Das Düsseldorfer Landgericht mit der Vorsitzenden Richterin Brigitte Koppenhöfer hatte die Angeklagten Josef Ackermann, Joachim Funk, Klaus Zwickel und Jürgen Ladberg vom Vorwurf der schweren, strafbaren Untreue und Klaus Esser und Dietmar Droste vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen.
"Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Untreue rechtsfehlerhaft verneint", stellt der BGH heute dazu in seiner Urteilsbegründung fest. Bei Ackermann, Zwickel und Funk könne sehr wohl strafbare Untreue gegeben sein. Denn sie hätten "ihre Vermögensbetreuungspflicht ... gegenüber der Mannesmann AG verletzt und dieser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt." Die Zahlung von Prämien an Esser und andere Ex-Manager sei "für die Mannesmann AG ohne jeden Nutzen" gewesen, heißt es weiter auf Seite 14 der Begründung. "Ein Interesse der Gesamtheit der Aktionäre, ... der Arbeitnehmer oder der Öffentlichkeit lag nicht vor."
Für ihre Leistungen seien Manager wie Esser bereits durch ihre "dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen" bezahlt worden, so der BGH. Weitere Zahlungen hätten die Verträge nicht vorgesehen. Das Präsidium des Aufsichtsrates - Ackermann, Funk, Ladberg und Zwickel - habe auch überhaupt nicht über eine nachträgliche Kompensation für die Manager entscheiden dürfen. Diese hätte zum Beispiel von Seiten der Hauptversammlung beschlossen werden müssen. Dass Zwickel sich bei der kritischen Abstimmung über die Prämien im Präsidium enthielt, entlaste ihn nicht, so der BGH - er hätte schon mit Nein stimmen müssen.
Auch die Freisprüche gegen Esser und Droste seien aufzuheben, befand der BGH. Beide hätten die Prämienbeschlüsse mit vorbereitet und "alle Umstände, welche die objektive Pflichtverletzung begründeten", gekannt. Eine Beihilfe zur Untreue scheide daher nicht aus. Esser und Droste hätten sich auch der Ungewöhnlichkeit der Prämien bewusst sein müssen - die Vorbereitungen der Beschlüsse seien nämlich für sie keine "berufstypischen Handlungen mit Alltagscharakter" gewesen. Es könne bei Esser und Droste eine "Solidarisierung mit dem Täter" vorgelegen haben, die "nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann".
Gravierende Pflichtverletzung: Das Gericht um Brigitte Koppenhöfer hatte zwar festgestellt, dass die Präsiden des Aufsichtsrates mit der Prämien-Gewährung ihre Vermögensfürsorgepflicht verletzt und somit gegen das Aktienrecht verstoßen hätten. Strafrechtlich relevant sei dies aber nicht, da die Pflichtverletzung nicht "gravierend" gewesen sei, urteilten die Düsseldorfer im Sommer 2004.
Auch dieser Argumentation kann der BGH nicht folgen - ob die Pflicht gravierend verletzt worden sei oder nicht, sei im vorliegenden Fall völlig irrelevant. In seiner Urteilsbegründung legt der BGH dar, dass die Düsseldorfer Richter frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes missverstanden hätten.
Verbotsirrtum: Eine "gravierende" Pflichtverletzung sah das Düsseldorfer Gericht nur im Falle der Millionenprämie für den damaligen Mannesmann-Aufsichtsratchef Joachim Funk, der im ersten Schritt auch noch selbst, unterstützt von Ackermann, für seine eigene Belohnung abstimmte. In diesem Fall sei eine strafrechtliche Verurteilung aber nicht möglich, befanden die Düsseldorfer, weil die Angeklagten kein Unrechtsbewusstsein gehabt hätten. Auch wenn sie rechtlichen Rat eingeholt hätten, wäre ihnen die Pflichtwidrigkeit ihres Tuns nicht mitgeteilt worden. Diese Gedanken-Konstruktion galt schon seit langem als einer der größten Schwachpunkte des Urteils.
Ihre Richtigkeit sei durch die Beweiswürdigung in Düsseldorf auch nicht belegt, befand der BGH nun. Wenn die Angeklagten Ackermann und Zwickel vor der Überweisung an Funk einen Anwalt gefragt hätten, ob ohne Unternehmsinteresse eine nachträgliche Zahlung möglich ist, hätten sie sicher die Rechtsauskunft bekommen, dass dies pflichtwidrig wäre, sagte der BGH-Richter Klaus Tolksdorf.
Beweisaufnahme: Für die anstehende Neuverhandlung gab Tolksdorf dem Landgericht Düsseldorf daher einige Hinweise. Danach kommt es nun entscheidend auf die subjektive Sicht der Angeklagten an. Es müsse Beweis erhoben werden, welche Vorstellungen sie bei ihrem Tun hatten. Diese Beweisaufnahme habe bei der ersten Verhandlung gefehlt. Möglicherweise könnten dann doch ein Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum vorgelegen haben. Tolksdorf bemerkte aber, dass der dritte Strafsenat bisher dazu neige, einen Verbotsirrtum eher zu verneinen.
Er fügte hinzu, dass unter anderem bei Ackermann die Schuld dadurch relativiert würde, dass er sich nicht selbst habe bereichern wollen und dass Vodafone als der eigentlich wirtschaftlich Betroffene Einverständnis mit den Zahlungen signalisiert habe.
Matthias Streitz
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