatten, gegen eine Mitspiel-Sperre von einem halben Jahr geklagt.
Neun Live habe die Chancengleichheit aller Zuseher erhalten und dem Einsatz verbotener Computer-Wählprogramme vorbeugen wollen, sagte Gerichtssprecher Peter Guntz.
Die beiden - miteinander befreundeten - Kläger bestritten, technische Hilfsprogramme zu verwenden, und begründeten ihre Erfolge mit "überlegenem Wissen". Trotz schriftlichen Verbots spielten sie weiter und gewannen erneut. Danach verweigerte der Sender die Auszahlung von Gewinnen in Höhe von 30.000 Euro. Dagegen zogen die Spieler vor Gericht.
Kläger legen Berufung ein
Das Landgericht befand, eine Teilnahme an Gewinnspielen gehöre nicht zum "allgemeinen Lebensbedarf" und könne deshalb widerrufen werden. Ein Ausschluss von Mitspielern "setzt insoweit keine besondere moralisch hoch stehende Motivation voraus, sondern kann auch in wirtschaftlichen Interessen der Beklagten begründet sein", heißt es in der Urteilsbegründung.
Ein häufiger Erfolg einzelner Anrufer könne bei den restlichen Zuschauern den Eindruck erwecken, es gebe bei den Spielen Manipulationen oder keine wirkliche Chancengleichheit. Da dies zu einem Anruferrückgang führen könne, sei es keine Diskriminierung, wenn die Fernsehfirma "als wirtschaftliches Unternehmen dem entgegenzuwirken versucht, um ihr Spielekonzept aufrecht zu erhalten", erklärten die Richter. Die beiden Naturwissenschaftler legten gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht ein.
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