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08.08.2007
 

Streikverbot

"Auch ein falsches Urteil ist immerhin ein Urteil"

Von Hasnain Kazim

Mit dem Streikverbot hat das Arbeitsgericht Nürnberg der GDL ihre entscheidende Waffe aus der Hand geschlagen. Die eben noch kraftstrotzende Gewerkschaft muss nun die juristischen Instanzen bemühen, um streiken zu dürfen. Arbeitsrechtler sehen gute Chancen für sie.

Hamburg - Die Lokführergewerkschaft GDL kennt die bittere Erfahrung: Sie kündigt einen Streik an, droht den Bahnverkehr lahm zu legen - dann kommt eine Gerichtsentscheidung, und das war's dann mit der Machtdemonstration. Vor vier Jahren, am Ostermontag 2003, verbot das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen geplanten Streik per einstweiliger Verfügung. Die Bahn hatte die richterliche Entscheidung durchgesetzt. Die Richter begründeten das damals mit einem "unverhältnismäßigen Schaden", der von der Bahn und ihren Kunden abgewendet werden müsse.

Züge am Münchner Hauptbahnhof: Streikverbot bis 30. September
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Getty Images

Züge am Münchner Hauptbahnhof: Streikverbot bis 30. September

Diesmal ist es das Arbeitsgericht in Nürnberg, das den Lokführern einen Streik verbietet, und zwar bis zum 30. September, sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr. Wenn es zu einem Streik käme, würde der deutschen Volkswirtschaft zur Hauptreisezeit ein enormer Schaden entstehen, heißt es in der Begründung der Entscheidung. Der Streik könnte Folgen haben, die nicht absehbar seien und auch nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, sagte ein Gerichtssprecher. Wieder ist der GDL per einstweiliger Verordnung die schärfste Waffe genommen.

Die Gewerkschaft legte heute Einspruch gegen das Streikverbot ein. Und Experten geben ihr gute Chancen.

Thomas Lobinger, Arbeitsrechtler an der Universität Heidelberg, nennt die Entscheidung des Nürnberger Arbeitsgerichts "äußerst problematisch". Grundsätzlich müsse ein Gericht jeden rechtswidrigen Streik auf Antrag des Arbeitgebers verbieten. "Im Fall der Lokführer ist das aber umstritten, worin die Rechtswidrigkeit zu sehen ist", sagte er zu SPIEGEL ONLINE.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik sind Lobinger zufolge:

  • Er muss von einer Gewerkschaft geführt werden, die zuvor über den Streik eine Urabstimmung durchgeführt hat; die Gewerkschaftsmitglieder müssen sich darin mehrheitlich für einen Arbeitskampf ausgesprochen haben. Die GDL-Mitglieder hatten mit 95,8 Prozent für einen Streik gestimmt.

  • Es besteht keine Friedenspflicht mehr. Sie verbietet einen Streik während der Laufzeit eines Tarifvertrags. Im Falle der Lokführer besteht keine Friedenspflicht.

  • Ziel des Streiks muss eine tarifvertragliche Regelung sein. Bislang galt das Prinzip der Tarifeinheit, eine Erfindung des Bundesarbeitsgerichts: Demnach darf für ein Unternehmen nur ein Tarifvertrag gelten; hierauf pocht die Bahn mit Verweis auf einen bereits bestehenden, mit den Gewerkschaften Transnet und GDBA ausgehandelten Tarifvertrag. Sie lehnt einen gesonderten Tarifvertrag ausschließlich für die Lokführer mit dieser Begründung ab. Allerdings ist das Prinzip der Tarifeinheit unter Juristen umstritten. Lobinger zufolge ist damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht künftig nicht mehr an diesem Prinzip festhalten wird.

  • Der Streik muss verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich dabei in erster Linie auf den für den Arbeitgeber entstehenden Schaden. Allerdings hatte schon der Bundesgerichtshof bei einem Fluglotsenstreik darauf verwiesen, dass es bei einem Streik, der direkt gegen Dritte - also Passagiere - gerichtet sei, sehr schnell zu einem unfairen und sittenwidrigen Arbeitskampf kommen könne. Das Nürnberger Arbeitsgericht beruft sich nun vor allem auf den gesamtwirtschaftlichen Schaden. Arbeitsrechtler kritisieren hier, wo genau die Grenze zu sehen ist: Wann ist ein Streik verhältnismäßig und wann nicht? "Klar ist, dass ein Streik kein Vernichtungskampf sein darf: Ein Arbeitgeber darf also nicht wirtschaftlich tot gestreikt werden - das wäre ja auch nicht im Sinne der Arbeitnehmer", sagt Lobinger.

Das Streikrecht ist in der Bundesrepublik nicht explizit geregelt - Grundlage ist der Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes. Darin wird das Recht garantiert, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Hieraus werden die Tarifautonomie sowie das Streikrecht abgeleitet. Die Voraussetzungen für Streiks ergeben sich aus der juristischen Praxis.

Selbst ein Berliner Arbeitsrechtler, der die Bahn in anderer Angelegenheit vertritt und daher seinen Namen nicht genannt wissen möchte, ist über die Entscheidung aus Nürnberg verwundert. Denn auch Streiks von Fluglotsen, Piloten oder Flughafenbediensteten hätten große ökonomische Schäden zur Folge. "Allein deswegen kann man sie ja nicht verbieten, das käme einem Streikverbot gleich", sagt er.

Reicht der Stillstand von ein paar Zügen tatsächlich aus, um ein Streikverbot zu rechtfertigen? Auch das Argument, derzeit sei Hauptreisezeit, überzeuge ihn nicht. "Im Oktober, wenn das Verbot nicht mehr greift, wären dann eben viel mehr Berufspendler betroffen. Ist das weniger schlimm?" Seiner Meinung nach seien die juristischen Voraussetzungen für einen Streik erfüllt.

Der Bremer Professor für Arbeitsrecht Wolfgang Däubler hält die Nürnberger Entscheidung daher für "hanebüchen". Zuständig für die Frage, ob gestreikt werden darf oder nicht, sei das Gericht am Sitz der Gewerkschaft, die zum Arbeitskampf aufruft. "Im Fall der GDL ist das Frankfurt am Main, nicht Nürnberg. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit seinem bundesweiten Streikverbot seine Kompetenz überschritten", sagte Däubler. Trotzdem müsse sich die GDL erst einmal an das Verbot halten. "Auch ein falsches Urteil ist immerhin ein Urteil."

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