München - Die Richter des Langerichts München I untersagten einem Netzbetreiber die Anwendung einer Klausel, wonach ein Guthaben verfällt, wenn nicht binnen 13 Monaten nach der ersten Aufladung eine weitere Aufladung erfolgt. In dem Urteil heißt es, der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht.
Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Diese Regelung erschwere die Kündigung des Vertrages unnötig und unzulässig.
Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden. Diese Regelung könne bei der kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Das sei nicht erlaubt.
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