Wirtschaft



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19.09.2007
 

Zeitarbeit

Bundesarbeitsgericht spricht Sekretärin gleichen Lohn zu

Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit - das gibt es in Deutschland doch noch: Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht einer Sekretärin den Lohnausgleich zugesprochen. Dafür musste sie ihrer Zeitarbeitsfirma nur eine Gehaltsauskunft des Leihbetriebs vorlegen.

Hamburg - Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stärkt die Forderung vieler Zeitarbeiter, die das gleiche Gehalt wie ihre fest angestellten Kollegen fordern. Den sogenannten Equal-Pay-Anspruch könnten Leiharbeiter nach dem heutigen Urteil bereits durch eine einfache Lohnauskunft des Leihbetriebs geltend machen. Die Prüfung müsse danach die Zeitarbeitsfirma in die Wege leiten.

Beraterin einer Zeitarbeitsfirma: Leiharbeiter können Ansprüche auf gleiches Gehalt geltend machen
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DPA

Beraterin einer Zeitarbeitsfirma: Leiharbeiter können Ansprüche auf gleiches Gehalt geltend machen

Bereits seit Anfang 2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen ein Diskriminierungsverbot. Danach müssen die Verleiher ihren Mitarbeitern dasselbe Gehalt zahlen wie der entleihende Betrieb. Haben Verleiher und Leiharbeitnehmer jedoch einen abweichenden Tarifvertrag vereinbart, gilt das Equal-Pay-Prinzip nicht.

Die vor Gericht siegreiche Sekretärin war an einen juristischen Fachverlag in München verliehen, der seine Mitarbeiter sogar übertariflich bezahlte. Eine entsprechende Bescheinigung legte die Frau ihrer Zeitarbeitsfirma vor. Jetzt entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Sekretärin Anspruch auf eine bessere Vergütung hat. Die genaue Höhe müsse nun das Landesarbeitsgericht in München feststellen.

koe/AFP

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