Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in Luxemburg, es handele sich bei den vorgefertigten Röllchen nicht wirklich um Tabak-Feinschnitt für Selbstdreher. Deswegen dürfe auch der niedrigere Steuersatz für Selbstgedrehte nicht auf die Sticks angewendet werden. Zigaretten-Sticks sind - bezogen auf die gleiche Menge - nahezu halb so teuer wie Fabrikzigaretten.
"Zigaretten seien nach geltendem Recht auch Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden", stellte das Gericht klar. Bei Sticks sei dies eindeutig der Fall. Die Bundesregierung, die von der EU-Kommission verklagt worden war, hatte dies bestritten: Es seien "mehrere aufeinander folgende Verfahrensschritte nötig", die "eine genaue und geübte Handhabung erforderten".
Die Entscheidung des EuGH war absehbar. Der Generalanwalt hat die ungleiche Besteuerung von Sticks und Zigaretten bereits moniert und meistens folgen die Richter seiner Stellungnahme.
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