Wirtschaft



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09.07.2008
 

Renovierungsaufschlag

Bundesgerichtshof lehnt Mieterhöhungen ab

Wichtiges Urteil für Mieter: Vermieter dürfen keinen Zuschlag zur Miete als Ausgleich für unwirksame Renovierungsklauseln fordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und stärkt damit die Rechte von Mietern.

Karlsruhe - Mieter müssen keine höhere Miete bezahlen, wenn die Schönheitsreparaturklausel in ihrem Vertrag ungültig ist. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und wies damit die Klage eines Vermieters rechtskräftig ab. Der hatte einen Zuschlag von 70 Cent pro Quadratmeter und Monat gefordert, weil er Schönheitsreparaturen künftig alleine zahlen sollte.

In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Düsseldorfer Wohnung geklagt, weil sich sein Mieter weigerte, einen Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen zu zahlen. Im Vorhinein hatte sich die Renovierungsklausel im Mietvertrag als unwirksam herausgestellt. Der Vermieter drängte deshalb auf eine Mieterhöhung von 0,71 Euro pro Quadratmeter, da er die Renovierungskosten jetzt ja selbst tragen habe tragen müssen.

Das lehnte der Mieter jedoch ab. Da laufende Mietverträge nur im gegenseitigen Einverständnis verändert werden können, klagte der Vermieter. Das Landgericht in Düsseldorf hielt zwar den Anspruch des Vermieters auf einen Zuschlag für berechtigt, beschränkte ihn jedoch auf 0,20 Euro pro Quadratmeter. Dagegen hatte sich der Mieter jetzt vor dem BGH gewehrt und weitere 71 Cent gefordert. Der Vermieter hatte auf eine Klageabweisung spekuliert.

Hintergrund ist die BGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre, der zufolge zahlreiche Renovierungsklauseln in Mietverträgen unwirksam sind - zum Beispiel weil die Fristen in den Mietverträgen zu starr seien und sich nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung bezögen. "Das ist die zurzeit am heftigsten umstrittene Frage des Wohnraum-Mietrechts" - mit diesen Worten hatte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball schon vorab die Bedeutung der Entscheidung klargemacht. Der Fall habe eine besondere Brisanz, weil viele Renovierungsklauseln nichtig seien.

sam/dpa/AP

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