Wirtschaft



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31.01.2007
 

Bundesverfassungsgericht

Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz

Die derzeitige Besteuerung von Erbschaften ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine Neuregelung finden. Betroffen sind Millionen Bürger in Deutschland.

Karlsruhe - Bisher gilt für Immobilienvermögen eine sehr uneinheitliche Erbschaftsteuer. Oft ist diese deutlich niedriger als zum Beispiel für Bargeld oder Wertpapiere. So werden bei einem Immobilienerbe je nach Fall manchmal nur 20 Prozent des eigentlichen Marktwerts besteuert; manchmal sind es aber auch 120 Prozent. Bei andern Vermögensarten finden sich zum Teil ähnliche Unterschiede.

Immobilen: Politik muss sich nun auf Neuregelung einigen
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Immobilen: Politik muss sich nun auf Neuregelung einigen

Die Karlsruher Richter kritisierten nun die Praxis der Wertberechnung: Hier komme es zu großen Ungleichbehandlungen. Die Richter verfügten deshalb, dass der Gesetzgeber bis Ende 2008 eine Neuregelung finden muss, die alle Vermögensarten von Immobilien über Betriebsvermögen bis hin zur Land- und Forstwirtschaft ausnahmslos nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet. Erst in einem zweiten Schritt darf der Gesetzgeber dann Erben verschiedener Vermögensarten steuerlich begünstigen, wenn dafür "ausreichende Gemeinwohlgründe" vorliegen. Eine Steuererhöhung forderte das Gericht damit aber nicht (Az.: 1 BvL 10/02).

Die Entscheidung des obersten Gerichts war mit Spannung erwartet worden. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die von ihrer Tante eine Wohnung geerbt hatte. Die Tante hatte die Wohnung voll bezahlt, allerdings war sie wenige Tage vor der Eintragung ins Grundbuch verstorben. Die Nichte erbte die Immobilie deshalb nicht direkt, sondern nur den Anspruch darauf - und den musste sie wie Bargeld versteuern. Dagegen klagte die Frau.

In einem ersten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof scheiterte sie jedoch. Das Gericht nutzte den Fall, um die steuerliche Ungleichbehandlung von Immobilien und anderen Vermögenswerten generell zu rügen. Dieser Auffassung schloss sich nun das Bundesverfassungsgericht zum Teil an: Bei allen Vermögensarten müsse sich die Wertberechnung dem Verkehrswert, also dem Marktpreis, annähern.

wal/AFP/AP

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