Sonntag, 22. November 2009

Wirtschaft



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23.02.2005
 

BGH-Urteil

Werber müssen sich offen zu erkennen geben

Mit Erfolg hat sich die Deutsche Telekom als eine Art Schutzpatron der Fußgänger in Szene gesetzt. Ihre Rechtsanwälte erwirkten ein höchstrichterliches Urteil gegen den Konkurrenten Arcor, der mit Straßenwerbung auf Kundenfang ging.

Karlsruhe - Die Richter des Bundesgerichtshofes folgten der Argumentation der Telekom-Juristen, dass Werbekampagnen dort ihre Grenzen finden müssten, wo sie die Persönlichkeitssphäre des Einzelnen bedrohten. Nach der am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung stellt es eine unzumutbare Belästigung dar, wenn Passanten von Werbenden überraschend angesprochen werden, der Werbende also nicht eindeutig als solcher zu erkennen ist.

Das Urteil gibt der Klage der Deutschen Telekom jedoch nur im Prinzip Recht. Ob Arcor die im Urteil formulierten Grundsätze im konkreten Fall tatsächlich verletzt hat, muss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch noch näher aufklären. Nach den jetzt veröffentlichten Maßstäben wäre Werbung an einem sichtbaren Werbestand zulässig. Ein für den Passanten überraschendes Ansprechen auf öffentlichen Straßen und Plätzen jedoch nicht.

Im dem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde die Besucherin eines Kaufhauses in Frankfurt am Main im Eingangsbereich jedoch vor einem Werbestand von Arcor mit dem Ziel angesprochen, sie für einen so genannten Pre-Selection-Vertrag zu gewinnen. Die Telekom sah hierin eine wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab, da diese Werbeform inzwischen üblich und nicht mehr sittenwidrig sei. Passanten könnten sich ohne Mühe der Anwerbung entziehen.

Der BGH beurteilte das anders und hielt fest, dass es auch nach dem 2004 geänderten Wettbewerbsrecht eine unzumutbare Belästigung darstelle, wenn man von einem Werbenden angesprochen werde, der nicht eindeutig als solcher erkennbar sei. Zur Begründung heißt es, die Werbenden nutzten damit in unzulässiger Weise die Höflichkeit vieler Menschen aus, einer fremden Person nicht von vorneherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten.

Allerdings sei eine Direktansprache dann zumutbar, wenn der Werbende von vorneherein als solcher erkannt werden könne und man sich ihm durch eine kurze Geste oder Bemerkung entziehen. Da das OLG Frankfurt hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde der Fall dorthin zurückverwiesen.

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