Beschluss: (...) Der Antragsgegnerin [der Gewerkschaft GDL, Anm. d. Red.] wird es untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerinnen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der 1. Instanz, längstens bis zum 30.9.2007, zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerinnen durchzuführen, um den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages mit den in Anlage ASt 20 genannten Inhalten durchzusetzen. (...)
Gründe: Der Streik ist vorläufig zu untersagen. Das Gericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angekündigten Streiks. Zur Begründung wird insoweit auf die Antragsschrift verwiesen. Die Zweifel konnten durch die eingereichte Schutzschrift der Antragsgegnerin nicht ausgeräumt werden.
Durch den Streik drohen nicht nur den Antragstellern, sondern der gesamten Volkswirtschaft insbesondere in der Hauptreisezeit immense wirtschaftliche Schäden. Ein mögliches Streikrecht der Antragsgegnerin wird durch die vorläufige Untersagung nur befristet eingeschränkt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist diese Einschränkung angesichts der irreversiblen Folgen derzeit eher hinzunehmen als einen möglicherweise rechtswidrigen Streik zuzulassen.
Da der Streik bereits am 09.08.2007, 0.00 Uhr beginnen soll, konnte eine mündliche Verhandlung nicht mehr durchgeführt werden (§§ 62 Abs. 2 S. 2, 53 Abs. 1 ArbGG).
(AZ: 13 Ga 65/07)
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